Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2021/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 313/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7/7a AL 210/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1947 geborene Klägerin war, unterbrochen durch Zeiten des Leistungsbezuges von der Beklagten bzw. des Bezuges von Krankengeld, zuletzt bis 19.11.1999 bei der Firma Messerestaurants R. GmbH & Co. KG als Kellnerin beschäftigt. Am 13.12.1999 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos.
Mit Bescheid vom 26.07.2000 bewilligte die Beklagte ab dem 13.12.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 357,70 wöchentlich für die Dauer von 300 Kalendertagen. Nach jeweils kurzzeitigen Beschäftigungen folgten weitere Arbeitslosmeldungen am 27.03., am 10.07. und am 27.11.2000 sowie am 26.01.2001.
Aufgrund einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit vom 05.02. bis 11.02.2001 mit Anspruch auf Krankengeld hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum mit Bescheiden vom 12.03. und 09.05.2001 auf und forderte die Er- stattung zu Unrecht bezogener Leistungen i.H.v. 436,73 DM. Gegen diese Entscheidungen hatte die Klägerin am 21.04.2001 Widerspruch eingelegt. Erneute Arbeitslosmeldungen erfolgten am 30.04.2001 und am 28.05.2001.
Mit Bescheid vom 09.07.2001 bewilligte die Beklagte Arbeits- losengeld ab 26.05.2001 für die Restdauer von 11 Kalendertagen mit einem wöchentlichen Leistungsbetrag von EUR 361,09.
Mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 09.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03. und 09.05.2001 zurück. Eine Mitteilung der zuständigen Kranken- kasse habe ergeben, dass die Klägerin für die Zeit vom 05.02. bis 11.02.2001 Krankengeld bezogen habe. Auch der Erstattungs- betrag sei zutreffend festgestellt worden. Dieser Widerspruchs- bescheid wurde rechtskräftig.
Ab 06.06.2001 war der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld erschöpft. Ein Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde von der Klägerin nicht gestellt.
Am 03.08.2001 legte die Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 09.07.2001 Widerspruch ein, da sich die Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld aufgrund der Aufhebung der Bewilligung vom 05. bis 11.02.2001 um sieben Tage verlängert habe. Dieser Wider- spruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23.08.2001 als unzulässig verworfen. Der Leistungsnachweis vom 09.07.2001 sei kein Verwaltungsakt, da er Rechte der Widerspruchsführerin we- der begründet noch geändert noch entzogen oder festgestellt ha- be. Es könne somit keine Entscheidung in der Sache getroffen werden. Auch dieser Widerspruchsbescheid wurde von der Kläge- rin nicht angefochten.
Auf nochmalige Nachfrage der Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2001 mitgeteilt, dass die Anspruchs- dauer richtig berechnet worden sei und bei Arbeitslosmeldung am 26.05.2001 noch ein Restanspruch von 11 Tagen bestanden habe, welche mit Ablauf des 05.06.2001 verbraucht gewesen sei. Mit Schreiben vom 04.09.2001 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Bescheid vom 23.08.2001, mit welchem der Widerspruch als unzulässig verworfen worden war, zurückgenommen werde und ein neuer Bescheid ergehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.07.2001 nun- mehr in der Sache als unbegründet zurück. Die Dauer des An- spruchs auf Arbeitslosengeld sei bereits bei der Leistungsbe- willigung ab 28.04.2001 um die sieben Tage der aufgehobenen Be- willigung im Februar 2001 von 27 auf 34 Tage verlängert worden. Auch dieser, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.
Am 28.06.2002 sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und bat im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 um Erläuterung, wie sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 223,30 zusammensetze. Am 21.11.2002 bat der Ehemann der Klägerin die Beklagte zur Durchsetzung von Rentenforderungen in Frankreich um Auskünfte für die Jahre 1972/1973. In der weiteren Folge bat die Klägerin mit Telefax vom 12.02.2003 um Verlängerung ihrer Arbeitslosmeldung.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2003 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass beitragsfreie Zeiten der Arbeitslosig- keit unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden kön- nen, bat die Klägerin mit Telefax vom 12.03.2003 nochmals um Verlängerung ihrer Arbeitslosmeldung.
