L 13 R 500/06 WA

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 An 378/84
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 500/06 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 36/06 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 1991 mit dem Aktenzeichen L 13 An 122/86, jetzt L 13 R 500/06 WA, wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens, in welchem ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend gemacht wurde.

Der 1947 geborene Kläger, der von 1962 bis 1975 zunächst als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker tätig sowie ab April 1975 Polizeibeamter war, wurde zum 31.10.1982 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seinen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 16.05.1983 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1983 und Widerspruchsbescheid vom 19.04.1984 ab. Sie stützte sich auf Gutachten des Internisten Dr.G. vom 04.07.1983, des Arztes für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie Dr.K. vom 03.08.1983 und des Nervenarztes Dr. S. vom 12.01.1984. Dr.G. diagnostizierte eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur mit Fehlentwicklung, eine Fettsucht mit leichter Fettleber, einen Reizmagen und eine Blutfettspiegelerhöhung, Senk- und Spreizfüße beidseits sowie einen Verdacht auf eine kleine Nierenzyste rechts. Dr.K. stellte eine neurotische Entwicklung mit vegetativer Begleitsymptomatik fest und Dr.S. diagnostizierte eine querulatorische Entwicklung. Die Gutachter sahen den Kläger für fähig an, vollschichtig als Versicherungsvertreter tätig zu sein. Im Klageverfahren holte das Sozialgericht München (SG) Gutachten nach Aktenlage des Nervenarztes Dr. K. (Gutachten vom 19.09.1985) und des Internisten Dr.B. (Gutachten vom 24.09.1985) ein, die im Wesentlichen die Aussagen der Vorgutachter bestätigten und ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers feststellten. Mit Urteil vom 11.04.1986 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe sich zwar vom Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers gelöst. Er könne jedoch hierauf oder auf den Beruf des Versicherungsvertreters zumutbar verwiesen werden und insoweit vollschichtig arbeiten. Der Hinweis des Klägers auf ein Prozesspflegschaftsverfahren sei ohne Belang, weil aus den Sachverständigengutachten ersichtlich sei, dass Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit fehlten. Es liege bei dem Kläger eine abnorme Persönlichkeit vor, jedoch keine Prozessunfähigkeit.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und begehrte, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Umschulung zuzusprechen und eine Überprüfung nach § 14 a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorzunehmen. Daneben machte er die Bestellung eines Prozessvertreters geltend und beantragte die Berichtigung des Tatbestandes im Urteil des SG. Zusätzlich stellte er einen Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens und führte weiter aus, die Frage der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sei durch das Dienstunfähigkeitsverfahren längst geklärt. Er erhob eine "Verfahrensrüge" mit der Begründung, über ein gegen den Vorsitzenden des Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch sei nicht entschieden worden und beantragte wegen Verfahrensverzögerung die Verweisung an das Bundesverfassungsgericht. Das Ablehnungsgesuch lehnte das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 15.06.1989 als unbegründet ab. Eine Erweiterung einer durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 16.03.1989 angeordneten Pflegschaft auf das sozialgerichtliche Verfahren lehnte das Vormundschaftsgericht M. ab. Das LSG bestellte daraufhin für den Kläger einen besonderen Vertreter. Zu einem vom LSG veranlassten Termin einer psychiatrischen Begutachtung durch den Privatdozenten Dr.B. erschien der Kläger nicht. Daraufhin erstattete Prof. Dr. M. das nervenärztliche Gutachtens vom 08.04.1991, der ausführte, den Äußerungen des Klägers sei eine Vertiefung der querulatorischen Fehlhaltung zu entnehmen, welche bereits 1982 durch Prof. Dr. D. (Gutachten für den Ärztlichen Dienst der Polizei vom 05.01.1981) diagnostiziert worden sei. Diese habe sich fixiert und einen Grad angenommen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Seit welchem Zeitpunkt der jetzige Zustand bestehe, lasse sich nicht exakt feststellen, sicher habe aber bereits im Jahr 1982 ein Psychosyndrom von erheblichem Krankheitswert bestanden. Zumindest seit August 1988 könne aufgrund der im Pflegschaftsverfahren getroffenen Feststellungen des Dr.B. Prozessunfähigkeit angenommen werden. Dass diese schon vor diesen Zeitpunkt bestanden habe, liege zwar nahe, lasse sich aber nicht exakt belegen.

