Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 6904/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3571/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Schließen ein Arzt und eine Krankenkasse einen individuellen Vertrag (also ohne Einschaltung der KV) über Akupunkturleistungen im Rahmen eines Modellversuchs ab und kommt es später zum Streit über die Vertragserfüllung, handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsarzt und einer Krankenkasse, über den in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragsärzte und Krankenkassen als KA-Sache zu entscheiden ist.
Das Recht zur fristlosen Kündigung ergibt sich für die Krankenkasse in erster Linie aus den vertraglichen Abmachungen, ergänzend ist § 314 Abs. 1 BGB heranzuziehen.
Das Recht zur fristlosen Kündigung ergibt sich für die Krankenkasse in erster Linie aus den vertraglichen Abmachungen, ergänzend ist § 314 Abs. 1 BGB heranzuziehen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6.7.2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V - im folgenden: Vereinbarung).
Der Kläger nimmt als Arzt für Allgemeinmedizin in L.-E. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 5.7.2001 (SG-Akte S. 8) bot ihm die Beklagte die Teilnahme am von ihr durchgeführten "Modellvorhaben Akupunktur" an. Der Kläger nahm das Angebot am 7.9.2001 an (SG-Akte S. 21). In der Erklärung über den Beitritt zur Akupunktur-Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger ausdrücklich, die vertraglichen Bedingungen zu erfüllen.
§ 2 der Vereinbarung (SG-Akte S. 4) legt den Inhalt des Modellvorhabens auf die Anwendung von Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation fest. Andere Formen der Akupunktur sind ausgeschlossen. In § 10 verpflichten sich die Vertragspartner, bei Auftreten von Zweifeln an einer qualifizierten Leistungserbringung, diese möglichst in einem bilateralen Gespräch zu klären. Bei wiederholter nicht ausreichender qualifizierter Leistungserbringung oder bei einem groben Verstoß gegen diese Vereinbarung ist die AOK berechtigt, den Arzt von der weiteren Teilnahme am Modellvorhaben auszuschließen. § 14 Abs. 2 der Vereinbarung bestimmt, dass die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, beispielsweise bei einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder wenn die dem Modellvorhaben zu Grunde liegenden Ziele bereits erreicht worden sind oder absehbar ist, dass sie nicht erreicht werden können.
Mit Schreiben vom 17.2.2003 (SG-Akte S. 24) kündigte die Beklagte die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung mit sofortiger Wirkung; man habe festgestellt, dass der Kläger, der weit überdurchschnittlich Akupunkturleistungen abrechne (rund 16.000 EUR im Quartal 4/2002), Ohr-Akupunktur durchführe, die nicht Gegenstand des Modellvorhabens sei. Nach einem Gespräch mit dem Kläger am 31.3.2003 setzte die AOK das Vertragsverhältnis fort, ergänzend wurde vereinbart, "es finden keine Auseinandersetzungen im wettbewerblichen Bereich statt".
Unter dem 20.11.2003 (SG-Akte S. 10) kündigte die Beklagte die Vereinbarung mit dem Kläger erneut fristlos. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ein mit Schreiben vom 31.10.2003 unterbreitetes Gesprächsangebot ausgeschlagen. Bei einem Telefongespräch vom 23.10.2003 mit einem ihrer Mitarbeiter (dem Zeugen G.) habe der Kläger ausweislich des darüber angefertigten Wortprotokolls dargelegt (Aktenvermerk vom 23.10.2003, - SG-Akte S. 27), wegen der "Kleinlichkeiten" der Beklagten und der ihm für die Akupunkturbehandlungen auferlegten Beschränkungen habe er schon mehrfach seinen bei der Beklagten versicherten Patienten empfohlen, die Krankenkasse zu wechseln. Die Beklagte werde sich noch wundern, wie viele Versicherte sie wegen ihres patientenunfreundlichen Verhaltens noch verlieren werde. Er werde künftig seinen Patienten den Wechsel der Krankenkasse noch vermehrt nahe legen. Durch dieses Verhalten habe der Kläger die Neutralitätspflicht verletzt und das Vertrauensverhältnis zerstört; ihr könne deshalb ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden.
Der Kläger hatte der Beklagten bereits mit Antwortschreiben vom 20. 11. 2003 Unterstellungen und falsche Aussagen vorgeworfen. Die Zitate des Wortprotokolls seien frei erfunden. Die Kündigung der Vereinbarung sei rechtswidrig. Er werde auch weiterhin Akupunkturbehandlungen durchführen, wobei die Beklagte den Patienten erklären müssen, warum sie die Leistung verweigere.
Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27.11.2003 (erneut) - vergeblich - gegen die fristlose Kündigung der Akupunktur-Vereinbarung gewandt hatte, erhob er am 15.12.2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung trug er vor, Gründe für eine fristlose Kündigung gebe es nicht. Es treffe insbesondere nicht zu, dass er seinen Patienten den Kassenwechsel empfohlen habe oder dies künftig empfehlen werde. Er bestreite die Richtigkeit des über das Telefongespräch vom 23.10.2003 angefertigten Vermerks. Er habe auch in irgend einer Form geschäftsschädigende Äußerungen nicht abgegeben. Haltlos sei auch, ihm die Verletzung der Neutralitätspflicht vorzuwerfen. Der Beklagten sei wohl seine erfolgreiche Arbeit ein Dorn im Auge, und sie wolle sich deshalb von der mit ihm geschlossenen Vereinbarung lösen. Alle Patienten, deren Behandlung er bei der Beklagten abgerechnet habe, seien mit der in der Akupunktur-Vereinbarung vorgesehenen Körperakupunktur behandelt worden. Ohrakupunktur habe er nicht abgerechnet.