Der letzte Verwaltungskontakt zwischen der Beklagten und der Klägerin fand mit Schreiben der Klägerin vom 04.12.2004 statt, mit welchem diese der Beklagten mitteilte, dass sie ab 06.12.2004 eine Tätigkeit annehme und deshalb nicht mehr zur Vermittlung zur Verfügung stehe. Für die Jahre 2002 bis 2004 wurde um Erstellung einer Meldebestätigung gebeten.
Am 30.12.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mün- chen, mit welcher sie die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum von 07.06.2001 bis 31.12.2004 begehrte. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ihr Widerspruch gegen die Berechnung des Arbeitslosengeldes abgeschmettert worden sei. Ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe sei ihr nicht zugesandt worden, am Telefon habe sie die Auskunft erhalten, sie hätte keinen Anspruch. Aufgrund ihrer damals so belastenden Situation hätte sie keine Kraft zum Kämpfen gehabt und ihre Ersparnisse aufgebraucht. Auf Nachfrage des Sozialgerichts, gegen welche Bescheide sich die Klage richte, übersandte die Klägerin den Bescheid vom 09.05.2001 sowie die Bewilligungsbescheide vom 09.07., 23.08. sowie 10.10.2001 und ergänzte ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr von Mitarbeitern der Beklagten gesagt worden sei, sie habe keinen Anspruch. Es sei ihr nicht die Chance gegeben worden, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nachzuweisen.
Mit Urteil vom 12.07.2005 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig zurück. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteres- se. Sie habe keinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhil- fe bei der zuständigen Behörde gestellt. Dementsprechend sei auch ein Verwaltungsakt der Beklagten bezüglich der Arbeitslo- senhilfe bisher nicht ergangen. Eine Verurteilung der Beklagten zu Leistungen, die im Wege eines Verwaltungsaktes zu ergehen hätten, sei nicht möglich. Die von der Klägerin übermittelten Bescheide beträfen nicht die Bewilligung bzw. Versagung von Ar- beitslosenhilfe und seien somit nicht streitgegenständlich. Zu- dem seien die Anfechtungsfristen bezüglich dieser Bescheide versäumt.
Am 08.08.2005 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beru- fung ein. Zur Begründung wird vorgetragen, dass das Urteil des Sozialgerichts nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass man ihr den Antrag auf Arbeitslosenhilfe verwehrt habe. Der zustän- dige Sachbearbeiter, Herr G., habe ihr erst gesagt, sie könne sich melden, müsste jedoch die Widerspruchsverfahren abwarten. Telefonisch habe sie die Auskunft bekommen, die Anträge für Ar- beitslosenhilfe würden automatisch zugeschickt. Beim zweiten Anlauf habe ihr Herr G. wortwörtlich gesagt, sie hätte sowie keinen Anspruch, ohne ihre finanzielle Lage geprüft zu haben. Gebeutelt von Schicksalsschlägen sei sie nicht in der Lage ge- wesen, zu kämpfen. Ihre Widerspruchsverfahren seien nicht kor- rekt behandelt worden. Die Tatsache, dass sie in ständigem Kon- takt mit dem Arbeitsamt gestanden habe und dass der Sitzungs- vertreter der Beklagten vor dem Sozialgericht auf die Überprü- fung der Einkommensverhältnisse hingewiesen habe, spreche für ihren Anspruch. Erst mit der Harz IV-Diskussion in den Medien sei ihr klar geworden, dass sie doch einen Anspruch habe. Sie stelle nunmehr Antrag auf Einhaltung der Gesetze zwischen 06.07.2001 und 31.12.2004.
Die Klägerin beantragt sinngemäß: Das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.06.2001 bis 31.12.2004 dem Grunde nach zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hat, da zu dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bisher weder ein Verwaltungs- noch ein sozialgerichtliches Vorverfahren stattgefunden habe. Eine fal- sche Beratung der Klägerin durch Bedienstete der Beklagten im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Antragstellung werde ausdrücklich bestritten. Im Übrigen ließe sich der Nachteil ei- ner verspäteten Antragstellung auch im Wege des sozialrechtli- chen Herstellungsanspruchs nicht ausgleichen. Soweit sich die Klägerin gegen die im anderen Zusammenhang ergangenen Wider- spruchsbescheide aus dem Jahr 2001 wende, seien diese bestands- kräftig geworden.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin einen Vordruck für einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe für die streitige Zeit zu übermitteln.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwal- tungsakte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere mittels unterschriebenem Telefax form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf die Bewilligung von Ar- beitslosenhilfe gerichtete Klage der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.
