L 13 KN 9/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 162/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 9/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zuordnung von in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach Anlage 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) anstelle der Anlagen 13, 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1937 in Rumänien geborene Kläger hat dort vom 3. August 1955 bis 1. August 1984 Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Er hat seit 8. Oktober 1984 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ist hier als Vertriebener (A) anerkannt.

Mit Bescheid vom 2. Januar 1990 stellte die Beklagte nach § 108h Abs. 3 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) die bis zum 31. Dezember 1983 zurückgelegten rentenrechtlichen Tatbestände verbindlich fest. Sie ordnete die Zeit vom 3. August 1955 bis 1. Juni 1963 der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Zeit vom 10. Juni 1963 bis 1. August 1983 der Rentenversicherung der Angestellten sowie die einzelnen Beschäftigungszeit-räume den Leistungsgruppen der Anlage 1 zum FRG zu und stellte für den gesamten Beschäftigungszeitraum eine Kürzung auf 5/6 fest. Außerdem teilte die Beklagte in diesem Bescheid mit, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Der Bescheid sei nach derzeitiger Rechtslage erstellt und seine Rechtsgültigkeit werde ausdrücklich auf die Zeit bis zum 30. Juni 1990 begrenzt.

Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger eine ungekürzte Feststellung seiner Beschäftigungszeiten begehrte, weil im sozialistischen Staatssystem der Arbeitgeber quasi immer derselbe gewesen sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1991). Der Kläger hat hiergegen keine Klage erhoben.

Die Beklagte lehnte einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 16. Januar 1995) und bewilligte ihm stattdessen ab 29. Dezember 1993 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 24. Januar 1995). Sie errechnete den monatlichen Zahlbetrag der Rente aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 14,8705 und legte dabei die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlage 13 und 14 zum SGB VI ungekürzt (zu 6/6) zu Grunde. Der Bescheid enthält außerdem folgende

"Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten Der Versicherungsverlauf enthält Zeiten, die unter Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVo) zu berücksichtigen sind. Diese Vorschriften sind zum 1. Juli 1990 geändert worden. Wir haben geprüft, wie die Zeiten, für die Versicherungsunterlagen nicht vorliegen oder die nicht in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, nach den jetzt maßgebenden Vorschriften angerechnet werden können. Der Rentenberechnung wurden diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zu Grunde gelegt. Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten werden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab 1. Juli 1990 geltenden Recht entsprechen."

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt.

Weitere Anträge auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 3. Juli 1995 und 12. August 1996 blieben erfolglos (Bescheide vom 6. Februar 1996 und 11. April 1997).

In einer Rentenauskunft vom 16. April 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ausgehend von persönlichen Entgeltpunkten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in Höhe von 43,6931 und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 13,6265 ergebe sich für die Regelaltersrente ein voraussichtlicher Monatsbetrag in Höhe von 2.887,07 DM. Der Berechnung der Entgeltpunkte wurden die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten dabei nach Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ungekürzt zu Grunde gelegt.

Auf Grund eines Antrags vom 14. Mai 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juni 1997 anstelle der bisherigen Rente für Bergleute eine Rente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 27. August 1997). Sie legte der Berechnung des monatlichen Werts der Rente persönliche Entgeltpunkte aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von 25,3419 und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 7,0379 zu Grunde. Dabei ordnete sie die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten den Leistungsgruppen der Anlage 1 zum FRG zu, kürzte die Tabellenwerte um 1/5 und berücksichtigte bei der Rentenberechnung 60% der hieraus ermittelten Entgeltpunkte.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Kürzung der Entgeltpunkte für seine in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten verletze ihn in seinen Grundrechten. Außerdem bat er um Erläuterung, welche nach dem 16. April 1997 (Datum der Rentenauskunft) eingetretene Änderung dazu geführt habe, dass die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur noch zu 5/6 berücksichtigt würden und warum sich der am 16. April 1997 angekündigte Rentenbetrag vermindert habe. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass seine in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der am 16. April 1997 erteilten Rentenauskunft zu Unrecht zu 6/6 angerechnet worden seien, obwohl diese Zeiten nur glaubhaft gemacht seien. Außerdem sei außer Acht gelassen worden, dass bei Versicherten mit einem Zuzug in das Bundesgebiet vor dem 1. Juli 1990 nicht die Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI, sondern die Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu beachten seien. Auch sei die für Neurenten vorgeschriebene Faktorkürzung noch nicht zur Anwendung gekommen. Rentenauskünfte seien aber nicht rechtsverbindlich, stellten keine Verwaltungsakte dar und seien somit nicht widerspruchsfähig. Deshalb könnten aus der Rentenauskunft vom 16. April 1997 keine Rechtsansprüche für den später eingetretenen Leistungsfall der Altersrente abgeleitet werden.