Die Beklagte trug vor, man habe die Akupunktur-Vereinbarung mit dem Kläger gekündigt, weil er bereits mehrfach mitgeteilt habe, er empfehle ihren Mitgliedern, die Krankenkasse zu wechseln. Auch nach Ansicht der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sei es nicht Aufgabe des Vertragsarztes, gesetzlich Versicherte bei der Kassenwahl zu beraten. Andernfalls würden vertragsärztliche Pflichten sowie die Neutralitätspflicht verletzt, auf die der Kläger mit Schreiben vom 3.2.2004 besonders hingewiesen worden sei (SG-Akte S. 42). Der Kläger habe auch Wettbewerbsverstöße durch geschäftsschädigende Äußerungen und unwahre Tatsachenbehauptungen begangen.
Der Kläger bestreite wesentliche Teile seiner Einnahmen mit Akupunkturleistungen. Bei ihr habe er hierfür im Jahr 2002 über 60.000 EUR abgerechnet, was etwa 2.400 Einzelbehandlungen entspreche. Mit dem Kläger hätten mehrfach Gespräche stattgefunden, bei denen ihm verdeutlicht worden sei, dass er Leistungen der Ohr-Akupunktur nicht im Rahmen des Modellvorhabens erbringen könne. Außerdem habe man festgestellt, dass mehrfach nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden seien. Während eines Gesprächs am 31.3.2003 seien daher Auflagen für die weitere Teilnahme am Modellvorhaben vereinbart worden; der Kläger solle es unterlassen, seine Patienten in wettbewerbliche Auseinandersetzungen mit ihr zu verwickeln. Wegen der zu Unrecht abgerechneten Ohr-Akupunktur habe man ausstehende Rechnungen um 50 vH (2.550,60 EUR) gekürzt. Schließlich habe man sich wegen weit überdurchschnittlicher Fallzahlen des Klägers dazu veranlasst gesehen, eine Fallzahlenbegrenzung festzulegen (Schreiben der Beklagten vom 3.4.2003, SG-Akte S. 25). Damit sei der Kläger zwar zunächst einverstanden gewesen, habe ihr aber später schriftlich und mündlich mitgeteilt, seine Patienten wollten gegebenenfalls die Krankenkasse wechseln, wenn diese Restriktionen nicht aufgehoben würden. Bei einer erneuten Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger entgegen mehrfacher schriftlicher und mündlicher Hinweise bei mindestens 7 (namentlich bekannten -SG-Akte S. 41) Versicherten erneut Ohr-Akupunktur durchgeführt habe. Leistungen in Höhe von 1.789,20 EUR seien deshalb mit Schreiben vom 27.1.2004 zurückgefordert worden (SG-Akte S. 31). Mit seinem Verhalten habe der Kläger den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt und die zuvor getroffenen Vereinbarungen vom 3.4.2003 (SG-Akte S. 25) gebrochen. Jüngst durchgeführte Abrechnungsprüfungen hätten wiederum ergeben, dass der Kläger in vielen Fällen keine Körperakupunktur durchgeführt habe; deshalb werde es zu weiteren Honorarrückforderungen kommen.
In der Praxis des Klägers sei - wie zwei ihrer Mitarbeiterinnen bei einem Praxisbesuch am 4.3.2004 festgestellt und in einem Vermerk (SG-Akte S. 43) niedergelegt hätten - ein Plakat ausgehängt mit folgender Aufschrift:
"Patienten-Info:
Aufgrund hausarztfeindlicher Aktivitäten der AOK E. ist die seit langem bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen mir und Ihnen als Patient sehr gefährdet. Bitte überdenken Sie Ihr weiteres Verbleiben bei dieser Kasse. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an mich
Ihr Hausarzt"
Bei dem anschließenden Gespräch mit einer ihrer Mitarbeiterinnen, die den Kläger wegen Kopfschmerzen aufgesucht habe, habe dieser Migräne diagnostiziert und mitgeteilt, als AOK-Versicherte bleibe ihr nur die Einnahme von Schmerzmitteln. Da ihr die Kosten zu hoch seien, habe die AOK sich aus der Akupunktur zurückgezogen und bezahle diese Behandlung nicht mehr. Bei dem diagnostizierten Krankheitsbild sei Akupunktur aber notwendig und werde von anderen Kassen übernommen. Es habe schließlich seinen Grund, weshalb Tausende von Mitgliedern die AOK verließen.
Aus alledem gehe hervor, dass das Vertrauensverhältnis mit dem Kläger erheblich gestört und ihr das Festhalten an der mit ihm geschlossenen Akupunktur-Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könne. Wegen des zuletzt geschilderten Vorgangs hinsichtlich des in der Praxis ausgehängten Plakats, in dem ein klarer Boykottaufruf liege, sei bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt worden (Schreiben vom 10.3.2004, SG-Akte S. 44). Außerdem habe man den Kläger zur Unterlassung aufgefordert (SG-Akte S. 47).
Das Sozialgericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2005 und vernahm den Zeugen G ... Wegen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.7.2005 Bezug genommen. Mit Urteil vom gleichen Tage wies SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zwischen den Beteiligten geschlossene Akupunktur-Vereinbarung beruhe auf den Regelungen der §§ 63 Abs.2 und 64 SGB V über die Durchführung von Modellvorhaben. Die Beklagte habe die Vereinbarung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt, da ihr eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Der Kläger habe die ihm als Vertragsarzt obliegende Neutralitätspflicht sowie weitere Nebenpflichten aus der Akupunktur-Vereinbarung verletzt. Aus den insgesamt glaubhaften Angaben des Zeugen Gerster gehe hervor, dass dieser die in der Aktennotiz über das Telefongespräch mit dem Kläger vom 23.10.2003 festgehaltenen Aussagen richtig wiedergegeben, der Kläger insbesondere Patienten den Kassenwechsel empfohlen habe. Demgegenüber könnten die Aussagen des Klägers, der auch in der mündlichen Verhandlung einen emotional aufgewühlten und aufbrausenden Eindruck hinterlassen habe, nicht überzeugen.