Nicht streitgegenständlich sind vorliegend die Widerspruchsbe- scheide vom 09.07. und 10.09.2001, da diese nicht über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entschieden haben. Zudem wäre, wie vom SG zutreffend festge- stellt, die Klagefrist gegen diese Bescheide nicht eingehalten worden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vielmehr die unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Arbeitslosenhil- fe ab 07.06.2001. Insoweit hat die Klägerin aber das für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zwingend vorgeschriebene Ver- waltungs- bzw. Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt. Das Klagesystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sieht unter den gegebenen Voraussetzungen keine Möglichkeiten, den geltend ge- machten Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe unmit- telbar durch ein gerichtliches Verfahren gegenüber der Beklag- ten durchzusetzen. Zwar sieht § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz als mögliche Klageart die sog. echte Leistungsklage vor. Mit dieser Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Innerhalb des Klagesys- tems des Sozialgerichtsgesetzes, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern vom Verwal- tungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem Sozialge- setzbuch X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Ver- pflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs.1, 2 Sozialgerichtsgesetz), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme (BSG vom 21.03.2006, Az.: B 2 U 24/04 R; Meyer-Ladewig, Rdnr.41 zu § 54 SGG). Sie kommt ausschließlich in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, z.B. eine Auskunft über eine Beratung des Leistungsträgers begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (BSG aaO).
Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorlie- gend nicht erfüllt. Über die Gewährung von Sozialleistungen, zu denen die hier streitige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ge- hört, ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder An- fechtungs und Leistungsklage zulässig ist (BSG vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 28/04 R).
Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 8 Satz 1, 1. HS SGB X). Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens setzt im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe grundsätzlich einen Antrag des Anspruchstellers voraus (§ 18 Satz 2 Nr.2 SGB X). Zwar gilt nach § 323 Abs.1 S.2 SGB III die Bewilligung von Arbeitslosen- hilfe mit der persönlichen Arbeitslosmeldung - und wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung (§ 198 SGB III) auch mit einem vorherigen Antrag auf Arbeitslosengeld - als beantragt (Niesel, RdNr.15 zu § 190 SGB III), eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, welche mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen kann, ist jedoch bisher nicht ergangen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die einzig statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Absätze 1 und 2 SGG (sog. Versagungsgegenklage) mangels Verwaltungsakt nicht gegeben.
Die Umdeutung der unzulässigen Leistungsklage in eine Untätig- keitsklage nach § 88 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsbehelfs in einen anderen, zulässigen, ist grundsätzlich ausgeschlossen (Meyer-Ladewig. RdNr.15c vor § 143 SGG). Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie dem Willen der Beteiligten entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Prozessgegners entgegensteht (BSG in SozR 4-1500 § 1589 Nr.1; Meyer-Ladewig, RdNr.11b vor § 60). Vorliegend dürfte bereits das Interesse der Beklagten einer Umdeutung des Klageantrags in zweiter Instanz entgegenstehen. Jedenfalls erweist sich aber eine Untätigkeitsklage nach dem vorliegenden Sachverhalt als nicht statthaft. Auch wenn einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vorliegend das Fehlen eines Antrags nicht entgegengehalten werden kann, hat die Klägerin gleichwohl anlässlich der Vielzahl von Verwaltungskontakten zwischen dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 06.06.2001 und der Klageerhebung am 30.12.2004 zu keiner Zeit geltend gemacht, ein von ihr gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe sei nicht verbeschieden worden. Es fehlt insofern an einem konkreten Begehren auf Vornahme eines bestimmten Verwaltungsakts (vgl. Meyer-Ladewig, RdNr.3 zu § 88 SGG). Es handelt sich damit nicht um die einer Untätigkeitsklage zugängliche Konstellation der grundlosen Nichtbearbeitung eines vollständig und ausdrücklich gestellten Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt geweigert einen ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin zu bearbeiten. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 bereiterklärt, der Klägerin einen entsprechenden Vordruck zu übermitteln.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil eine ent- scheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1947 geborene Klägerin war, unterbrochen durch Zeiten des Leistungsbezuges von der Beklagten bzw. des Bezuges von Krankengeld, zuletzt bis 19.11.1999 bei der Firma Messerestaurants R. GmbH & Co. KG als Kellnerin beschäftigt. Am 13.12.1999 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos.
