Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 841/04 CZ
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 56/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1956 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Tschechien und hat dort ihren Wohnsitz. Von März 1991 bis November 1997 war sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 2. Februar 2004 beantragte sie bei der Beklagten formlos, ihr die Arbeitnehmeranteile der für diesen Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 21. April 2004). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI, weil sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und als tschechische Staatsangehörige auch bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands gemäß Ziff. 2 Buchst. c) des Schlussprotokolls zum deutsch-tschechischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (DTSVA) zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei. Sie habe in Deutschland für mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei nach der Beschäftigung in Deutschland 1997 arbeitslos gewesen. Ihren Beruf als Zuckerbäckerin und Bäckerin habe sie nach einer Beinoperation aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben können. Sie habe eine Umschulung absolviert und sei jetzt im Bereich der Fußpflege tätig. Weil sie aber in einer Gegend mit hoher Arbeitslosigkeit lebe, seien die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sehr niedrig. Deshalb habe sie große finanzielle Probleme und bitte ausnahmsweise um eine einmalige Auszahlung.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004). Sowohl nach dem DTSVA als auch nach Art. 89 in Verbindung mit Anhang VI Buchst. C) Nr. 4 Buchst. b) der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EGVO 1408/71), sei die Klägerin berechtigt, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Beitragserstattung.
Dagegen hat die Klägerin am 20. August 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und zur Begründung sinngemäß vorgetragen, sie habe ihre Arbeit in Deutschland im November 1997 beendet und nach damaligem Recht zwei Jahre später die Rückerstattung der Beiträge verlangen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das aber für unnötig und unnütz gehalten. Da der Beitragserstattungsanspruch aber bereits 1999 entstanden sei, werde er durch das später geschlossene Sozialversicherungsabkommen nicht berührt.
Das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2005, zugestellt am 21. Oktober 2005).
Mit der am 12. Januar 2006 (Eingang beim SG) eingelegten Berufung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchs- und Klagebegründung weiterhin einen Anspruch auf Beitragserstattung geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2005 sowie den Bescheid vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit von März 1991 bis November 1997 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin auf deren Antrag vom 2. Februar 2004 die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit von März 1991 bis November 1997 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2005 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch der Klägerin nicht nach dem Recht richtet, das bei Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland (im November 1997) oder bei Ablauf der in § 210 SGB VI genannten Frist von 24 Kalendermonaten (im Dezember 1999) gegolten hat, sondern nach dem bei Antragstellung am 2. Februar 2004 geltenden Recht.
Gemäß § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge nur auf Antrag erstattet. Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht daher nicht kraft Gesetzes, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aufgrund des am 1. September 2001 in Kraft getretenen DTSVA und des dazu beschlossenen Schlussprotokolls berechtigt, auch während ihres Aufenthalts in Tschechien freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Dies schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus. Danach werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 2 (Vollendung des 65. Lebensjahres und fehlende allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Beitragszeit) oder Nr. 3 (Witwe eines Versicherten, der die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt) SGB VI liegen bei der Klägerin offenkundig ebenfalls nicht vor.
Durch den Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union hat sich für die Klägerin keine günstigere Rechtslage ergeben, da sie auch nach Art. 89 i.V.m. Anhang VI Buchst. C (jetzt D,) Nr. 4 Buchst. b, EGVO 1408/71 (in der konsolidierten Fassung vom 30. Januar 1997, ABl. Nr. L 28) berechtigt ist, Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1956 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Tschechien und hat dort ihren Wohnsitz. Von März 1991 bis November 1997 war sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 2. Februar 2004 beantragte sie bei der Beklagten formlos, ihr die Arbeitnehmeranteile der für diesen Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 21. April 2004). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI, weil sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und als tschechische Staatsangehörige auch bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands gemäß Ziff. 2 Buchst. c) des Schlussprotokolls zum deutsch-tschechischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (DTSVA) zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei. Sie habe in Deutschland für mindestens 60 Monate Beiträge entrichtet.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei nach der Beschäftigung in Deutschland 1997 arbeitslos gewesen. Ihren Beruf als Zuckerbäckerin und Bäckerin habe sie nach einer Beinoperation aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben können. Sie habe eine Umschulung absolviert und sei jetzt im Bereich der Fußpflege tätig. Weil sie aber in einer Gegend mit hoher Arbeitslosigkeit lebe, seien die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sehr niedrig. Deshalb habe sie große finanzielle Probleme und bitte ausnahmsweise um eine einmalige Auszahlung.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004). Sowohl nach dem DTSVA als auch nach Art. 89 in Verbindung mit Anhang VI Buchst. C) Nr. 4 Buchst. b) der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EGVO 1408/71), sei die Klägerin berechtigt, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Beitragserstattung.
Dagegen hat die Klägerin am 20. August 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und zur Begründung sinngemäß vorgetragen, sie habe ihre Arbeit in Deutschland im November 1997 beendet und nach damaligem Recht zwei Jahre später die Rückerstattung der Beiträge verlangen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das aber für unnötig und unnütz gehalten. Da der Beitragserstattungsanspruch aber bereits 1999 entstanden sei, werde er durch das später geschlossene Sozialversicherungsabkommen nicht berührt.
Das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2005, zugestellt am 21. Oktober 2005).
Mit der am 12. Januar 2006 (Eingang beim SG) eingelegten Berufung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchs- und Klagebegründung weiterhin einen Anspruch auf Beitragserstattung geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2005 sowie den Bescheid vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit von März 1991 bis November 1997 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin auf deren Antrag vom 2. Februar 2004 die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit von März 1991 bis November 1997 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2005 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch der Klägerin nicht nach dem Recht richtet, das bei Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland (im November 1997) oder bei Ablauf der in § 210 SGB VI genannten Frist von 24 Kalendermonaten (im Dezember 1999) gegolten hat, sondern nach dem bei Antragstellung am 2. Februar 2004 geltenden Recht.
Gemäß § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge nur auf Antrag erstattet. Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht daher nicht kraft Gesetzes, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aufgrund des am 1. September 2001 in Kraft getretenen DTSVA und des dazu beschlossenen Schlussprotokolls berechtigt, auch während ihres Aufenthalts in Tschechien freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Dies schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus. Danach werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 2 (Vollendung des 65. Lebensjahres und fehlende allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Beitragszeit) oder Nr. 3 (Witwe eines Versicherten, der die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt) SGB VI liegen bei der Klägerin offenkundig ebenfalls nicht vor.
Durch den Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union hat sich für die Klägerin keine günstigere Rechtslage ergeben, da sie auch nach Art. 89 i.V.m. Anhang VI Buchst. C (jetzt D,) Nr. 4 Buchst. b, EGVO 1408/71 (in der konsolidierten Fassung vom 30. Januar 1997, ABl. Nr. L 28) berechtigt ist, Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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