Auf das ihm am 29.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.8.2005 Berufung eingelegt. Der Zeuge G. habe bei seiner Aussage vor dem Sozialgericht aus dem von ihm angefertigten Gesprächsvermerk zitiert und daher nicht aus der Erinnerung ausgesagt. Der Vermerk sei auch nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Zeugen abgefasst worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesprächsinhalt wegen des angespannten Verhältnisses der Beteiligten unbewusst unvollständig oder ungenau festgehalten worden sei. Das Sozialgericht hätte seine Entscheidung nicht allein auf die Angaben des Zeugen stützen dürfen. Es sei auch kein Fall ermittelt worden, in dem tatsächlich ein Kassenwechsel angeraten worden sei. Schließlich habe das Sozialgericht seine Interessen an der Fortführung der Vereinbarung nicht hinreichend abgewogen. Alleiniger Kündigungsgrund seien seine Äußerungen vom 23.10.2003.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6.7.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens vom 25.5.2001 nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.11.2003 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf den mit dem Kläger geführten Schriftverkehr, aus dem hervorgehe, dass er - neben (anderen) vertragsärztlichen Pflichten - seine Neutralitätspflicht klar verletzt habe. Auf Grund weiterer Verstöße des Klägers gegen die Neutralitätspflicht und das Wirtschaftlichkeitsgebot sei das Vertrauensverhältnis dermaßen gestört, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung mit dem Kläger in keinem Fall mehr zugemutet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig.
Der Senat entscheidet den Rechtsstreit, anders als das SG, in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragsärzte und der Krankenkassen. Für die Frage mit welchen ehrenamtlichen Richtern der Senat entscheidet, ist § 10 Abs. 2 SGG maßgebend, wonach für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten eigene Kammern zu bilden sind. Der Gesetzgeber nimmt die Ärzte als einzige Gruppe aus dem Kreis der übrigen Leistungserbringer heraus und gesteht ihnen Spruchkörper zu, in denen andere Vertragsärzte als ehrenamtliche Richter mitwirken. Diese Vorschrift war hier anzuwenden.
Der Kläger ist mit seinen Akupunkturbehandlungen zwar nicht im Rahmen seiner vertragsärztlichen Zulassung für die beklagte AOK tätig geworden, sondern nur auf Grund einer von ihm persönlich abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung. Der Vertragsabschluss hätte aber ohne seine Eigenschaft als Vertragsarzt nicht erfolgen dürfen. Denn nach § 64 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nur mit in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern abschließen, bei flächendeckenden Modellvorhaben im Bereich der ambulanten Behandlung Versicherter also nur mit Vertragsärzten (vgl. dazu auch § 64 Abs. 1 Satz 2 SGB V), zu denen auch der Kläger gehört. Die abgeschlossene Vereinbarung knüpft somit an seine Eigenschaft als Vertragsarzt an und erweitert seine Befugnis zur Behandlung von Krankenkassenpatienten der Beklagten nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung. Bereits dies rechtfertigt es, den Kläger als Vertragsarzt im Sinne von § 10 Abs. 2 SGG in Bezug auf Streitigkeiten aus der abgeschlossenen Vereinbarung anzusehen. Für eine Zuordnung der an einem Modellvorhaben teilnehmenden Ärzte zum Kreis der Vertragsärzte im Sinne von § 10 Abs. 2 SGG spricht auch § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der die Modellvorhaben nach §§ 63 und 64 SGB V in die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten nach dem Vierten Kapitel des SGB V einbezieht, dem Kernbereich des Vertragsarztrechts, für das § 10 Abs. 2 SGG eine Spezialregelung hinsichtlich der Zusammensetzung der Spruchkörper trifft (vgl. auch Frehse, in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, § 23 Rdnr. 8 zur "Zulassung" zu einem Modellvorhaben; für den Gegenakt der Beendigung der Teilnahme gilt nichts anderes, ebenso LSG NRW Urt. v. 9.7.2004 -L 10 B 6/04 KA ER).
Die Berufung ist nicht begründet. Das im Rahmen des Modellvorhabens Akupunktur abgeschlossene Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist durch wirksame außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.11.2003 aufgelöst worden und besteht seitdem nicht mehr. Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat mit Beschluss vom 16.10.2000 - BAnz 12 v. 18.1.01 (vgl. auch BUB Richtlinien Anlage B Nr. 31) die Akupunktur als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen und lediglich bei drei genannten Indikationen für Schmerztherapie eine modellhafte Erprobung der Körperakupunktur mittels Nadeln nach § 63 SGB V zugelassen. Die Beklagte nahm daraufhin in ihrer Satzung die Körperakupunktur bei den genannten drei Schmerzindikationen ab 1.1.2001 als Modellversuch auf und bot mit Schreiben vom 5.7.2001 auch dem Kläger die Teilnahme an dem Modellversuch an, worauf hin der Kläger der "Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff SGB V" mit Erklärung vom 9.7.2001 beitrat und sich verpflichtete, die vertraglichen Bedingungen zu erfüllen.
