Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 1959/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 5567/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 4/07 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Rechtsanwalt hat für die Widerspruchsbegründung und die Vertretung in der Verhandlung des Berufungsausschlusses Anspruch auf eine Geschäftsgebühr von 2,0 , wenn die Sache schwierig ist. Ob eine Sache schwierig ist, richtet sich abstrakt nach der Rechtsmaterie und ist bei einer Sonderbedarfszulassung grundsätzlich zu bejahen, unabhängig von den individuellen Kenntnissen des jeweiligen (ggfs. spezialisierten) Rechtsanwaltes.
Für den vorsorglich gestellten Antrag auf Sofortvollzug steht dem Rechtsanwalt auch dann keine Gebühr zu, wenn der Berufungsausschuss dem Antrag stattgibt. Bei Widerspruchseinlegung unter gleichzeitiger Beantragung des Sofortvollzugs handelt es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten, sondern um dieselbe Angelegenheit.
Revision anhängig unter B 6 KA 4/07 R
Für den vorsorglich gestellten Antrag auf Sofortvollzug steht dem Rechtsanwalt auch dann keine Gebühr zu, wenn der Berufungsausschuss dem Antrag stattgibt. Bei Widerspruchseinlegung unter gleichzeitiger Beantragung des Sofortvollzugs handelt es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten, sondern um dieselbe Angelegenheit.
Revision anhängig unter B 6 KA 4/07 R
Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2005 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger eine weitere Gebühr für die Anordnung des Sofortvollzugs zuerkannt wurde.
Die Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2006 wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und wird die Klage abgewiesen.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten beider Instanzen je zur Hälfte. Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7) sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Anwaltsgebühren für die Widerspruchsbegründung und die Vertretung vor dem beklagten Berufungsausschuss. Umstritten ist ferner, ob für den Antrag auf Sofortvollzug, dem der Beklagte sofort entsprochen hat, eine weitere eigene Anwaltsgebühr entstanden ist.
Dipl. Soz. Arb (FH) M. H. (H.) stellte im Dezember 2003 den Antrag, sie im Wege der Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in K. zuzulassen. Mit Bescheid vom 6.4.2004 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag ab, eine der in Nr. 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte genannten Ausnahmen liege in ihrem Falle nicht vor, insbesondere könne ein nachweislich lokaler Versorgungsbedarf in dem teilweise städtischen Planungsbereich K. mit einem Versorgungsgrad von 245,7 % nicht gesehen werden. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten stellten zusammen die psychotherapeutische Versorgung sicher, eine eigene Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gebe es nicht. H. erhob mit selbst verfasstem Schreiben vom 3.5.2004 Widerspruch. Mit Schreiben vom 24.5.2004 teilte der Beklagte H. mit, die mündliche Verhandlung werde voraussichtlich am 14. Juli 2004 stattfinden und lud sie mit Schreiben vom 23.6.2004 zu diesem Termin. Unter dem 5.7.2004 holte der Beklagte bei der Beigeladenen Nr. 1 eine Auskunft zu Entfernungen im Planungsbezirk ein, forderte von ihr Gebührennummernübersichten an und befragte sämtliche im Planungsbereich K. tätigen psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Umfang ihres Angebots an tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapien bei Kindern und Jugendlichen, nach den entsprechenden Fallzahlen, der Auslastung ihrer Praxis und den Wartezeiten für Kinder und Jugendliche.
Mit Schreiben mit dem Datum vom 2.7.2004, bei der Beklagten eingegangen am 7.7.2004, legitimierte sich Rechtsanwalt S. für die H., teilte mit, diese habe ihn mit der Übernahme des Mandats beauftragt, er bitte um Verlegung des Verhandlungstermins am 14.7.2004 und um Akteneinsicht. Der Beklagte übersandte ihm daraufhin Kopien seiner Ermittlungsergebnisse. Mit am 13. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz kündigte der Kläger an, er werde in der Verhandlung die Zulassung der H. im Wege der Sonderbedarfszulassung sowie den Sofortvollzug der Entscheidung aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung beantragen. Zur Begründung seines insgesamt sechs Seiten umfassenden Schriftsatzes setzte sich der Kläger mit den Ermittlungsergebnissen der Beklagten auseinander, rügte die Vorgaben in den Bedarfsplanungs-Richtlinien und setzte sich insbesondere mit der Versorgungssituation der Kinder und Jugendlichen in der Altersgruppe bis 14 Jahren auseinander. Ausführungen zum Sofortvollzug enthielt dieser Schriftsatz nicht.
In der mündlichen Verhandlung des Beklagten am 14.7.2004, die von 14:30 Uhr bis 15:50 Uhr dauerte, vertrat der Kläger die H., die ihrerseits persönlich nicht anwesend war. Er stellte den Antrag auf Zulassung, hilfsweise einen weiteren Ermittlungs-/Beweisantrag und beantragte den Sofortvollzug der Entscheidung. Mit Beschluss vom 14.7.2004/Bescheid vom 19.8.2004 hob der Beklagte den Bescheid des Zulassungsausschusses auf und ließ H. in K. als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu. Zugleich ordnete er den Sofortvollzug dieser Entscheidung an. Der Bescheid des Beklagten wurde bestandskräftig.
Mit Schriftsatz vom 9.9.2004 beantragte der Kläger die Feststellung, dass der H. die notwendigen Auslagen zu erstatten seien, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000 EUR und die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 4.223,10 EUR. Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs machte er eine Regelgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) sowie eine Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV-RVG sowie Kosten für Post, Telekommunikation und Mehrwertsteuer geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 32 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Beschluss vom 14.4.2005 entschied der Beklagte, dass die KV Baden-Württemberg und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen der H. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gesamtschuldnerisch zu erstatten hätten, ferner, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000 EUR festgesetzt werde. Die Kostenerstattung betrage 2.181,15 EUR. Im Verwaltungsverfahren sei die Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV-RVG ebenso wenig anzusetzen wie die Verfahrensgebühr, die der Kläger beansprucht habe. Maßgebend sei eine Geschäftsgebühr nach § 13 RVG Nr. 2400 VV-RVG mit dem 1,3-fachen Satz und damit einem Betrag von 1.860,30 EUR als Geschäftsgebühr. Unter Berücksichtigung von Kosten für Post und Telekommunikation, Mehrwertsteuer und der Widerspruchsgebühr ergebe sich insgesamt ein Betrag von 2.181,15 EUR.