Der Kläger hat dem entgegengehalten, nach § 109 Abs. 4 SGB VI sei nur die Auskunft über die Rentenhöhe unverbindlich. Der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass andere Feststellungen, die die Beklagte zufällig gleichzeitig mit der Auskunft über die Rentenhöhe treffe, ebenfalls unverbindlich sein sollten. Unabhängig davon habe die Beklagte die in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit Bescheid vom 24. Januar 1995 bereits verbindlich festgestellt. Nach diesem Zeitpunkt sei keine rechtliche Änderung bezüglich der Wiederherstellung von FRG-Zeiten eingetreten und der Bescheid könne auch nicht mehr abgeändert werden. Auch müssten in der Folgerente mindestens die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Vorrente übernommen werden.

Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Altersrente in Abänderung des Bescheides vom 27. August 1997 die der Berechnung der Rente für Bergleute im Bescheid vom 24. Januar 1995 zu Grunde gelegten Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1998, Rentenbescheid vom 2. Juli 1998). Sie führte zur Begründung aus, in analoger Anwendung des § 88 SGB VI seien die Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die laut Rentenbescheid vom 24. Januar 1995 Grundlage für die Rente für Bergleute gewesen seien, besitzgeschützt und auch der Ermittlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu Grunde zu legen. Der Besitzschutz erstrecke sich aber nicht auf Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, weil diese Zeiten gemäß § 81 Abs. 2 SGB VI nicht Grundlage für die Ermittlung des Monatsbe-trags einer Rente für Bergleute seien. Diese Zeiten könnten auch nur zu 5/6 berücksichtigt werden, weil sie lediglich glaubhaft gemacht seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hätten die für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren keinen der Bindung fähigen Regelungsinhalt sondern seien lediglich Teil der Begründung. Das bedeute, dass die für die Berechnung der Rente für Bergleute mit Bescheid vom 24. Januar 1995 herangezogenen rentenrechtlichen Zeiten nicht der Bindungswirkung unterlägen. Die Kürzung der Entgeltpunkte aus Fremdrentenzeiten auf 60% ergebe sich aus § 22 Abs. 4 FRG. Ob diese Vorschrift verfassungswidrig sei, sei vom Bundesverfassungsgericht zu klären. Im Übrigen habe die Rentenauskunft vom 16. April 1997 keinerlei bindenden Charakter. § 109 Abs. 4 SGB VI regele ausdrücklich, dass Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich seien.

Dagegen hat der Kläger am 3. August 1998 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und höhere Altersrente unter Zugrundelegung seiner rumänischen Beschäftigungszeiten laut Zuordnung im Bescheid vom 24. Januar 1995 und ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid vom 24. Januar 1995 sei bestandskräftig und könne nicht mehr geändert werden. In diesem Bescheid seien die FRG-Zeiten wieder hergestellt worden. Dies stelle eine bindungsfähige Regelung und nicht nur eine Begründung des Rentenbescheides dar. Außerdem verletze die Kürzung der Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten seine Grundrechte.