Der Gesetzgeber ist in § 69 Satz 3 SGB V, der eine Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen - auch für Modellvorhaben nach § 63 ff SGB V- ausdrücklich vorschreibt, davon ausgegangen, dass Leistungsbeschaffungsverträge mit privaten Leistungserbringern nach wie vor bürgerlich-rechtlicher Natur sind (dazu Hess in KassKomm § 69 Rn 16). Ob vorliegend hiervon abzuweichen ist, weil bei der hier streitigen Vereinbarung viel dafür spricht, sie als öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X zu qualifizieren (sämtliche Voraussetzungen des Tätigwerdens des Klägers innerhalb des Modellvorhabens richten sich bei ihm oder der Beklagten nach öffentlichem Recht, die Beklagte hätte genauso gut durch Verwaltungsakt den Kläger unter den vertraglichen Bedingungen zur Teilnahme an dem Akupunkturversuch zulassen können, die für Privatautonomie typische Entscheidungsfreiheit liegt nicht vor, der Kläger hatte bei Vertragsschluss allein die Wahl zwischen Zustimmung oder Ablehnung) kann offen bleiben. Für öffentlich- rechtliche Verträge enthält § 59 SGB X ein hier ersichtlich nicht einschlägiges Sonderkündigungsrecht der Behörden, darüber hinaus gelten nach § 61 SGB X ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, sodass hier unabhängig von einer Einstufung als öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag die Vorschriften des Privatrechts zur Anwendung kommen.
Hiervon ausgehend richtet sich das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung in erster Linie nach den vertraglichen Abmachungen, die hier in § 14 Abs. 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vorsehen. Die dort genannten Beispielsfälle betreffen allerdings hier nicht einschlägige Fallkonstellationen. Zur näheren Auslegung des Begriffs des "wichtigen Grunds" ist deshalb § 314 Abs. 1 BGB (zu dessen Anwendung auf verwaltungsrechtliche Verträge etwa Hennecke, in: Knack, VwVfG § 60 Rdnr. 21) heranzuziehen. Danach kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB).
Die formalen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 31.10.2003 (vgl. Bl. 10 der SG-Akte) zu einem Gespräch über sein Verhalten gebeten und ihm mit der erst am 20.11.2003 ausgesprochenen Kündigung ausreichend Zeit gegeben, darauf zu reagieren. Damit hat sie § 10 des Vertrages eingehalten. Einer weiteren Fristsetzung oder Abmahnung bedurfte es angesichts der Schwere der Vertragsverstöße des Klägers nicht. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn deren Warnfunktion ins Leere geht, weil angesichts der Unzumutbarkeit des klägerischen Verhaltens eine anderes Ergebnis als die sofortige Kündigung - wie hier - nicht in Betracht kommt. Außerdem hat die Beklagte mit der Einladung zu einem Gespräch selbst dem Kläger signalisiert, dass sein Verhalten nicht mehr tragbar ist. Hinzu kommt, dass dem Kläger aus der früheren Kündigung vom 17.2.2003 und der anschließenden ergänzenden Vereinbarung bekannt war, dass die Beklagte größten Wert auf die Einhaltung der Neutralitätspflicht legte. Weiters brauchte die Beklagte somit nicht zu unternehmen.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend begründet, dass das Vertrauensverhältnis zur Beklagten durch das Verhalten des Klägers in solchem Maße nachhaltig gestört wurde, dass der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger im Rahmen des Modellvorhabens nicht mehr zugemutet werden konnte und diese deshalb zur außerordentlichen Kündigung (aus wichtigem Grund) nach Maßgabe des in § 14 Abs. 2 der Akupunktur-Vereinbarung festgelegten außerordentlichen Kündigungsrechts berechtigt war. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichts ebenso wie dessen Würdigung der Aussage des Zeugen G. und nimmt daher gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 4 bis 8 des Entscheidungsabdrucks) Bezug. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen des Klägers überzeugen nicht. Dass der Zeuge sich als Erinnerungsstütze auf den von ihm über das Gespräch mit dem Kläger angefertigten Aktenvermerk bezogen und daraus auch zitiert hat, steht der Verwertbarkeit seiner Angaben nicht entgegen und zieht deren Glaubhaftigkeit auch nicht stichhaltig in Zweifel. Das gilt auch für nicht weiter belegte und letztendlich haltlose Vermutungen des Klägers, der Gesprächsinhalt könnte wegen des angespannten Verhältnisses der Beteiligten bewusst unvollständig oder ungenau festgehalten worden sein. Das bloße und pauschale Abstreiten aller Vorwürfe reicht angesichts des außerordentlich detaillierten Vortrags der Beklagten und der umfangreichen Beweisaufnahme des erstinstanzlichen Gerichts nicht aus, die Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. in Zweifel zu ziehen.
Nach alledem wurde die Teilnahme des Klägers an dem Modellversuch Akupunktur der Beklagten durch die in dem Schreiben vom 20.11.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung zu Recht beendet. War der Vertrag aber bereits gekündigt, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob wegen des vom Kläger in seiner Praxis im Frühjahr 2004 ausgehängten Plakats eine weitere Kündigung gerechtfertigt wäre und ob weitere Gründe etwa der Falschabrechnung oder des unwirtschaftlichen Behandlungsverhaltens eine fristlose oder fristgerechte Kündigung gerechtfertigt hätten.
Aber selbst wenn die Kündigung vom 20.11.2003 nicht rechtswirksam gewesen wäre, könnte die Beklagte sich für eine Beendigung der Teilnahme des Klägers am genannten Modellversuch auf den Aushang des Patienten-Infos in der Praxis des Klägers berufen, das von der AOK-Mitarbeiterin W. am 4.3.2004 gesehen wurde, und das ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Wille das Vertragsverhältnis auch aus diesem Grund zu beendigen lässt sich dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.3.2004 eindeutig entnehmen. Dieser - vom Kläger nicht abgestrittene - Sachverhalt enthält unabhängig davon und für sich allein ebenfalls einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung, weil der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger im Rahmen des Modellvorhabens auch aus diesem Grund nicht mehr zugemutet werden könnte. Auf diesem Plakat hatte der Kläger die Patienten aufgefordert, ihre Mitgliedschaft bei der AOK E. zu überdenken und hierfür auf "hausarztfeindliche Aktivitäten" der Kasse verwiesen, die die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Patienten sehr gefährden würden. Auch darin liegt die unverblümte Aufforderung an die Patienten, die Krankenkasse zu wechseln, wobei der Kläger - sogar - eine Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinen Patient als Druckmittel einsetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V - im folgenden: Vereinbarung).