Mit am 17.05.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangenem Schriftsatz zeigten die Anwälte F., Sch.-P., St. und S. ("wir") die Vertretung in eigener Sache an und erhoben in Sachen der Rechtsanwälte P. S. und Kollegen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 14.04.2005 in dessen Ziffer 3 aufzuheben und die Höhe der Kostenerstattung auf 3.393,12 EUR festzusetzen. Sie seien klagebefugt, weil der angegriffene Beschluss unmittelbar in die Rechte von Rechtsanwalt S. eingreife. Zwar sei richtig, dass die im Antrag genannten Gebührenziffern nach Einführung des RVG nicht zur Anwendung kommen könnten. Die zuerkannte Regelgebühr nach § 13 RVG Nr. 2400 VV-RVG sei mit 1,3/1 zu niedrig, gerechtfertigt sei vorliegend der höhere Satz von 2,0/1. Die Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG sehe eine Spanne von 0,5 bis 2,5 vor, wobei 1,3 die Regelgebühr sei. Vorliegend sei die Angelegenheit sowohl umfangreich als auch schwierig gewesen. Der Umfang der Angelegenheit sei durch einen erheblichen Rechercheaufwand vor Abfassung des siebenseitigen Schriftsatzes vom 13.07.2004 sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 14.07.2004 gekennzeichnet. Die Schwierigkeit beurteile sich nicht nach den Kenntnissen eines auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalts, sondern im Blick auf einen Allgemeinanwalt. Vertragsärztliche Fragen, insbesondere im Bereich der Sonderbedarfszulassung seien grundsätzlich schwer, was einen Gebührenansatz von 2,0 rechtfertige. Ihm stünden deshalb noch weitere 1.211,97 EUR zu.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 erweiterte Rechtsanwalt S. die Klage und beantragte Kostenfestsetzung in Höhe von 4.719,00 EUR. Ihm stehe eine weitere Vergütung in Höhe von 1.325,88 EUR zu, denn der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei eine von der Hauptsache verschiedene Angelegenheit, für die eine gesonderte Gebühr unabhängig davon entstehe, dass bereits für die Tätigkeit in der Hauptsache eine eigene Gebühr angefallen sei. Unter Zugrundelegung des halben Gegenstandswerts der Hauptsache von hier 60.000,00 EUR (1/2 x 120.000 EUR) und einer 1,0 Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ergebe sich einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 1.325,88 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Eine höhere Gebühr könne nicht gefordert werden, die Angelegenheit sei weder umfangreich noch schwierig, die Entscheidung des Beklagten beruhe im Wesentlichen auf dessen eigenen Erhebungen. Für die Anordnung des Sofortvollzugs stehe dem Kläger keine eigene Gebühr zu. § 17 RVG finde hier wegen der Einheitlichkeit des Widerspruchsverfahrens und der Widerspruchsentscheidung in Verbindung mit der Sofortvollzugsentscheidung keine Anwendung. Der Fall eines gesonderten Verfahrens der Anordnung der Sofortvollziehung neben und unabhängig vom eigentlichen Widerspruchsverfahren liege hier gerade nicht vor.
Mit Urteil vom 26.10.2005 hat das SG den Beschluss des Beklagten vom 14.05.2005 unter Ziffer 3 abgeändert und den Kostenerstattungsbetrag auf 4.719,00 EUR festgesetzt. Es ist der Argumentation des Klägers gefolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihm am 12.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.12.2005 Berufung eingelegt. Das Urteil sei zunächst deshalb fehlerhaft, weil die Klage bereits unzulässig gewesen sei. Rechtsanwalt S. sei nicht aktiv legitimiert. Auch habe Rechtsanwalt S. die Kosten nur für sich, nicht aber seiner Mandantin gegenüber geltend gemacht. Seine Forderungen seien teilweise erst im Klageverfahren unterbreitet worden. Da der Auftraggeberin eine ordnungsgemäße Berechnung nicht mitgeteilt worden sei, sei die Vergütung des Anwalts gem. § 10 RVG auch noch nicht fällig. Die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr in Höhe von nunmehr 2,0/1 sei unzulässig, weil der Kläger damit über sein Begehren im Verwaltungsverfahren hinaus gehe. Sie sei in der Sache auch nicht berechtigt, weil die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. habe sich auf einen einzigen Schriftsatz und die Teilnahme im Termin der mündlichen Verhandlung erschöpft. Bis dahin sei das gesamte Verfahren von der H. persönlich durchgeführt worden, die Ermittlungen habe der Beklagte selbst angestellt. Für einen Anwalt, der sich schwerpunktmäßig mit Arztrecht befasse, sei eine Angelegenheit nicht schon dann schwierig, wenn sich der Sachverhalt für einen nicht mit Arztrecht befassten Anwalt als schwierig darstellen könnte. Erforderlich sei eine konkrete Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglichen relevanten Umstände.
Die Anordnung des Sofortvollzuges stelle eine unselbstständige Nebenentscheidung des Verwaltungsverfahrens dar. Sie habe darüber hinaus auch von Amts wegen zu erfolgen. Von einem eigenständigen Verwaltungsverfahren könne nicht ausgegangen werden. Auch H. und der Kläger seien selbst davon ausgegangen, dass die Sonderbedarfszulassung und ggf. auch der entsprechende Sofortvollzug von dem Beklagten gemeinsam behandelt werden sollten. Hiervon sei auch er ausgegangen, eine Aufspaltung in ein Widerspruchsverfahren und einen gesonderten Verfahrensabschnitt des Sofortvollzugs habe gerade nicht stattfinden sollen. Es könne sich deshalb auch nicht um zwei prozessual voneinander zu trennende Verfahren handeln.
Mit Bescheid vom 15.08.2006 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung betreffend die Sofortvollzugsentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 18.08.2004 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 17 RVG nicht vorgelegen hätten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage gegen die Beschlüsse vom 14. April 2005 und 15. August 2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss vom 15. August 2006 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht geäußert.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hat mit Schriftsatz vom 02.02.2006 mitgeteilt, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche durch H. abgetreten worden seien. Ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung vom 11.06.2005 hat H. ihre Kostenerstattungsansprüche an Rechtsanwalt S. abgetreten (vgl. Bl. 29 LSG-Akte). Mit Schriftsatz vom 25.09.2006 hat er mitgeteilt, dass die Kostennote mittlerweile übersandt sei, seine Mandantin die Widerspruchsgebühr von 50 EUR gezahlt habe und sie ihren Anspruch gegen den Beklagten auch insoweit an ihn abgetreten habe. Der Kläger meint, seine eigene ursprüngliche Berechnung auf der Grundlage des § 13 Nr. 2400 VV RVG stelle keine Klageänderung, sondern nur eine Berichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, die sachdienlich gewesen sei. Die Forderung gehe auch nicht über diejenige des Verwaltungsverfahrens hinaus, weil dort in der Summe von Verfahrens- und Terminsgebühren eine Gebühr von 2,5 verlangt worden sei. Zutreffend sei, dass der weitergehende Kostenfestsetzungsanspruch hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs nicht gemeinsam mit dem Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht worden sei. Der Beklagte habe aber keine Einwände gegen dessen Einbeziehung in der ersten Instanz erhoben. Zudem sei eine diesbezügliche Klagerweiterung zulässig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). § 144 Abs. 4 SGG, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt, ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift bezieht sich allein auf gerichtliche Verfahren. In Rechtsstreitigkeiten, in denen als Hauptsache über die Kosten isolierter Vorverfahren gestritten wird, ist die Berufung durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 11).
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG hat Bestand, soweit es dem Kläger eine 2,0/1 Geschäftsgebühr zuerkannt hat. Entgegen der Auffassung des SG steht dem Kläger für die Beantragung der Anordnung des Sofortvollzugs jedoch keine eigene Gebühr zu. Insoweit war die Entscheidung des SG aufzuheben.
I.
Die Berufung ist entgegen der zunächst geäußerten Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb erfolgreich, weil die Klage unzulässig gewesen wäre.