Mit Bescheid vom 26.07.2000 bewilligte die Beklagte ab dem 13.12.1999 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 357,70 wöchentlich für die Dauer von 300 Kalendertagen. Nach jeweils kurzzeitigen Beschäftigungen folgten weitere Arbeitslosmeldungen am 27.03., am 10.07. und am 27.11.2000 sowie am 26.01.2001.
Aufgrund einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit vom 05.02. bis 11.02.2001 mit Anspruch auf Krankengeld hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum mit Bescheiden vom 12.03. und 09.05.2001 auf und forderte die Er- stattung zu Unrecht bezogener Leistungen i.H.v. 436,73 DM. Gegen diese Entscheidungen hatte die Klägerin am 21.04.2001 Widerspruch eingelegt. Erneute Arbeitslosmeldungen erfolgten am 30.04.2001 und am 28.05.2001.
Mit Bescheid vom 09.07.2001 bewilligte die Beklagte Arbeits- losengeld ab 26.05.2001 für die Restdauer von 11 Kalendertagen mit einem wöchentlichen Leistungsbetrag von EUR 361,09.
Mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 09.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03. und 09.05.2001 zurück. Eine Mitteilung der zuständigen Kranken- kasse habe ergeben, dass die Klägerin für die Zeit vom 05.02. bis 11.02.2001 Krankengeld bezogen habe. Auch der Erstattungs- betrag sei zutreffend festgestellt worden. Dieser Widerspruchs- bescheid wurde rechtskräftig.
Ab 06.06.2001 war der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld erschöpft. Ein Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde von der Klägerin nicht gestellt.
Am 03.08.2001 legte die Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 09.07.2001 Widerspruch ein, da sich die Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld aufgrund der Aufhebung der Bewilligung vom 05. bis 11.02.2001 um sieben Tage verlängert habe. Dieser Wider- spruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23.08.2001 als unzulässig verworfen. Der Leistungsnachweis vom 09.07.2001 sei kein Verwaltungsakt, da er Rechte der Widerspruchsführerin we- der begründet noch geändert noch entzogen oder festgestellt ha- be. Es könne somit keine Entscheidung in der Sache getroffen werden. Auch dieser Widerspruchsbescheid wurde von der Kläge- rin nicht angefochten.
Auf nochmalige Nachfrage der Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2001 mitgeteilt, dass die Anspruchs- dauer richtig berechnet worden sei und bei Arbeitslosmeldung am 26.05.2001 noch ein Restanspruch von 11 Tagen bestanden habe, welche mit Ablauf des 05.06.2001 verbraucht gewesen sei. Mit Schreiben vom 04.09.2001 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Bescheid vom 23.08.2001, mit welchem der Widerspruch als unzulässig verworfen worden war, zurückgenommen werde und ein neuer Bescheid ergehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.07.2001 nun- mehr in der Sache als unbegründet zurück. Die Dauer des An- spruchs auf Arbeitslosengeld sei bereits bei der Leistungsbe- willigung ab 28.04.2001 um die sieben Tage der aufgehobenen Be- willigung im Februar 2001 von 27 auf 34 Tage verlängert worden. Auch dieser, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.
Am 28.06.2002 sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und bat im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 um Erläuterung, wie sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 223,30 zusammensetze. Am 21.11.2002 bat der Ehemann der Klägerin die Beklagte zur Durchsetzung von Rentenforderungen in Frankreich um Auskünfte für die Jahre 1972/1973. In der weiteren Folge bat die Klägerin mit Telefax vom 12.02.2003 um Verlängerung ihrer Arbeitslosmeldung.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2003 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass beitragsfreie Zeiten der Arbeitslosig- keit unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden kön- nen, bat die Klägerin mit Telefax vom 12.03.2003 nochmals um Verlängerung ihrer Arbeitslosmeldung.