Der Kläger nimmt als Arzt für Allgemeinmedizin in L.-E. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 5.7.2001 (SG-Akte S. 8) bot ihm die Beklagte die Teilnahme am von ihr durchgeführten "Modellvorhaben Akupunktur" an. Der Kläger nahm das Angebot am 7.9.2001 an (SG-Akte S. 21). In der Erklärung über den Beitritt zur Akupunktur-Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger ausdrücklich, die vertraglichen Bedingungen zu erfüllen.
§ 2 der Vereinbarung (SG-Akte S. 4) legt den Inhalt des Modellvorhabens auf die Anwendung von Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation fest. Andere Formen der Akupunktur sind ausgeschlossen. In § 10 verpflichten sich die Vertragspartner, bei Auftreten von Zweifeln an einer qualifizierten Leistungserbringung, diese möglichst in einem bilateralen Gespräch zu klären. Bei wiederholter nicht ausreichender qualifizierter Leistungserbringung oder bei einem groben Verstoß gegen diese Vereinbarung ist die AOK berechtigt, den Arzt von der weiteren Teilnahme am Modellvorhaben auszuschließen. § 14 Abs. 2 der Vereinbarung bestimmt, dass die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, beispielsweise bei einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder wenn die dem Modellvorhaben zu Grunde liegenden Ziele bereits erreicht worden sind oder absehbar ist, dass sie nicht erreicht werden können.
Mit Schreiben vom 17.2.2003 (SG-Akte S. 24) kündigte die Beklagte die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung mit sofortiger Wirkung; man habe festgestellt, dass der Kläger, der weit überdurchschnittlich Akupunkturleistungen abrechne (rund 16.000 EUR im Quartal 4/2002), Ohr-Akupunktur durchführe, die nicht Gegenstand des Modellvorhabens sei. Nach einem Gespräch mit dem Kläger am 31.3.2003 setzte die AOK das Vertragsverhältnis fort, ergänzend wurde vereinbart, "es finden keine Auseinandersetzungen im wettbewerblichen Bereich statt".
Unter dem 20.11.2003 (SG-Akte S. 10) kündigte die Beklagte die Vereinbarung mit dem Kläger erneut fristlos. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ein mit Schreiben vom 31.10.2003 unterbreitetes Gesprächsangebot ausgeschlagen. Bei einem Telefongespräch vom 23.10.2003 mit einem ihrer Mitarbeiter (dem Zeugen G.) habe der Kläger ausweislich des darüber angefertigten Wortprotokolls dargelegt (Aktenvermerk vom 23.10.2003, - SG-Akte S. 27), wegen der "Kleinlichkeiten" der Beklagten und der ihm für die Akupunkturbehandlungen auferlegten Beschränkungen habe er schon mehrfach seinen bei der Beklagten versicherten Patienten empfohlen, die Krankenkasse zu wechseln. Die Beklagte werde sich noch wundern, wie viele Versicherte sie wegen ihres patientenunfreundlichen Verhaltens noch verlieren werde. Er werde künftig seinen Patienten den Wechsel der Krankenkasse noch vermehrt nahe legen. Durch dieses Verhalten habe der Kläger die Neutralitätspflicht verletzt und das Vertrauensverhältnis zerstört; ihr könne deshalb ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden.
Der Kläger hatte der Beklagten bereits mit Antwortschreiben vom 20. 11. 2003 Unterstellungen und falsche Aussagen vorgeworfen. Die Zitate des Wortprotokolls seien frei erfunden. Die Kündigung der Vereinbarung sei rechtswidrig. Er werde auch weiterhin Akupunkturbehandlungen durchführen, wobei die Beklagte den Patienten erklären müssen, warum sie die Leistung verweigere.
Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27.11.2003 (erneut) - vergeblich - gegen die fristlose Kündigung der Akupunktur-Vereinbarung gewandt hatte, erhob er am 15.12.2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung trug er vor, Gründe für eine fristlose Kündigung gebe es nicht. Es treffe insbesondere nicht zu, dass er seinen Patienten den Kassenwechsel empfohlen habe oder dies künftig empfehlen werde. Er bestreite die Richtigkeit des über das Telefongespräch vom 23.10.2003 angefertigten Vermerks. Er habe auch in irgend einer Form geschäftsschädigende Äußerungen nicht abgegeben. Haltlos sei auch, ihm die Verletzung der Neutralitätspflicht vorzuwerfen. Der Beklagten sei wohl seine erfolgreiche Arbeit ein Dorn im Auge, und sie wolle sich deshalb von der mit ihm geschlossenen Vereinbarung lösen. Alle Patienten, deren Behandlung er bei der Beklagten abgerechnet habe, seien mit der in der Akupunktur-Vereinbarung vorgesehenen Körperakupunktur behandelt worden. Ohrakupunktur habe er nicht abgerechnet.
Die Beklagte trug vor, man habe die Akupunktur-Vereinbarung mit dem Kläger gekündigt, weil er bereits mehrfach mitgeteilt habe, er empfehle ihren Mitgliedern, die Krankenkasse zu wechseln. Auch nach Ansicht der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sei es nicht Aufgabe des Vertragsarztes, gesetzlich Versicherte bei der Kassenwahl zu beraten. Andernfalls würden vertragsärztliche Pflichten sowie die Neutralitätspflicht verletzt, auf die der Kläger mit Schreiben vom 3.2.2004 besonders hingewiesen worden sei (SG-Akte S. 42). Der Kläger habe auch Wettbewerbsverstöße durch geschäftsschädigende Äußerungen und unwahre Tatsachenbehauptungen begangen.