1. Der Kläger hat gegen die Kostenhöheentscheidung im Bescheid vom 14.04.2005 zulässigerweise ohne Vorverfahren direkt Klage zum SG erhoben. Denn ein Vorverfahren gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende Kostenfestsetzungsentscheidung findet nicht statt (BSG SozR 3 -1300 § 63 Nr. 12 zum Beschwerdeausschuss). Die Kostenentscheidung ist regelmäßig ein Teil der Entscheidung der Widerspruchsbehörde (Ross in von Wulffen, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 5. Auflage Rdnr. 33). Der Umstand, dass der Beklagte im vorliegenden Fall seinen Bescheid in der Sache vom 19.08.2004 ohne Kostentenor gefasst und dies mit gesondertem Bescheid vom 14.04.2005 nachgeholt hat, ändert nichts am Vorliegen einer einheitlichen Widerspruchsentscheidung. Diese Ergänzung im Kostenpunkt erfordert deswegen kein gesondertes Widerspruchsverfahren (vgl. von Wulffen a.a.O. § 63 Rdnr. 33, 37).
2. Der Zulässigkeit der erhobenen Klage steht auch nicht entgegen, dass Rechtsanwalt S. zunächst nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung war. Adressat von Kostengrund- und -höheentscheidung ist stets der Widerspruchsführer, an den sich auch der Widerspruchsbescheid gerichtet hat. Er allein wird durch die Kostenfestsetzungsentscheidung in seinen Rechten betroffen. Ist er mit dem Betrag der berechneten anwaltlichen Kosten nicht einverstanden, so kann sich der Widerspruchsführer selbst - eventuell vertreten durch den Rechtsanwalt - dagegen wenden, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eigenem Recht, denn durch die behördliche Festsetzung wird seine dem Widerspruchsführer erteilte Berechnung nur faktisch betroffen (Roos, a.a.O. § 63 Rdnr. 45). Widerspruchsführerin war hier H. Dies bedeutet, dass Rechtsanwalt S. zunächst nicht berechtigt war, aus eigenem Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.04.2005 anzufechten. Seine am 17.05.2005 eingereichte Klage erfolgte ausdrücklich in eigenem Namen und nicht im Auftrag der H. Daraus folgt aber entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht die Unzulässigkeit der Klage. Für die der Zulässigkeit der Klage zuzurechnende Klagebefugnis genügt die Behauptung des Klägers, er sei durch die Kostenentscheidung in seinen eigenen rechtlichen Interessen verletzt. Ob ihm ein Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit der Klage. Nachdem inzwischen H. dem Kläger mit Erklärung vom 11.06.2005, offen gelegt am 2.2.2006, ihre Kostenerstattungsansprüche aus dem Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss zur Geltendmachung und Einziehung in eigenem Namen abgetreten hat, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation keine Bedenken mehr, zumal bei der Entscheidung über die hier anhängige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend ist.
3. Mittlerweile ist auch geklärt, dass Kläger im Berufungsverfahren jedenfalls Rechtsanwalt P. S. ist, nicht die Rechtsanwälte P. S. und Kollegen als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder die Rechtsanwälte S., Sch.-P., St. und B. als Mehrheit von Klägern. Dies hat der Kläger zum einen auf Nachfrage des Senates klargestellt (vgl. Bl. 35 LSG-Akte), zum anderen ergibt sich dies aus der Antragstellung im sozialgerichtlichen Verfahren, wo "der Kläger" allein seinen Antrag gestellt hat und der Abtretungsurkunde, die nur auf Rechtsanwalt P. S. lautet. Soweit der Kläger zunächst als ein Anwalt seiner Sozietät aufgetreten und den Begriff "wir" verwendet hat, handelt es sich nur um eine fehlerhafte Bezeichnung der klägerischen Seite, damit wurde aber nicht geltend gemacht, dass den übrigen Kollegen der Sozietät derselbe Anspruch ebenfalls zustehen soll.
4. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren wegen des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erst im Laufe des Klageverfahrens geltend gemacht wurde. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Klagerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des SG den Anspruch auf diese Gebühren durch ausdrückliche Antragstellung geltend gemacht und der Beklagte hat in Kenntnis der Klagerweiterung dem nicht widersprochen, sich vielmehr inhaltlich darauf eingelassen (vgl. § 99 Abs. 2 SGG). Als eine Änderung der Klage ist es nach § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Klagegrund war hier der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2005 und die darin festgesetzte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs. Aus dem vom Beklagten geprüften und zwischen den Beteiligten unstreitigen Lebenssachverhalt wurde vom Kläger lediglich eine weitere Rechtsfolge abgeleitet. Letzte Zweifel an einer eventuellen Zulässigkeit werden durch den Bescheid vom 15.08.2006 ausgeräumt, der sich ausdrücklich mit dem geltend gemachten Anspruch auf Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Anordnung des Sofortvollzugs auseinander setzt. Dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
II.
Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt, der auf Entscheidungen im Kassenarztrecht grundsätzlich anwendbar ist (ständige Rechtsprechung seit BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 4). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der erfolgreich Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).
Eine entsprechende Kostengrundentscheidung hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 14.04.2005 getroffen, als er feststellte, dass die KV Baden-Württemberg und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen der H. die Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwalts gesamtschuldnerisch zu erstatten haben. Insoweit ist der Bescheid vom 14.04.2005, der mehrere rechtlich selbstständige Verfügungssätze enthält, weder vom Kläger noch von einem anderen Beteiligten angefochten worden und daher für alle Beteiligten bindend.
Für die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Widerspruchsführerin, der hier an den Kläger abgetreten wurde, ist nach § 63 Abs. 2 SGB X entscheidend, ob dem Anwalt der geltend gemachte Anspruch auch wirklich in vollem Umfang zusteht. Seine Gebührenforderung muss in der entsprechenden Gebührenordnung ihre Grundlage haben (Roos a.a.O. § 63 SGB X Rdnr. 5), hier also im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das zum 01.07.2004 und damit vor dem Beginn des Tätigwerdens des Klägers mit Schriftsatz vom 02.07.2004 in Kraft getreten ist. Über die Anwendbarkeit des RVG streiten die Beteiligten nicht. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger von H. den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Sache erst am 2.7.2004 erhalten hat. Der Kläger hat an diesem Tag den ersten Schriftsatz verfasst und damit die Annahme des Auftrags auch der H. gegenüber inzident bestätigt (vgl. Gerold/Schmidt-Madert RVG ,16. Aufl. § 60 Rdnr. 4).
Zu Recht macht der Kläger für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Beklagten nach dem RVG eine höhere Vergütung geltend.