Der letzte Verwaltungskontakt zwischen der Beklagten und der Klägerin fand mit Schreiben der Klägerin vom 04.12.2004 statt, mit welchem diese der Beklagten mitteilte, dass sie ab 06.12.2004 eine Tätigkeit annehme und deshalb nicht mehr zur Vermittlung zur Verfügung stehe. Für die Jahre 2002 bis 2004 wurde um Erstellung einer Meldebestätigung gebeten.
Am 30.12.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mün- chen, mit welcher sie die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum von 07.06.2001 bis 31.12.2004 begehrte. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ihr Widerspruch gegen die Berechnung des Arbeitslosengeldes abgeschmettert worden sei. Ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe sei ihr nicht zugesandt worden, am Telefon habe sie die Auskunft erhalten, sie hätte keinen Anspruch. Aufgrund ihrer damals so belastenden Situation hätte sie keine Kraft zum Kämpfen gehabt und ihre Ersparnisse aufgebraucht. Auf Nachfrage des Sozialgerichts, gegen welche Bescheide sich die Klage richte, übersandte die Klägerin den Bescheid vom 09.05.2001 sowie die Bewilligungsbescheide vom 09.07., 23.08. sowie 10.10.2001 und ergänzte ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr von Mitarbeitern der Beklagten gesagt worden sei, sie habe keinen Anspruch. Es sei ihr nicht die Chance gegeben worden, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nachzuweisen.
Mit Urteil vom 12.07.2005 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig zurück. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteres- se. Sie habe keinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhil- fe bei der zuständigen Behörde gestellt. Dementsprechend sei auch ein Verwaltungsakt der Beklagten bezüglich der Arbeitslo- senhilfe bisher nicht ergangen. Eine Verurteilung der Beklagten zu Leistungen, die im Wege eines Verwaltungsaktes zu ergehen hätten, sei nicht möglich. Die von der Klägerin übermittelten Bescheide beträfen nicht die Bewilligung bzw. Versagung von Ar- beitslosenhilfe und seien somit nicht streitgegenständlich. Zu- dem seien die Anfechtungsfristen bezüglich dieser Bescheide versäumt.
Am 08.08.2005 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beru- fung ein. Zur Begründung wird vorgetragen, dass das Urteil des Sozialgerichts nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass man ihr den Antrag auf Arbeitslosenhilfe verwehrt habe. Der zustän- dige Sachbearbeiter, Herr G., habe ihr erst gesagt, sie könne sich melden, müsste jedoch die Widerspruchsverfahren abwarten. Telefonisch habe sie die Auskunft bekommen, die Anträge für Ar- beitslosenhilfe würden automatisch zugeschickt. Beim zweiten Anlauf habe ihr Herr G. wortwörtlich gesagt, sie hätte sowie keinen Anspruch, ohne ihre finanzielle Lage geprüft zu haben. Gebeutelt von Schicksalsschlägen sei sie nicht in der Lage ge- wesen, zu kämpfen. Ihre Widerspruchsverfahren seien nicht kor- rekt behandelt worden. Die Tatsache, dass sie in ständigem Kon- takt mit dem Arbeitsamt gestanden habe und dass der Sitzungs- vertreter der Beklagten vor dem Sozialgericht auf die Überprü- fung der Einkommensverhältnisse hingewiesen habe, spreche für ihren Anspruch. Erst mit der Harz IV-Diskussion in den Medien sei ihr klar geworden, dass sie doch einen Anspruch habe. Sie stelle nunmehr Antrag auf Einhaltung der Gesetze zwischen 06.07.2001 und 31.12.2004.
Die Klägerin beantragt sinngemäß: Das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.06.2001 bis 31.12.2004 dem Grunde nach zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hat, da zu dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bisher weder ein Verwaltungs- noch ein sozialgerichtliches Vorverfahren stattgefunden habe. Eine fal- sche Beratung der Klägerin durch Bedienstete der Beklagten im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Antragstellung werde ausdrücklich bestritten. Im Übrigen ließe sich der Nachteil ei- ner verspäteten Antragstellung auch im Wege des sozialrechtli- chen Herstellungsanspruchs nicht ausgleichen. Soweit sich die Klägerin gegen die im anderen Zusammenhang ergangenen Wider- spruchsbescheide aus dem Jahr 2001 wende, seien diese bestands- kräftig geworden.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin einen Vordruck für einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe für die streitige Zeit zu übermitteln.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwal- tungsakte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere mittels unterschriebenem Telefax form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf die Bewilligung von Ar- beitslosenhilfe gerichtete Klage der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.