Der Kläger bestreite wesentliche Teile seiner Einnahmen mit Akupunkturleistungen. Bei ihr habe er hierfür im Jahr 2002 über 60.000 EUR abgerechnet, was etwa 2.400 Einzelbehandlungen entspreche. Mit dem Kläger hätten mehrfach Gespräche stattgefunden, bei denen ihm verdeutlicht worden sei, dass er Leistungen der Ohr-Akupunktur nicht im Rahmen des Modellvorhabens erbringen könne. Außerdem habe man festgestellt, dass mehrfach nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden seien. Während eines Gesprächs am 31.3.2003 seien daher Auflagen für die weitere Teilnahme am Modellvorhaben vereinbart worden; der Kläger solle es unterlassen, seine Patienten in wettbewerbliche Auseinandersetzungen mit ihr zu verwickeln. Wegen der zu Unrecht abgerechneten Ohr-Akupunktur habe man ausstehende Rechnungen um 50 vH (2.550,60 EUR) gekürzt. Schließlich habe man sich wegen weit überdurchschnittlicher Fallzahlen des Klägers dazu veranlasst gesehen, eine Fallzahlenbegrenzung festzulegen (Schreiben der Beklagten vom 3.4.2003, SG-Akte S. 25). Damit sei der Kläger zwar zunächst einverstanden gewesen, habe ihr aber später schriftlich und mündlich mitgeteilt, seine Patienten wollten gegebenenfalls die Krankenkasse wechseln, wenn diese Restriktionen nicht aufgehoben würden. Bei einer erneuten Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger entgegen mehrfacher schriftlicher und mündlicher Hinweise bei mindestens 7 (namentlich bekannten -SG-Akte S. 41) Versicherten erneut Ohr-Akupunktur durchgeführt habe. Leistungen in Höhe von 1.789,20 EUR seien deshalb mit Schreiben vom 27.1.2004 zurückgefordert worden (SG-Akte S. 31). Mit seinem Verhalten habe der Kläger den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt und die zuvor getroffenen Vereinbarungen vom 3.4.2003 (SG-Akte S. 25) gebrochen. Jüngst durchgeführte Abrechnungsprüfungen hätten wiederum ergeben, dass der Kläger in vielen Fällen keine Körperakupunktur durchgeführt habe; deshalb werde es zu weiteren Honorarrückforderungen kommen.
In der Praxis des Klägers sei - wie zwei ihrer Mitarbeiterinnen bei einem Praxisbesuch am 4.3.2004 festgestellt und in einem Vermerk (SG-Akte S. 43) niedergelegt hätten - ein Plakat ausgehängt mit folgender Aufschrift:
"Patienten-Info:
Aufgrund hausarztfeindlicher Aktivitäten der AOK E. ist die seit langem bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen mir und Ihnen als Patient sehr gefährdet. Bitte überdenken Sie Ihr weiteres Verbleiben bei dieser Kasse. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an mich
Ihr Hausarzt"
Bei dem anschließenden Gespräch mit einer ihrer Mitarbeiterinnen, die den Kläger wegen Kopfschmerzen aufgesucht habe, habe dieser Migräne diagnostiziert und mitgeteilt, als AOK-Versicherte bleibe ihr nur die Einnahme von Schmerzmitteln. Da ihr die Kosten zu hoch seien, habe die AOK sich aus der Akupunktur zurückgezogen und bezahle diese Behandlung nicht mehr. Bei dem diagnostizierten Krankheitsbild sei Akupunktur aber notwendig und werde von anderen Kassen übernommen. Es habe schließlich seinen Grund, weshalb Tausende von Mitgliedern die AOK verließen.
Aus alledem gehe hervor, dass das Vertrauensverhältnis mit dem Kläger erheblich gestört und ihr das Festhalten an der mit ihm geschlossenen Akupunktur-Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könne. Wegen des zuletzt geschilderten Vorgangs hinsichtlich des in der Praxis ausgehängten Plakats, in dem ein klarer Boykottaufruf liege, sei bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt worden (Schreiben vom 10.3.2004, SG-Akte S. 44). Außerdem habe man den Kläger zur Unterlassung aufgefordert (SG-Akte S. 47).
Das Sozialgericht hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2005 und vernahm den Zeugen G ... Wegen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.7.2005 Bezug genommen. Mit Urteil vom gleichen Tage wies SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zwischen den Beteiligten geschlossene Akupunktur-Vereinbarung beruhe auf den Regelungen der §§ 63 Abs.2 und 64 SGB V über die Durchführung von Modellvorhaben. Die Beklagte habe die Vereinbarung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt, da ihr eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Der Kläger habe die ihm als Vertragsarzt obliegende Neutralitätspflicht sowie weitere Nebenpflichten aus der Akupunktur-Vereinbarung verletzt. Aus den insgesamt glaubhaften Angaben des Zeugen Gerster gehe hervor, dass dieser die in der Aktennotiz über das Telefongespräch mit dem Kläger vom 23.10.2003 festgehaltenen Aussagen richtig wiedergegeben, der Kläger insbesondere Patienten den Kassenwechsel empfohlen habe. Demgegenüber könnten die Aussagen des Klägers, der auch in der mündlichen Verhandlung einen emotional aufgewühlten und aufbrausenden Eindruck hinterlassen habe, nicht überzeugen.