Gem. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dieser ist hier zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat im Beschluss vom 14.04.2005 unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Senats den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon geht auch der Senat aus. Dieser Verfügungssatz ist vom Kläger nicht angefochten worden. An der Vertretbarkeit der Festsetzung dieses zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Gegenstandswerts bestehen für den Senat keine Zweifel, weswegen insoweit offen bleiben kann, ob es sich bei der Festsetzung eines Gegenstandswerts um einen selbstständigen Verfügungssatz handelt, oder ob - weil der Gegenstandswert gem. § 13 Abs. 1 RVG neben den gesetzlichen Gebührensätzen nur ein weiterer Faktor für die Ermittlung der Gebührenhöhe ist - es sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes, des Gebührenansatzes und der daraus resultierenden Kostenerstattung um eine einheitliche Kostenentscheidung handelt. Der Senat neigt, weil im GKG zwischen dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert und den vom Kostenbeamten festzusetzenden Gebühren strikt unterschieden wird, dazu, auch im Bereich des RVG von diesbezüglich zwei selbstständigen Verfügungssätzen auszugehen. Dies hätte zur Folge, dass der von dem Beklagten im Bescheid vom 14.5.2005 antragsgemäß festgesetzte Gegenstandswert mangels Anfechtung für die Beteiligten dieses Rechtstreits bindend geworden ist.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Einschlägig ist hier die Ziffer 2400 RVG-VV. Sie erfasst die Vertretung durch einen Anwalt im Verwaltungsverfahren und sieht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Ergänzend ist bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wie der Gebrauch des Ausdrucks "oder" nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war. Ob die Sache hier als umfangreich bezeichnet werden kann, nachdem der Kläger lediglich einen sechs Seiten umfassenden Schriftsatz verfasst und an der mündlichen Verhandlung des Beklagten teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Sache ist in jedem Fall als schwierig einzustufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Bewertung als schwierig nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit und unter gezieltem Zugriff auf die heranzuziehenden Rechtsquellen zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht eingehend beschäftigt hat. Der vom Beklagten geforderten konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Umstände vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat, eine Aufgabe, die im Gerichts- und Verwaltungsalltag nicht zu leisten wäre. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre, dass ein Rechtsanwalt mit nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb der Auffassung der Vorzug zu geben, dass nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen ist, sondern auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten, deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so in der Tendenz auch Otto NJW 2006,1472).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Probleme des Kassenarztrechtes und hier insbesondere der Sonderbedarfszulassung als schwierige Rechtsmaterien einzustufen sind, zumal wenn es sich um die Zulassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt. Um in diesem Rechtsbereich eine zuverlässige Beurteilung der Rechtslage vornehmen zu können, muss der Rechtsanwalt Kenntnis von den Zulassungssperren nach § 103 Abs. 1 SGB V als Folge von Überversorgung haben. Er muss sich dann weiterhin in die Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte einlesen, sich dort mit den Ausnahmen unter Nr. 24 vertraut machen. Sodann benötigt er Kenntnis davon, in welchem Ausmaß Psychologische Psychotherapeuten Kinder therapieren dürfen und wie sich deren Befugnis zur Therapie von Kindern zu der von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verhält, was eine Befassung mit dem Psychotherapeutengesetz und den Genehmigungsvorschriften in der Psychotherapie-Vereinbarung voraussetzt. Erst danach können die Entscheidungen von Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss rechtlich sicher beurteilt werden. Der Ansatz einer Gebühr von 2,0 trägt diesen Schwierigkeiten zutreffend Rechnung. Dem Kläger steht aus diesem Grund eine um insgesamt 1211,97 EUR höhere Vergütung zu.
Entgegen der Auffassung des SG kann der Kläger jedoch nicht für den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs eine weitere Gebühr beanspruchen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verfahren vor dem Berufungsausschuss über die Zulassung der H. im Wege der Sonderbedarfszulassung und die Entscheidung über den Sofortvollzug des getroffenen Beschlusses dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG ist oder ob es sich dabei um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG handelt. Als dieselbe Angelegenheit sieht § 16 Nr. 1 RVG beispielsweise das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung an. Verschiedene Angelegenheiten sind nach § 17 Nr. 1 RVG jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, sowie nach Nr. 4 das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sowie der Abänderung oder Aufhebung einer dieser Entscheidungen.
Der hier zu entscheidende Fall der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 97 Abs. 4 SGB V im Zusammenhang mit einer Verwaltungsentscheidung wird vom Gesetz nach Auffassung des Senats nicht ausdrücklich geregelt. § 16 Nr. 1 RVG betrifft allein das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und nachfolgende Abänderungs- oder Aufhebungsentscheidungen, § 17 Nr. 4 RVG betrifft Verfahren in der Hauptsache sowie davon zu trennende Verfahren über einen Antrag auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. § 17 Nr. 1 RVG ist bereits deshalb sprachlich schwer auszulegen, weil er einerseits die Auslegungsmöglichkeit zulässt, die aufgeführten Verfahren für sich als eigene Angelegenheit zu interpretieren, die von den anderen zu unterscheiden sind. Die andere Interpretationsmöglichkeit bestünde darin, die zuerst genannten Verfahren dem zuletzt mit und abgegrenzten gerichtlichen Verfahren gegenüber zu stellen, eine Satztechnik, die etwa § 16 Nr. 1 RVG verwendet.
Beide Auslegungsmöglichkeiten führen hier nicht weiter. Eine Fallkonstellation mit zwei schon äußerlich getrennten oder zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführten Verfahren liegt ersichtlich nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist letztendlich der Umstand, dass zwischen der Hauptsacheentscheidung und der Entscheidung über den Sofortvollzug nach § 97 Abs. 4 SGB V ein enger Zusammenhang besteht, der sich darin äußert, dass die Entscheidung als einheitliches Verwaltungsverfahren ergeht, bei dem der Verwaltungsablauf identisch und die Entscheidungsvoraussetzungen weitgehend gleich sind. Der Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine Lücke in der Versorgung der krankenversicherten Bevölkerung besteht. Ist dies der Fall, wird zur Schließung dieses Mangels regelmäßig der Sofortvollzug anzuordnen sein. Die Entscheidung in der Hauptsache und die Anordnung des Sofortvollzugs hängen somit von der Erfüllung derselben Voraussetzungen ab, weswegen der Beklagte auch im gleichen Verfahren entschieden hat. Die Aufteilung in verschiedene Angelegenheiten ergäbe sich vorliegend nicht aus äußerlich erkennbaren Umständen, sondern allein aus einer juristischen Fiktion.
Ein weiteres Argument für die hier vertretene Lösung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Anordnung des Sofortvollzuges abhängig von einer positiven Entscheidung in der Hauptsache ist. Im umgekehrten Fall der Zurückweisung des Widerspruches würde sich - jedenfalls für die dann unterliegende H. - die Frage des Sofortvollzugs überhaupt nicht stellen. Der Antrag auf Sofortvollzug geht in diesem Fall ins Leere und erweist sich somit als lediglich hilfsweise gestellter Antrag, abhängig von dem Ergebnis der Hauptsache. Der Anwalt kommt im Falle der Ablehnung gar nicht dazu eine eigene Angelegenheit zu betreiben.
Bei positiver Entscheidung ist der Antrag auf Sofortvollzug der Zulassungsentscheidung grundsätzlich nachgelagert, hilfsweise gestellt für den Fall der Zulassung ohne Sofortvollzug. Die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in Bezug auf den Sofortvollzug erweist sich somit in beiden Fällen als eine nur hilfsweise durchgeführte Tätigkeit. Ein sachlich verfrüht betriebenes Verfahren, zu dessen eigentlicher Durchführung der Anwalt wegen der Entscheidung des Beklagten gar nicht kommt, kann jedoch keine eigenständige Angelegenheit im Sinne von § 16, 17 RVG sein. Der Beklagte würde sonst mit Gebühren belastet, obwohl er Anlass für eine anwaltliche Beschäftigung mit dem Sofortvollzug noch gar nicht gegeben hat. Stünde dem Anwalt eine weiter Gebühr zu, erwiese sich die Kostengrundentscheidung als unzutreffend.
