L 5 B 1221/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 10176/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1221/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2006 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2006 konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 03. November 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die im einzelnen angegebenen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug (Umzugskosten, Doppelmiete für Oktober 2006 und Mietkaution für die neue Wohnung) zu übernehmen und auszuzahlen, zu Recht abgelehnt.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens, bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Abgesehen davon, dass ein Anordnungsgrund hier nicht vorliegen dürfte, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten (zu denen gegebenenfalls auch eine doppelte Mietzahlung gehören kann – vgl. Schmidt in Oestreicher § 22 SGB II Rdnr. 127) und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die erforderliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Absatz 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. Lange in Eicher/Spellbrink § 22 Anm. 85, Oestreicher a.a.O. Rdnr. 120). Daraus folgt, dass der Antrag schon im Hinblick auf die fehlende Zusicherung des Antragsgegners keinen Erfolg haben kann. Auf die Notwendigkeit der vorherigen Zusicherung ist der Antragsteller im Übrigen durch den Antragsgegner ausdrücklich mit dem Bescheid über die Absenkung der Unterkunftskosten vom 09. März 2006 hingewiesen worden.

Zu Recht hat daher das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m.§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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