Auf das ihm am 29.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.8.2005 Berufung eingelegt. Der Zeuge G. habe bei seiner Aussage vor dem Sozialgericht aus dem von ihm angefertigten Gesprächsvermerk zitiert und daher nicht aus der Erinnerung ausgesagt. Der Vermerk sei auch nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten des Zeugen abgefasst worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesprächsinhalt wegen des angespannten Verhältnisses der Beteiligten unbewusst unvollständig oder ungenau festgehalten worden sei. Das Sozialgericht hätte seine Entscheidung nicht allein auf die Angaben des Zeugen stützen dürfen. Es sei auch kein Fall ermittelt worden, in dem tatsächlich ein Kassenwechsel angeraten worden sei. Schließlich habe das Sozialgericht seine Interessen an der Fortführung der Vereinbarung nicht hinreichend abgewogen. Alleiniger Kündigungsgrund seien seine Äußerungen vom 23.10.2003.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6.7.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens vom 25.5.2001 nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.11.2003 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf den mit dem Kläger geführten Schriftverkehr, aus dem hervorgehe, dass er - neben (anderen) vertragsärztlichen Pflichten - seine Neutralitätspflicht klar verletzt habe. Auf Grund weiterer Verstöße des Klägers gegen die Neutralitätspflicht und das Wirtschaftlichkeitsgebot sei das Vertrauensverhältnis dermaßen gestört, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung mit dem Kläger in keinem Fall mehr zugemutet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig.
Der Senat entscheidet den Rechtsstreit, anders als das SG, in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragsärzte und der Krankenkassen. Für die Frage mit welchen ehrenamtlichen Richtern der Senat entscheidet, ist § 10 Abs. 2 SGG maßgebend, wonach für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten eigene Kammern zu bilden sind. Der Gesetzgeber nimmt die Ärzte als einzige Gruppe aus dem Kreis der übrigen Leistungserbringer heraus und gesteht ihnen Spruchkörper zu, in denen andere Vertragsärzte als ehrenamtliche Richter mitwirken. Diese Vorschrift war hier anzuwenden.
Der Kläger ist mit seinen Akupunkturbehandlungen zwar nicht im Rahmen seiner vertragsärztlichen Zulassung für die beklagte AOK tätig geworden, sondern nur auf Grund einer von ihm persönlich abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung. Der Vertragsabschluss hätte aber ohne seine Eigenschaft als Vertragsarzt nicht erfolgen dürfen. Denn nach § 64 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nur mit in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern abschließen, bei flächendeckenden Modellvorhaben im Bereich der ambulanten Behandlung Versicherter also nur mit Vertragsärzten (vgl. dazu auch § 64 Abs. 1 Satz 2 SGB V), zu denen auch der Kläger gehört. Die abgeschlossene Vereinbarung knüpft somit an seine Eigenschaft als Vertragsarzt an und erweitert seine Befugnis zur Behandlung von Krankenkassenpatienten der Beklagten nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung. Bereits dies rechtfertigt es, den Kläger als Vertragsarzt im Sinne von § 10 Abs. 2 SGG in Bezug auf Streitigkeiten aus der abgeschlossenen Vereinbarung anzusehen. Für eine Zuordnung der an einem Modellvorhaben teilnehmenden Ärzte zum Kreis der Vertragsärzte im Sinne von § 10 Abs. 2 SGG spricht auch § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der die Modellvorhaben nach §§ 63 und 64 SGB V in die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten nach dem Vierten Kapitel des SGB V einbezieht, dem Kernbereich des Vertragsarztrechts, für das § 10 Abs. 2 SGG eine Spezialregelung hinsichtlich der Zusammensetzung der Spruchkörper trifft (vgl. auch Frehse, in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, § 23 Rdnr. 8 zur "Zulassung" zu einem Modellvorhaben; für den Gegenakt der Beendigung der Teilnahme gilt nichts anderes, ebenso LSG NRW Urt. v. 9.7.2004 -L 10 B 6/04 KA ER).
Die Berufung ist nicht begründet. Das im Rahmen des Modellvorhabens Akupunktur abgeschlossene Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist durch wirksame außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.11.2003 aufgelöst worden und besteht seitdem nicht mehr. Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat mit Beschluss vom 16.10.2000 - BAnz 12 v. 18.1.01 (vgl. auch BUB Richtlinien Anlage B Nr. 31) die Akupunktur als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen und lediglich bei drei genannten Indikationen für Schmerztherapie eine modellhafte Erprobung der Körperakupunktur mittels Nadeln nach § 63 SGB V zugelassen. Die Beklagte nahm daraufhin in ihrer Satzung die Körperakupunktur bei den genannten drei Schmerzindikationen ab 1.1.2001 als Modellversuch auf und bot mit Schreiben vom 5.7.2001 auch dem Kläger die Teilnahme an dem Modellversuch an, worauf hin der Kläger der "Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff SGB V" mit Erklärung vom 9.7.2001 beitrat und sich verpflichtete, die vertraglichen Bedingungen zu erfüllen.
Der Gesetzgeber ist in § 69 Satz 3 SGB V, der eine Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen - auch für Modellvorhaben nach § 63 ff SGB V- ausdrücklich vorschreibt, davon ausgegangen, dass Leistungsbeschaffungsverträge mit privaten Leistungserbringern nach wie vor bürgerlich-rechtlicher Natur sind (dazu Hess in KassKomm § 69 Rn 16). Ob vorliegend hiervon abzuweichen ist, weil bei der hier streitigen Vereinbarung viel dafür spricht, sie als öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X zu qualifizieren (sämtliche Voraussetzungen des Tätigwerdens des Klägers innerhalb des Modellvorhabens richten sich bei ihm oder der Beklagten nach öffentlichem Recht, die Beklagte hätte genauso gut durch Verwaltungsakt den Kläger unter den vertraglichen Bedingungen zur Teilnahme an dem Akupunkturversuch zulassen können, die für Privatautonomie typische Entscheidungsfreiheit liegt nicht vor, der Kläger hatte bei Vertragsschluss allein die Wahl zwischen Zustimmung oder Ablehnung) kann offen bleiben. Für öffentlich- rechtliche Verträge enthält § 59 SGB X ein hier ersichtlich nicht einschlägiges Sonderkündigungsrecht der Behörden, darüber hinaus gelten nach § 61 SGB X ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, sodass hier unabhängig von einer Einstufung als öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag die Vorschriften des Privatrechts zur Anwendung kommen.