Die von Amts wegen vom Beklagten getroffene Entscheidung über den Sofortvollzug stellt damit keine verschiedene Angelegenheit im Sinne von § 17 RVG dar. Dem Kläger steht dafür eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG nicht zu.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.8.2006 erweist sich somit als rechtmäßig. Das Urteil des SG kann insoweit keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass beide Beteiligten annähernd in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2006 wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und wird die Klage abgewiesen.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten beider Instanzen je zur Hälfte. Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 7) sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Anwaltsgebühren für die Widerspruchsbegründung und die Vertretung vor dem beklagten Berufungsausschuss. Umstritten ist ferner, ob für den Antrag auf Sofortvollzug, dem der Beklagte sofort entsprochen hat, eine weitere eigene Anwaltsgebühr entstanden ist.
Dipl. Soz. Arb (FH) M. H. (H.) stellte im Dezember 2003 den Antrag, sie im Wege der Sonderbedarfszulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in K. zuzulassen. Mit Bescheid vom 6.4.2004 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag ab, eine der in Nr. 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte genannten Ausnahmen liege in ihrem Falle nicht vor, insbesondere könne ein nachweislich lokaler Versorgungsbedarf in dem teilweise städtischen Planungsbereich K. mit einem Versorgungsgrad von 245,7 % nicht gesehen werden. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten stellten zusammen die psychotherapeutische Versorgung sicher, eine eigene Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gebe es nicht. H. erhob mit selbst verfasstem Schreiben vom 3.5.2004 Widerspruch. Mit Schreiben vom 24.5.2004 teilte der Beklagte H. mit, die mündliche Verhandlung werde voraussichtlich am 14. Juli 2004 stattfinden und lud sie mit Schreiben vom 23.6.2004 zu diesem Termin. Unter dem 5.7.2004 holte der Beklagte bei der Beigeladenen Nr. 1 eine Auskunft zu Entfernungen im Planungsbezirk ein, forderte von ihr Gebührennummernübersichten an und befragte sämtliche im Planungsbereich K. tätigen psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Umfang ihres Angebots an tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapien bei Kindern und Jugendlichen, nach den entsprechenden Fallzahlen, der Auslastung ihrer Praxis und den Wartezeiten für Kinder und Jugendliche.
Mit Schreiben mit dem Datum vom 2.7.2004, bei der Beklagten eingegangen am 7.7.2004, legitimierte sich Rechtsanwalt S. für die H., teilte mit, diese habe ihn mit der Übernahme des Mandats beauftragt, er bitte um Verlegung des Verhandlungstermins am 14.7.2004 und um Akteneinsicht. Der Beklagte übersandte ihm daraufhin Kopien seiner Ermittlungsergebnisse. Mit am 13. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz kündigte der Kläger an, er werde in der Verhandlung die Zulassung der H. im Wege der Sonderbedarfszulassung sowie den Sofortvollzug der Entscheidung aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung beantragen. Zur Begründung seines insgesamt sechs Seiten umfassenden Schriftsatzes setzte sich der Kläger mit den Ermittlungsergebnissen der Beklagten auseinander, rügte die Vorgaben in den Bedarfsplanungs-Richtlinien und setzte sich insbesondere mit der Versorgungssituation der Kinder und Jugendlichen in der Altersgruppe bis 14 Jahren auseinander. Ausführungen zum Sofortvollzug enthielt dieser Schriftsatz nicht.
In der mündlichen Verhandlung des Beklagten am 14.7.2004, die von 14:30 Uhr bis 15:50 Uhr dauerte, vertrat der Kläger die H., die ihrerseits persönlich nicht anwesend war. Er stellte den Antrag auf Zulassung, hilfsweise einen weiteren Ermittlungs-/Beweisantrag und beantragte den Sofortvollzug der Entscheidung. Mit Beschluss vom 14.7.2004/Bescheid vom 19.8.2004 hob der Beklagte den Bescheid des Zulassungsausschusses auf und ließ H. in K. als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu. Zugleich ordnete er den Sofortvollzug dieser Entscheidung an. Der Bescheid des Beklagten wurde bestandskräftig.
Mit Schriftsatz vom 9.9.2004 beantragte der Kläger die Feststellung, dass der H. die notwendigen Auslagen zu erstatten seien, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000 EUR und die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 4.223,10 EUR. Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs machte er eine Regelgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) sowie eine Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV-RVG sowie Kosten für Post, Telekommunikation und Mehrwertsteuer geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 32 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Beschluss vom 14.4.2005 entschied der Beklagte, dass die KV Baden-Württemberg und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen der H. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gesamtschuldnerisch zu erstatten hätten, ferner, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000 EUR festgesetzt werde. Die Kostenerstattung betrage 2.181,15 EUR. Im Verwaltungsverfahren sei die Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV-RVG ebenso wenig anzusetzen wie die Verfahrensgebühr, die der Kläger beansprucht habe. Maßgebend sei eine Geschäftsgebühr nach § 13 RVG Nr. 2400 VV-RVG mit dem 1,3-fachen Satz und damit einem Betrag von 1.860,30 EUR als Geschäftsgebühr. Unter Berücksichtigung von Kosten für Post und Telekommunikation, Mehrwertsteuer und der Widerspruchsgebühr ergebe sich insgesamt ein Betrag von 2.181,15 EUR.
Mit am 17.05.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangenem Schriftsatz zeigten die Anwälte F., Sch.-P., St. und S. ("wir") die Vertretung in eigener Sache an und erhoben in Sachen der Rechtsanwälte P. S. und Kollegen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 14.04.2005 in dessen Ziffer 3 aufzuheben und die Höhe der Kostenerstattung auf 3.393,12 EUR festzusetzen. Sie seien klagebefugt, weil der angegriffene Beschluss unmittelbar in die Rechte von Rechtsanwalt S. eingreife. Zwar sei richtig, dass die im Antrag genannten Gebührenziffern nach Einführung des RVG nicht zur Anwendung kommen könnten. Die zuerkannte Regelgebühr nach § 13 RVG Nr. 2400 VV-RVG sei mit 1,3/1 zu niedrig, gerechtfertigt sei vorliegend der höhere Satz von 2,0/1. Die Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG sehe eine Spanne von 0,5 bis 2,5 vor, wobei 1,3 die Regelgebühr sei. Vorliegend sei die Angelegenheit sowohl umfangreich als auch schwierig gewesen. Der Umfang der Angelegenheit sei durch einen erheblichen Rechercheaufwand vor Abfassung des siebenseitigen Schriftsatzes vom 13.07.2004 sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 14.07.2004 gekennzeichnet. Die Schwierigkeit beurteile sich nicht nach den Kenntnissen eines auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalts, sondern im Blick auf einen Allgemeinanwalt. Vertragsärztliche Fragen, insbesondere im Bereich der Sonderbedarfszulassung seien grundsätzlich schwer, was einen Gebührenansatz von 2,0 rechtfertige. Ihm stünden deshalb noch weitere 1.211,97 EUR zu.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 erweiterte Rechtsanwalt S. die Klage und beantragte Kostenfestsetzung in Höhe von 4.719,00 EUR. Ihm stehe eine weitere Vergütung in Höhe von 1.325,88 EUR zu, denn der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei eine von der Hauptsache verschiedene Angelegenheit, für die eine gesonderte Gebühr unabhängig davon entstehe, dass bereits für die Tätigkeit in der Hauptsache eine eigene Gebühr angefallen sei. Unter Zugrundelegung des halben Gegenstandswerts der Hauptsache von hier 60.000,00 EUR (1/2 x 120.000 EUR) und einer 1,0 Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG ergebe sich einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 1.325,88 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Eine höhere Gebühr könne nicht gefordert werden, die Angelegenheit sei weder umfangreich noch schwierig, die Entscheidung des Beklagten beruhe im Wesentlichen auf dessen eigenen Erhebungen. Für die Anordnung des Sofortvollzugs stehe dem Kläger keine eigene Gebühr zu. § 17 RVG finde hier wegen der Einheitlichkeit des Widerspruchsverfahrens und der Widerspruchsentscheidung in Verbindung mit der Sofortvollzugsentscheidung keine Anwendung. Der Fall eines gesonderten Verfahrens der Anordnung der Sofortvollziehung neben und unabhängig vom eigentlichen Widerspruchsverfahren liege hier gerade nicht vor.