Nicht streitgegenständlich sind vorliegend die Widerspruchsbe- scheide vom 09.07. und 10.09.2001, da diese nicht über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entschieden haben. Zudem wäre, wie vom SG zutreffend festge- stellt, die Klagefrist gegen diese Bescheide nicht eingehalten worden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vielmehr die unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Arbeitslosenhil- fe ab 07.06.2001. Insoweit hat die Klägerin aber das für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zwingend vorgeschriebene Ver- waltungs- bzw. Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt. Das Klagesystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sieht unter den gegebenen Voraussetzungen keine Möglichkeiten, den geltend ge- machten Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe unmit- telbar durch ein gerichtliches Verfahren gegenüber der Beklag- ten durchzusetzen. Zwar sieht § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz als mögliche Klageart die sog. echte Leistungsklage vor. Mit dieser Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Innerhalb des Klagesys- tems des Sozialgerichtsgesetzes, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern vom Verwal- tungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem Sozialge- setzbuch X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Ver- pflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs.1, 2 Sozialgerichtsgesetz), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme (BSG vom 21.03.2006, Az.: B 2 U 24/04 R; Meyer-Ladewig, Rdnr.41 zu § 54 SGG). Sie kommt ausschließlich in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, z.B. eine Auskunft über eine Beratung des Leistungsträgers begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (BSG aaO).
Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorlie- gend nicht erfüllt. Über die Gewährung von Sozialleistungen, zu denen die hier streitige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ge- hört, ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder An- fechtungs und Leistungsklage zulässig ist (BSG vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 28/04 R).
Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 8 Satz 1, 1. HS SGB X). Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens setzt im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe grundsätzlich einen Antrag des Anspruchstellers voraus (§ 18 Satz 2 Nr.2 SGB X). Zwar gilt nach § 323 Abs.1 S.2 SGB III die Bewilligung von Arbeitslosen- hilfe mit der persönlichen Arbeitslosmeldung - und wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung (§ 198 SGB III) auch mit einem vorherigen Antrag auf Arbeitslosengeld - als beantragt (Niesel, RdNr.15 zu § 190 SGB III), eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, welche mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen kann, ist jedoch bisher nicht ergangen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die einzig statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Absätze 1 und 2 SGG (sog. Versagungsgegenklage) mangels Verwaltungsakt nicht gegeben.
Die Umdeutung der unzulässigen Leistungsklage in eine Untätig- keitsklage nach § 88 SGG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsbehelfs in einen anderen, zulässigen, ist grundsätzlich ausgeschlossen (Meyer-Ladewig. RdNr.15c vor § 143 SGG). Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie dem Willen der Beteiligten entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Prozessgegners entgegensteht (BSG in SozR 4-1500 § 1589 Nr.1; Meyer-Ladewig, RdNr.11b vor § 60). Vorliegend dürfte bereits das Interesse der Beklagten einer Umdeutung des Klageantrags in zweiter Instanz entgegenstehen. Jedenfalls erweist sich aber eine Untätigkeitsklage nach dem vorliegenden Sachverhalt als nicht statthaft. Auch wenn einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vorliegend das Fehlen eines Antrags nicht entgegengehalten werden kann, hat die Klägerin gleichwohl anlässlich der Vielzahl von Verwaltungskontakten zwischen dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 06.06.2001 und der Klageerhebung am 30.12.2004 zu keiner Zeit geltend gemacht, ein von ihr gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe sei nicht verbeschieden worden. Es fehlt insofern an einem konkreten Begehren auf Vornahme eines bestimmten Verwaltungsakts (vgl. Meyer-Ladewig, RdNr.3 zu § 88 SGG). Es handelt sich damit nicht um die einer Untätigkeitsklage zugängliche Konstellation der grundlosen Nichtbearbeitung eines vollständig und ausdrücklich gestellten Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt geweigert einen ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin zu bearbeiten. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 bereiterklärt, der Klägerin einen entsprechenden Vordruck zu übermitteln.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil eine ent- scheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
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