Hiervon ausgehend richtet sich das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung in erster Linie nach den vertraglichen Abmachungen, die hier in § 14 Abs. 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vorsehen. Die dort genannten Beispielsfälle betreffen allerdings hier nicht einschlägige Fallkonstellationen. Zur näheren Auslegung des Begriffs des "wichtigen Grunds" ist deshalb § 314 Abs. 1 BGB (zu dessen Anwendung auf verwaltungsrechtliche Verträge etwa Hennecke, in: Knack, VwVfG § 60 Rdnr. 21) heranzuziehen. Danach kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB).
Die formalen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 31.10.2003 (vgl. Bl. 10 der SG-Akte) zu einem Gespräch über sein Verhalten gebeten und ihm mit der erst am 20.11.2003 ausgesprochenen Kündigung ausreichend Zeit gegeben, darauf zu reagieren. Damit hat sie § 10 des Vertrages eingehalten. Einer weiteren Fristsetzung oder Abmahnung bedurfte es angesichts der Schwere der Vertragsverstöße des Klägers nicht. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn deren Warnfunktion ins Leere geht, weil angesichts der Unzumutbarkeit des klägerischen Verhaltens eine anderes Ergebnis als die sofortige Kündigung - wie hier - nicht in Betracht kommt. Außerdem hat die Beklagte mit der Einladung zu einem Gespräch selbst dem Kläger signalisiert, dass sein Verhalten nicht mehr tragbar ist. Hinzu kommt, dass dem Kläger aus der früheren Kündigung vom 17.2.2003 und der anschließenden ergänzenden Vereinbarung bekannt war, dass die Beklagte größten Wert auf die Einhaltung der Neutralitätspflicht legte. Weiters brauchte die Beklagte somit nicht zu unternehmen.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend begründet, dass das Vertrauensverhältnis zur Beklagten durch das Verhalten des Klägers in solchem Maße nachhaltig gestört wurde, dass der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger im Rahmen des Modellvorhabens nicht mehr zugemutet werden konnte und diese deshalb zur außerordentlichen Kündigung (aus wichtigem Grund) nach Maßgabe des in § 14 Abs. 2 der Akupunktur-Vereinbarung festgelegten außerordentlichen Kündigungsrechts berechtigt war. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichts ebenso wie dessen Würdigung der Aussage des Zeugen G. und nimmt daher gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 4 bis 8 des Entscheidungsabdrucks) Bezug. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen des Klägers überzeugen nicht. Dass der Zeuge sich als Erinnerungsstütze auf den von ihm über das Gespräch mit dem Kläger angefertigten Aktenvermerk bezogen und daraus auch zitiert hat, steht der Verwertbarkeit seiner Angaben nicht entgegen und zieht deren Glaubhaftigkeit auch nicht stichhaltig in Zweifel. Das gilt auch für nicht weiter belegte und letztendlich haltlose Vermutungen des Klägers, der Gesprächsinhalt könnte wegen des angespannten Verhältnisses der Beteiligten bewusst unvollständig oder ungenau festgehalten worden sein. Das bloße und pauschale Abstreiten aller Vorwürfe reicht angesichts des außerordentlich detaillierten Vortrags der Beklagten und der umfangreichen Beweisaufnahme des erstinstanzlichen Gerichts nicht aus, die Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. in Zweifel zu ziehen.
Nach alledem wurde die Teilnahme des Klägers an dem Modellversuch Akupunktur der Beklagten durch die in dem Schreiben vom 20.11.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung zu Recht beendet. War der Vertrag aber bereits gekündigt, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob wegen des vom Kläger in seiner Praxis im Frühjahr 2004 ausgehängten Plakats eine weitere Kündigung gerechtfertigt wäre und ob weitere Gründe etwa der Falschabrechnung oder des unwirtschaftlichen Behandlungsverhaltens eine fristlose oder fristgerechte Kündigung gerechtfertigt hätten.
Aber selbst wenn die Kündigung vom 20.11.2003 nicht rechtswirksam gewesen wäre, könnte die Beklagte sich für eine Beendigung der Teilnahme des Klägers am genannten Modellversuch auf den Aushang des Patienten-Infos in der Praxis des Klägers berufen, das von der AOK-Mitarbeiterin W. am 4.3.2004 gesehen wurde, und das ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Wille das Vertragsverhältnis auch aus diesem Grund zu beendigen lässt sich dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.3.2004 eindeutig entnehmen. Dieser - vom Kläger nicht abgestrittene - Sachverhalt enthält unabhängig davon und für sich allein ebenfalls einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung, weil der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger im Rahmen des Modellvorhabens auch aus diesem Grund nicht mehr zugemutet werden könnte. Auf diesem Plakat hatte der Kläger die Patienten aufgefordert, ihre Mitgliedschaft bei der AOK E. zu überdenken und hierfür auf "hausarztfeindliche Aktivitäten" der Kasse verwiesen, die die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Patienten sehr gefährden würden. Auch darin liegt die unverblümte Aufforderung an die Patienten, die Krankenkasse zu wechseln, wobei der Kläger - sogar - eine Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinen Patient als Druckmittel einsetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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