Mit Urteil vom 26.10.2005 hat das SG den Beschluss des Beklagten vom 14.05.2005 unter Ziffer 3 abgeändert und den Kostenerstattungsbetrag auf 4.719,00 EUR festgesetzt. Es ist der Argumentation des Klägers gefolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihm am 12.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.12.2005 Berufung eingelegt. Das Urteil sei zunächst deshalb fehlerhaft, weil die Klage bereits unzulässig gewesen sei. Rechtsanwalt S. sei nicht aktiv legitimiert. Auch habe Rechtsanwalt S. die Kosten nur für sich, nicht aber seiner Mandantin gegenüber geltend gemacht. Seine Forderungen seien teilweise erst im Klageverfahren unterbreitet worden. Da der Auftraggeberin eine ordnungsgemäße Berechnung nicht mitgeteilt worden sei, sei die Vergütung des Anwalts gem. § 10 RVG auch noch nicht fällig. Die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr in Höhe von nunmehr 2,0/1 sei unzulässig, weil der Kläger damit über sein Begehren im Verwaltungsverfahren hinaus gehe. Sie sei in der Sache auch nicht berechtigt, weil die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. habe sich auf einen einzigen Schriftsatz und die Teilnahme im Termin der mündlichen Verhandlung erschöpft. Bis dahin sei das gesamte Verfahren von der H. persönlich durchgeführt worden, die Ermittlungen habe der Beklagte selbst angestellt. Für einen Anwalt, der sich schwerpunktmäßig mit Arztrecht befasse, sei eine Angelegenheit nicht schon dann schwierig, wenn sich der Sachverhalt für einen nicht mit Arztrecht befassten Anwalt als schwierig darstellen könnte. Erforderlich sei eine konkrete Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglichen relevanten Umstände.
Die Anordnung des Sofortvollzuges stelle eine unselbstständige Nebenentscheidung des Verwaltungsverfahrens dar. Sie habe darüber hinaus auch von Amts wegen zu erfolgen. Von einem eigenständigen Verwaltungsverfahren könne nicht ausgegangen werden. Auch H. und der Kläger seien selbst davon ausgegangen, dass die Sonderbedarfszulassung und ggf. auch der entsprechende Sofortvollzug von dem Beklagten gemeinsam behandelt werden sollten. Hiervon sei auch er ausgegangen, eine Aufspaltung in ein Widerspruchsverfahren und einen gesonderten Verfahrensabschnitt des Sofortvollzugs habe gerade nicht stattfinden sollen. Es könne sich deshalb auch nicht um zwei prozessual voneinander zu trennende Verfahren handeln.
Mit Bescheid vom 15.08.2006 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung betreffend die Sofortvollzugsentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 18.08.2004 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 17 RVG nicht vorgelegen hätten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage gegen die Beschlüsse vom 14. April 2005 und 15. August 2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss vom 15. August 2006 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht geäußert.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hat mit Schriftsatz vom 02.02.2006 mitgeteilt, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche durch H. abgetreten worden seien. Ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung vom 11.06.2005 hat H. ihre Kostenerstattungsansprüche an Rechtsanwalt S. abgetreten (vgl. Bl. 29 LSG-Akte). Mit Schriftsatz vom 25.09.2006 hat er mitgeteilt, dass die Kostennote mittlerweile übersandt sei, seine Mandantin die Widerspruchsgebühr von 50 EUR gezahlt habe und sie ihren Anspruch gegen den Beklagten auch insoweit an ihn abgetreten habe. Der Kläger meint, seine eigene ursprüngliche Berechnung auf der Grundlage des § 13 Nr. 2400 VV RVG stelle keine Klageänderung, sondern nur eine Berichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, die sachdienlich gewesen sei. Die Forderung gehe auch nicht über diejenige des Verwaltungsverfahrens hinaus, weil dort in der Summe von Verfahrens- und Terminsgebühren eine Gebühr von 2,5 verlangt worden sei. Zutreffend sei, dass der weitergehende Kostenfestsetzungsanspruch hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs nicht gemeinsam mit dem Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht worden sei. Der Beklagte habe aber keine Einwände gegen dessen Einbeziehung in der ersten Instanz erhoben. Zudem sei eine diesbezügliche Klagerweiterung zulässig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). § 144 Abs. 4 SGG, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt, ist hier nicht einschlägig. Die Vorschrift bezieht sich allein auf gerichtliche Verfahren. In Rechtsstreitigkeiten, in denen als Hauptsache über die Kosten isolierter Vorverfahren gestritten wird, ist die Berufung durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 11).
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG hat Bestand, soweit es dem Kläger eine 2,0/1 Geschäftsgebühr zuerkannt hat. Entgegen der Auffassung des SG steht dem Kläger für die Beantragung der Anordnung des Sofortvollzugs jedoch keine eigene Gebühr zu. Insoweit war die Entscheidung des SG aufzuheben.
I.
Die Berufung ist entgegen der zunächst geäußerten Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb erfolgreich, weil die Klage unzulässig gewesen wäre.
1. Der Kläger hat gegen die Kostenhöheentscheidung im Bescheid vom 14.04.2005 zulässigerweise ohne Vorverfahren direkt Klage zum SG erhoben. Denn ein Vorverfahren gegen die vom Berufungsausschuss zu treffende Kostenfestsetzungsentscheidung findet nicht statt (BSG SozR 3 -1300 § 63 Nr. 12 zum Beschwerdeausschuss). Die Kostenentscheidung ist regelmäßig ein Teil der Entscheidung der Widerspruchsbehörde (Ross in von Wulffen, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 5. Auflage Rdnr. 33). Der Umstand, dass der Beklagte im vorliegenden Fall seinen Bescheid in der Sache vom 19.08.2004 ohne Kostentenor gefasst und dies mit gesondertem Bescheid vom 14.04.2005 nachgeholt hat, ändert nichts am Vorliegen einer einheitlichen Widerspruchsentscheidung. Diese Ergänzung im Kostenpunkt erfordert deswegen kein gesondertes Widerspruchsverfahren (vgl. von Wulffen a.a.O. § 63 Rdnr. 33, 37).