Die Beklagte erkannte einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zuge des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27.11.1991 ab 01.09.1987 an. Soweit ein früherer Rentenbeginn geltend gemacht wurde, wies das LSG mit Urteil vom 27.11.1991 die Berufung zurück und führte zur Begründung aus, unter Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. M. sowie der vormundschaftlichen Unterlagen sei anzunehmen, dass der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im August 1987 eingetreten sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.03.1992 (Az.: 4 BA 165/91) als unzulässig. Mit Bescheid vom 24.04.1992, geändert durch Bescheid vom 27.05.1992, führte die Beklagte das Teilanerkenntnis vom 27.11.1991 aus und leistete die Rentenachzahlung nach Abzug freiwilliger Beiträge für den Zeitraum Januar 1984 bis Dezember 1987.

Noch während des Berufungsverfahrens erhobene Klagen zum SG vom 16.07.1991 und 27.08.1991, mit denen der Kläger im Wesentlichen die Zahlung von Rente bereits ab Mai 1983 und von vermögenswirksamen Leistungen, die Anerkennung einer Ausfallzeit, die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen sowie eine Verzinsung der Rentennachzahlung geltend machte, wies das SG mit Urteil vom 25.01.1995 als unzulässig mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht prozessfähig. Mit Urteil vom 24.04.2002 wies das LSG die Berufung gegen dieses Urteil zurück.

In der dieser Entscheidung vorangegangenen mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger, den Klageantrag als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten und die Rente bereits seit Antragstellung zu zahlen, dabei Ausfallzeiten zu berücksichtigen, einbehaltene Beiträge zurückzuzahlen, die Nachzahlung zu verzinsen, eine so genannte Schwerbehindertenrente festzustellen und ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Mit Bescheid vom 19.06.2003, abgeändert durch Bescheid vom 07.08.2003, lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 27.05.1992 zurückzunehmen. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger u.a. vor, das LSG sei bei der Entscheidung vom 27.11.1991 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe den Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der festgestellten Prozessunfähigkeit gleichgestellt. Es habe dabei außer Acht gelassen, dass die Prozessunfähigkeit bereits 1985 festgestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG und führte aus, insbesondere sei ungeklärt, warum als Versicherungsfall der August 1987 angenommen worden sei. Das im Zuge der Feststellung der Dienstunfähigkeit erstellte Gutachten des Prof. Dr. D. und das vom LSG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. M. seien ziemlich eindeutig gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2005 wies das SG die Klage ab. Aus dem Vortrag des Klägers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von einem früheren Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auszugehen und das Urteil des LSG vom 27.11.1991 unrichtig sei. Die Rentennachzahlung sei zu Recht einbehalten worden. Ohne die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein. und beantragte sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, eine höhere als die gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und diese bereits ab der Antragstellung vom 16.05.1983 sowie eine 13. Monatsrente zu leisten, die Rentennachzahlung in Höhe von 5.814,19 DM auszuzahlen sowie hilfsweise, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Im Schriftsatz vom 08.02.2006 wies der Kläger darauf hin, es sei ihm zugesichert worden (im Verfahren Az.: L 13 RA 144/99, Urteil vom 24.04.2002), er würde die Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung bekommen, falls er beweisen könne, dass die Prozessunfähigkeit bereits vor dem im Verfahren mit dem Az.: L 13 An 122/86 festgestellten Zeitpunkt eingetreten sei.

Mit Urteil vom 12.07.2006 (Az.: L 13 R 553/05) hat der erkennende Senat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27.05.1992 und über die bestehenden Ansprüche hinaus keine weiteren Leistungsansprüche. Die Voraussetzungen des § 44 Abs.1 SGB X seien nicht zu begründen, denn es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei Erteilung des Bescheides vom 27.05.1992 das Recht unrichtig angewandt habe oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei.