Das SG hat das Verfahren bezüglich der Kürzung der aus FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG abgetrennt (Beschluss vom 20. Januar 2004) und die Beklagte nach Eingang verschiedener Adeverintas für die Jahre 1955 bis 1984 unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 sowie (i.d.F.) des Bescheides vom 2. Juli 1998 verpflichtet, die Versicherungszeiten des Klägers vom 10. Juni 1963 bis 1. August 1984 als nachge-wiesene Beitragszeiten zu 6/6 anzuerkennen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6. April 2004, zugestellt am 26. April 2004). Durch die Adeverintas seien die genannten Versicherungszeiten im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesen. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Zuordnung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI entsprechend dem Bescheid vom 24. Januar 1995. Mit diesem Bescheid sei lediglich eine Verfügung über Art, Dauer und Höhe der dem Kläger bewilligten Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsunfähigkeit im Bergbau getroffen worden. Die Feststellung der Versicherungszeiten in diesem Bescheid sei lediglich eine Begründung, die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht der Bindungswirkung nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterliege. Dies gelte erst recht für die Versicherungszeiten, die der Rentenversicherung der Angestellten bzw. der Arbeiter zuzuordnen seien. Ihre Zuordnung sei nur eine unverbindliche Auskunft und keine Begründung des Bescheides, weil für die Rente für Bergleute nur die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt würden. Aus dem Vormerkungsbescheid vom 2. Januar 1990 ergebe sich keine Bindungswirkung mehr, weil dessen Gültigkeit ausdrücklich auf die Zeit bis zum 30. Juli 1990 begrenzt worden sei. Auch aus § 88 SGB VI ergebe sich keine Bindungswirkung, weil sich der darin geregelte Bestandsschutz nur auf die persönlichen Entgeltpunkte bei Folgerenten, aber nicht auf die zu Grunde liegenden Versicherungszeiten erstrecke. Zudem erfasse der Bestandsschutz nur die der Rente für Bergleute zu Grunde gelegten Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Auch aus der Rentenauskunft vom 16. April 1997 lasse sich gemäß § 109 Abs. 4 SGB VI keine Bindungswirkung ableiten und eine Bestandsgarantie aufgrund eines allgemeinen Vertrauensgrundsatzes gebe es nicht.

Mit seiner am 26. Mai 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren weiterhin geltend gemacht, die Bescheide vom 2. Januar 1990 und 24. Januar 1995 seien hinsichtlich der Feststellung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Zeiten bindend. Der Vorbehalt über die zeitliche Geltung des Bescheides vom 2. Januar 1990 betreffe nur die Bewertung, nicht aber die Feststellung dieser Zeiten. In diesem Bescheid werde lediglich auf die Reform der Rentenversicherung und die damit geplante neue Rentenberechnung Bezug genommen und bei einem geschätzten Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991 auf eine neue Rentenhöhe hingewiesen. Es sei gerade kein Vorbehalt dahingehend enthalten, dass sich auch die Feststellung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Zeiten ändern könne.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 6. April 2004 sowie des Bescheides vom 27. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 sowie des Bescheides vom 2. Juli 1998 zu verpflichten, bei der Berechnung der (Alters-)Rente des Klägers die im Herkunftsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten laut Zuordnung im Bescheid vom 24. Januar 1995 zu berücksichtigen und höhere Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat u. a. daraufhin gewiesen, dass im Bescheid vom 2. Januar 1990 die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur zu 5/6 berücksichtigt worden seien. Auch habe bei der Bewilligung der Altersrente der Bescheid über die Gewährung der Rente für Bergleute nicht explizit aufgehoben werden müssen, denn der Verfügungssatz des Bescheides vom 27. August 1997 lasse erkennen, dass an die Stelle der bisherigen Rente für Bergleute nunmehr eine Altersrente getreten sei.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 3 Satz 1, 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 sowie in der Fassung des Bescheides vom 2. Juli 1998, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI (anstelle der Anlagen 1 bis 16 zum FRG) zuzuordnen und ihm höhere Rente zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2004 insoweit zu Recht abgewiesen.

Zur Begründung kann auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 2. Januar 1990 zwar die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Sinne einer Vormerkung als rentenrechtliche Tatbestände festgestellt hat, dieser Bescheid jedoch aufgrund seiner zeitlich befristeten Geltungsdauer seit 1. Juli 1990 keine die Beteiligten bindende Wirkung mehr entfaltet.

Dabei kann dahinstehen, ob ein Vormerkungsbescheid, mit dem im Sinne einer Beweissicherung bereits vor Eintritt des Leistungsfalles der Versicherungsverlauf des Versicherten geklärt und die von ihm zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Art und Umfang für die Beteiligten bindend festgestellt werden sollen, als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wirksam befristet werden kann. Selbst wenn die Befristung rechtswidrig gewesen sein sollte, ist der Bescheid vom 2. Januar 1990, gegen den der Kläger keinen Widerspruch erhoben hat, mit Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 77 SGG auch hinsichtlich der in im enthaltenen Befristung seiner Geltungsdauer bindend geworden. § 77 SGG beschränkt die Bindungswirkung von Verwaltungsakten nicht auf rechtmäßige Regelungen und Nebenbestimmungen. Eine Nichtigkeit (§ 40 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) liegt hinsichtlich der Befristung schon deshalb nicht vor, weil die mögliche Rechtswidrigkeit einer solchen Befristung nicht offensichtlich ist.