2. Der Zulässigkeit der erhobenen Klage steht auch nicht entgegen, dass Rechtsanwalt S. zunächst nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung war. Adressat von Kostengrund- und -höheentscheidung ist stets der Widerspruchsführer, an den sich auch der Widerspruchsbescheid gerichtet hat. Er allein wird durch die Kostenfestsetzungsentscheidung in seinen Rechten betroffen. Ist er mit dem Betrag der berechneten anwaltlichen Kosten nicht einverstanden, so kann sich der Widerspruchsführer selbst - eventuell vertreten durch den Rechtsanwalt - dagegen wenden, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eigenem Recht, denn durch die behördliche Festsetzung wird seine dem Widerspruchsführer erteilte Berechnung nur faktisch betroffen (Roos, a.a.O. § 63 Rdnr. 45). Widerspruchsführerin war hier H. Dies bedeutet, dass Rechtsanwalt S. zunächst nicht berechtigt war, aus eigenem Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.04.2005 anzufechten. Seine am 17.05.2005 eingereichte Klage erfolgte ausdrücklich in eigenem Namen und nicht im Auftrag der H. Daraus folgt aber entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht die Unzulässigkeit der Klage. Für die der Zulässigkeit der Klage zuzurechnende Klagebefugnis genügt die Behauptung des Klägers, er sei durch die Kostenentscheidung in seinen eigenen rechtlichen Interessen verletzt. Ob ihm ein Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit der Klage. Nachdem inzwischen H. dem Kläger mit Erklärung vom 11.06.2005, offen gelegt am 2.2.2006, ihre Kostenerstattungsansprüche aus dem Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss zur Geltendmachung und Einziehung in eigenem Namen abgetreten hat, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation keine Bedenken mehr, zumal bei der Entscheidung über die hier anhängige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend ist.
3. Mittlerweile ist auch geklärt, dass Kläger im Berufungsverfahren jedenfalls Rechtsanwalt P. S. ist, nicht die Rechtsanwälte P. S. und Kollegen als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder die Rechtsanwälte S., Sch.-P., St. und B. als Mehrheit von Klägern. Dies hat der Kläger zum einen auf Nachfrage des Senates klargestellt (vgl. Bl. 35 LSG-Akte), zum anderen ergibt sich dies aus der Antragstellung im sozialgerichtlichen Verfahren, wo "der Kläger" allein seinen Antrag gestellt hat und der Abtretungsurkunde, die nur auf Rechtsanwalt P. S. lautet. Soweit der Kläger zunächst als ein Anwalt seiner Sozietät aufgetreten und den Begriff "wir" verwendet hat, handelt es sich nur um eine fehlerhafte Bezeichnung der klägerischen Seite, damit wurde aber nicht geltend gemacht, dass den übrigen Kollegen der Sozietät derselbe Anspruch ebenfalls zustehen soll.
4. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren wegen des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erst im Laufe des Klageverfahrens geltend gemacht wurde. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Klagerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des SG den Anspruch auf diese Gebühren durch ausdrückliche Antragstellung geltend gemacht und der Beklagte hat in Kenntnis der Klagerweiterung dem nicht widersprochen, sich vielmehr inhaltlich darauf eingelassen (vgl. § 99 Abs. 2 SGG). Als eine Änderung der Klage ist es nach § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Klagegrund war hier der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2005 und die darin festgesetzte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs. Aus dem vom Beklagten geprüften und zwischen den Beteiligten unstreitigen Lebenssachverhalt wurde vom Kläger lediglich eine weitere Rechtsfolge abgeleitet. Letzte Zweifel an einer eventuellen Zulässigkeit werden durch den Bescheid vom 15.08.2006 ausgeräumt, der sich ausdrücklich mit dem geltend gemachten Anspruch auf Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Anordnung des Sofortvollzugs auseinander setzt. Dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
II.
Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist in § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt, der auf Entscheidungen im Kassenarztrecht grundsätzlich anwendbar ist (ständige Rechtsprechung seit BSG SozR 3 - 1300 § 63 Nr. 4). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der erfolgreich Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X).
Eine entsprechende Kostengrundentscheidung hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 14.04.2005 getroffen, als er feststellte, dass die KV Baden-Württemberg und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen der H. die Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwalts gesamtschuldnerisch zu erstatten haben. Insoweit ist der Bescheid vom 14.04.2005, der mehrere rechtlich selbstständige Verfügungssätze enthält, weder vom Kläger noch von einem anderen Beteiligten angefochten worden und daher für alle Beteiligten bindend.
Für die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Widerspruchsführerin, der hier an den Kläger abgetreten wurde, ist nach § 63 Abs. 2 SGB X entscheidend, ob dem Anwalt der geltend gemachte Anspruch auch wirklich in vollem Umfang zusteht. Seine Gebührenforderung muss in der entsprechenden Gebührenordnung ihre Grundlage haben (Roos a.a.O. § 63 SGB X Rdnr. 5), hier also im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das zum 01.07.2004 und damit vor dem Beginn des Tätigwerdens des Klägers mit Schriftsatz vom 02.07.2004 in Kraft getreten ist. Über die Anwendbarkeit des RVG streiten die Beteiligten nicht. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger von H. den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Sache erst am 2.7.2004 erhalten hat. Der Kläger hat an diesem Tag den ersten Schriftsatz verfasst und damit die Annahme des Auftrags auch der H. gegenüber inzident bestätigt (vgl. Gerold/Schmidt-Madert RVG ,16. Aufl. § 60 Rdnr. 4).
Zu Recht macht der Kläger für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Beklagten nach dem RVG eine höhere Vergütung geltend.
Gem. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dieser ist hier zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat im Beschluss vom 14.04.2005 unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Senats den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 120.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon geht auch der Senat aus. Dieser Verfügungssatz ist vom Kläger nicht angefochten worden. An der Vertretbarkeit der Festsetzung dieses zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen Gegenstandswerts bestehen für den Senat keine Zweifel, weswegen insoweit offen bleiben kann, ob es sich bei der Festsetzung eines Gegenstandswerts um einen selbstständigen Verfügungssatz handelt, oder ob - weil der Gegenstandswert gem. § 13 Abs. 1 RVG neben den gesetzlichen Gebührensätzen nur ein weiterer Faktor für die Ermittlung der Gebührenhöhe ist - es sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes, des Gebührenansatzes und der daraus resultierenden Kostenerstattung um eine einheitliche Kostenentscheidung handelt. Der Senat neigt, weil im GKG zwischen dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert und den vom Kostenbeamten festzusetzenden Gebühren strikt unterschieden wird, dazu, auch im Bereich des RVG von diesbezüglich zwei selbstständigen Verfügungssätzen auszugehen. Dies hätte zur Folge, dass der von dem Beklagten im Bescheid vom 14.5.2005 antragsgemäß festgesetzte Gegenstandswert mangels Anfechtung für die Beteiligten dieses Rechtstreits bindend geworden ist.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Einschlägig ist hier die Ziffer 2400 RVG-VV. Sie erfasst die Vertretung durch einen Anwalt im Verwaltungsverfahren und sieht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Ergänzend ist bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wie der Gebrauch des Ausdrucks "oder" nahe legt, müssen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen, es reicht, wenn sie alternativ gegeben sind, d. h. wenn eine Sache entweder umfangreich oder schwierig war. Ob die Sache hier als umfangreich bezeichnet werden kann, nachdem der Kläger lediglich einen sechs Seiten umfassenden Schriftsatz verfasst und an der mündlichen Verhandlung des Beklagten teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Sache ist in jedem Fall als schwierig einzustufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Bewertung als schwierig nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit und unter gezieltem Zugriff auf die heranzuziehenden Rechtsquellen zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht eingehend beschäftigt hat. Der vom Beklagten geforderten konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Umstände vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass stets im Einzelfall geprüft werden müsste, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat, eine Aufgabe, die im Gerichts- und Verwaltungsalltag nicht zu leisten wäre. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre, dass ein Rechtsanwalt mit nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb der Auffassung der Vorzug zu geben, dass nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen ist, sondern auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten, deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so in der Tendenz auch Otto NJW 2006,1472).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Probleme des Kassenarztrechtes und hier insbesondere der Sonderbedarfszulassung als schwierige Rechtsmaterien einzustufen sind, zumal wenn es sich um die Zulassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt. Um in diesem Rechtsbereich eine zuverlässige Beurteilung der Rechtslage vornehmen zu können, muss der Rechtsanwalt Kenntnis von den Zulassungssperren nach § 103 Abs. 1 SGB V als Folge von Überversorgung haben. Er muss sich dann weiterhin in die Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte einlesen, sich dort mit den Ausnahmen unter Nr. 24 vertraut machen. Sodann benötigt er Kenntnis davon, in welchem Ausmaß Psychologische Psychotherapeuten Kinder therapieren dürfen und wie sich deren Befugnis zur Therapie von Kindern zu der von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verhält, was eine Befassung mit dem Psychotherapeutengesetz und den Genehmigungsvorschriften in der Psychotherapie-Vereinbarung voraussetzt. Erst danach können die Entscheidungen von Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss rechtlich sicher beurteilt werden. Der Ansatz einer Gebühr von 2,0 trägt diesen Schwierigkeiten zutreffend Rechnung. Dem Kläger steht aus diesem Grund eine um insgesamt 1211,97 EUR höhere Vergütung zu.
Entgegen der Auffassung des SG kann der Kläger jedoch nicht für den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs eine weitere Gebühr beanspruchen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verfahren vor dem Berufungsausschuss über die Zulassung der H. im Wege der Sonderbedarfszulassung und die Entscheidung über den Sofortvollzug des getroffenen Beschlusses dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG ist oder ob es sich dabei um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG handelt. Als dieselbe Angelegenheit sieht § 16 Nr. 1 RVG beispielsweise das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung an. Verschiedene Angelegenheiten sind nach § 17 Nr. 1 RVG jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, sowie nach Nr. 4 das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sowie der Abänderung oder Aufhebung einer dieser Entscheidungen.
Der hier zu entscheidende Fall der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 97 Abs. 4 SGB V im Zusammenhang mit einer Verwaltungsentscheidung wird vom Gesetz nach Auffassung des Senats nicht ausdrücklich geregelt. § 16 Nr. 1 RVG betrifft allein das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und nachfolgende Abänderungs- oder Aufhebungsentscheidungen, § 17 Nr. 4 RVG betrifft Verfahren in der Hauptsache sowie davon zu trennende Verfahren über einen Antrag auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. § 17 Nr. 1 RVG ist bereits deshalb sprachlich schwer auszulegen, weil er einerseits die Auslegungsmöglichkeit zulässt, die aufgeführten Verfahren für sich als eigene Angelegenheit zu interpretieren, die von den anderen zu unterscheiden sind. Die andere Interpretationsmöglichkeit bestünde darin, die zuerst genannten Verfahren dem zuletzt mit und abgegrenzten gerichtlichen Verfahren gegenüber zu stellen, eine Satztechnik, die etwa § 16 Nr. 1 RVG verwendet.
Beide Auslegungsmöglichkeiten führen hier nicht weiter. Eine Fallkonstellation mit zwei schon äußerlich getrennten oder zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführten Verfahren liegt ersichtlich nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist letztendlich der Umstand, dass zwischen der Hauptsacheentscheidung und der Entscheidung über den Sofortvollzug nach § 97 Abs. 4 SGB V ein enger Zusammenhang besteht, der sich darin äußert, dass die Entscheidung als einheitliches Verwaltungsverfahren ergeht, bei dem der Verwaltungsablauf identisch und die Entscheidungsvoraussetzungen weitgehend gleich sind. Der Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine Lücke in der Versorgung der krankenversicherten Bevölkerung besteht. Ist dies der Fall, wird zur Schließung dieses Mangels regelmäßig der Sofortvollzug anzuordnen sein. Die Entscheidung in der Hauptsache und die Anordnung des Sofortvollzugs hängen somit von der Erfüllung derselben Voraussetzungen ab, weswegen der Beklagte auch im gleichen Verfahren entschieden hat. Die Aufteilung in verschiedene Angelegenheiten ergäbe sich vorliegend nicht aus äußerlich erkennbaren Umständen, sondern allein aus einer juristischen Fiktion.
Ein weiteres Argument für die hier vertretene Lösung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Anordnung des Sofortvollzuges abhängig von einer positiven Entscheidung in der Hauptsache ist. Im umgekehrten Fall der Zurückweisung des Widerspruches würde sich - jedenfalls für die dann unterliegende H. - die Frage des Sofortvollzugs überhaupt nicht stellen. Der Antrag auf Sofortvollzug geht in diesem Fall ins Leere und erweist sich somit als lediglich hilfsweise gestellter Antrag, abhängig von dem Ergebnis der Hauptsache. Der Anwalt kommt im Falle der Ablehnung gar nicht dazu eine eigene Angelegenheit zu betreiben.
Bei positiver Entscheidung ist der Antrag auf Sofortvollzug der Zulassungsentscheidung grundsätzlich nachgelagert, hilfsweise gestellt für den Fall der Zulassung ohne Sofortvollzug. Die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in Bezug auf den Sofortvollzug erweist sich somit in beiden Fällen als eine nur hilfsweise durchgeführte Tätigkeit. Ein sachlich verfrüht betriebenes Verfahren, zu dessen eigentlicher Durchführung der Anwalt wegen der Entscheidung des Beklagten gar nicht kommt, kann jedoch keine eigenständige Angelegenheit im Sinne von § 16, 17 RVG sein. Der Beklagte würde sonst mit Gebühren belastet, obwohl er Anlass für eine anwaltliche Beschäftigung mit dem Sofortvollzug noch gar nicht gegeben hat. Stünde dem Anwalt eine weiter Gebühr zu, erwiese sich die Kostengrundentscheidung als unzutreffend.
Die von Amts wegen vom Beklagten getroffene Entscheidung über den Sofortvollzug stellt damit keine verschiedene Angelegenheit im Sinne von § 17 RVG dar. Dem Kläger steht dafür eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG nicht zu.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.8.2006 erweist sich somit als rechtmäßig. Das Urteil des SG kann insoweit keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass beide Beteiligten annähernd in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
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