Die Befristung betraf nicht, wie vom Kläger angenommen, die spätere Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Beklagte hat im Bescheid zutreffend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Zeiten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Auch lässt die Formulierung "Dieser Bescheid ist nach derzeitiger Rechtslage erstellt. Die Rechtsgültigkeit wird ausdrücklich auf die Zeit bis 30. Juni 1990 begrenzt." keinen Zweifel daran zu, dass der Bescheid in seiner Gesamtheit befristet sein sollte. Eine Beschränkung auf Teile der im Bescheid vom 2. Januar 1990 getroffenen Feststellungen ist weder dieser Formulierung selbst noch ihrem Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des Bescheides zu entnehmen.

Im Übrigen hat die Beklagte die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Bescheid vom 2. Januar 1990 den Leistungsgruppen der Anlage 1 zum FRG zugeordnet und eine Kürzung auf 5/6 festgestellt. Eine Bestandskraft dieses Be-scheides stünde der vom Kläger in diesem Verfahren begehrten Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und einer ungekürzten Anrechnung gerade entgegen.

Weiter hat das SG zutreffend ausgeführt, dass sich die Bindungswirkung des Bescheids vom 24. Januar 1995 nur auf die dort getroffenen Verfügungen über Art, Dauer und Höhe der monatlichen Rente erstreckt (vgl. BSG Urteil vom 26. Juni 1990, Az.: 5 RJ 62/89). Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte neben diesen Verfügungssätzen auch eine Regelung über die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen und die Vormerkung ausländischer Versicherungszeiten treffen wollte. Dem Bescheid sind lediglich die für die Berechnung der Rente erforderlichen Anlagen beigefügt. Eine solche Regelung war auch nicht erforderlich, da bei der hier erstmals erfolgten Rentenbewilligung im Zuge der Berechnung des monatlichen Werts der Rente die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten Berücksichtigung gefunden haben, so dass es einer Beweissicherung in Form einer gesonderten Feststellung dieser Zeiten nicht mehr bedurfte.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die mit Bescheid vom 24. Januar 1995 bewilligte Rente für Bergleute zwar nur aus Versicherungszeiten geleistet wurde, die der Kläger in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Soweit es sich dabei aber nicht um Beitragszeiten, sondern um beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten handelt, hat die Beklagte der Berechnung der knappschaftlichen Entgeltpunkte zutreffend auch die in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde gelegt, wie sich aus Anlage 3 und 4 des Bescheides ergibt. Auch diese Zeiten sind damit (nur) Begründungselemente für die Feststellung des monatlichen Werts der Rente.

Somit lag im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersrente (Bescheid vom 27. August 1997) kein die Beklagte bindender Verwaltungsakt über die rentenrechtliche Zuordnung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten vor. Die Beklagte war nicht gehindert, diese Zeiten aufgrund der bei der Entstehung des Anspruchs auf Altersrente bestehenden Rechtslage bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Dass die Beklagte dieses Recht unrichtig angewandt hat, ist nicht erkennbar.

Die Beklagte hatte allerdings bei der Bewilligung der Altersrente als Folgerente zu berücksichtigen, dass die der vorangehenden Rente für Bergleute zu Grunde gelegten Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung besitzgeschützt und daher mindestens im bisherigen Umfang (17,8705 Entgeltpunkte) und nicht in dem nach aktuellem Recht ermittelten Umfang (7,0379 Entgeltpunkte) der Berechnung der Altersrente zu Grunde zu legen waren. Insoweit hat die Beklagte dem Widerspruch auch abgeholfen und dem Kläger mit Bescheid vom 2. Juli 1998 höhere Rente bewilligt.

Soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten der Rentenberechnung ungekürzt zu Grunde zu legen, hat die Beklagte hiergegen keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig (§ 141 SGG).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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