Im Zuge des diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Az.: L 13 An 122/86 begehrt und dazu ausgeführt, der Vorsitzende Richter am LSG habe im Termin zu mündlichen Verhandlung am 27.11.1991 zugesagt, dass er die Rente ab Antragstellung erhalte, wenn er einen entsprechenden Beweis erbringe. Das SG erwähne von ihm vorgelegte Beweise nicht bzw. würdige sie im Gerichtsbescheid vom 17.06.2005 nicht entsprechend. Bei dieser Entscheidung habe es sich um ein Überraschungsurteil gehandelt. Er begehre die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Dieses sei notwendig, weil seine Anträge nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgelegt worden seien, der Gerichtsbescheid Ausführungen zu § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X und zu den §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) sowie den Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 03.02.1988 (SozR 1300 § 44 Nr.33) enthalte, was vorher nicht angesprochen worden sei, und im Übrigen die Darlegungen im Gerichtsbescheid nicht haltbar seien. Ein Ablehnungsgesuch vom 03.07.2006 hat der Kläger damit begründet, über bestimmte Anträge, insbesondere auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens sei bisher noch nicht entschieden worden. Dieses Ablehnungsgesuch hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.07.2006 als unzulässig verworfen. Weiter hat der Kläger ausgeführt, es sei Beweis zu erheben, dass die Bezirksfinanzdirektion R. gegenüber dem LSG im Verfahren mit dem Az.: L 13 An 122/86 ein falsches Gutachten abgegeben habe, denn diese habe fälschlich behauptet, es würde kein so genannter Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG anfallen. Aus den vorliegenden Gutachten würden sich nicht die wahren Gründe seiner Erkrankung ergeben. Es lasse sich auch kein genauer Zeitpunkt der Erkrankung feststellen, so dass nur die Möglichkeit der Beiziehung der Akten des Vormundschafsgerichts und eventuell auch des Verwaltungsgerichts M. verbleibe. Daraus würde sich ergeben, dass das Vormundschaftsgericht schon vor dem 01.09.1987 tätig gewesen sei. Der damalige Senat habe versäumt, den tatsächlichen Renteneintritt zu fixieren. Die Ausführungen des Senats zu dem Gutachten des Prof. Dr. D. seien wohl nicht richtig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das durch Urteil des LSG vom 27.11.1991 abgeschlossene Verfahren mit dem Az.: L 13 An 122/86, jetzt L 13 R 500/06 WA, wieder aufzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig abzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der bei- gezogenen Akten der Beklagten, des SG (S 11 RA 1589/03 ER, S 17 RA 536/02 ER, S 16 An 426/91, S 16 An 504/91, S 16 An 505/91, S 16 An 506/91, S 12 AnK 378/84, S 16 VR 34/92.An, S 11 R 5798/03), des LSG (L 13 An 122/86 und L 13 R 553/05 und L 13 RA 144/99, jetzt L 13 R 501/06 WA, der Akte des LSG zu diesen Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das LSG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Az.: L 13 An 122/86 ausschließlich zuständig, weil es in diesem Verfahren mit Urteil des LSG vom 27.11.1991 zuletzt in der Sache entschieden hat (§ 179 Abs.1 SGG i.V.m. § 584 Abs.1 ZPO). Das BSG hat in diesem Rechtstreit lediglich über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und diese Beschwerde mit Beschluss vom 26.03.1992 mit dem Az.: 4 BA 165/91 als unzulässig verworfen. Für den Kläger hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 19.10.2006 einen vorläufigen Betreuer bestellt, der den Kläger in diesem Verfahren vertreten hat.

Die Klage auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, denn sie ist bereits nicht statthaft. Nach § 179 Abs.1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme kann durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage erfolgen (§ 578 Abs.1 ZPO).

Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind nicht erfüllt. Gemäß § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr.1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr.2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr.3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr.4). In den Fällen der Nummern 1 und 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs.2 ZPO).

Die Nichtigkeitsklage ist somit nur zulässig bei schwersten Verstößen gegen das Prozessrecht. Die in § 579 Abs.1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe sind abschließend. Der Kläger hat keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 579 Abs.1 Nrn.1 bis 4 ZPO dargelegt. Sofern jedoch ein solcher nicht schlüssig behauptet wird, ist die Klage bereits nicht statthaft und somit unzulässig (BSGE 81, 46; BFH BB 68, 573; BAG NJW 85, 1485; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 179 Rndr.9). Der Kläger wendet sich gegen die im angefochtenen Verfahren getroffenen materiell-rechtlichen Würdigungen, insbesondere zum Rentenbeginn, und die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrenshandlungen. Die Behauptung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 579 Abs.1 Nr.1 bis 4 ZPO ist nicht erkennbar.

Auch sind die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 Nr.1 bis 7 ZPO nicht gegeben. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutionsklage findet statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr.1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr.2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr.3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr.4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr.5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welcher das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr.6) und wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr.7 a und b).

Auch für die Zulässigkeit der Restitutionsklage muss ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden. Zudem setzen gemäß § 581 Abs.1 ZPO die Fälle der Nr.1 bis 5 des § 580 ZPO voraus, dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt oder ein Strafverfahren z.B. wegen Verjährung nicht stattgefunden hat (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, § 581 Rndr.1). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Strafbare Handlungen (mit rechtskräftiger Verurteilung) wie Urkundenfälschung, die Abgabe eines falschen Zeugnisses oder Gutachtens, eine Urteilserschleichung oder eine Amtspflichtverletzung eines Richters liegen nicht vor. Auch greift offensichtlich keiner der in § 580 Nr.6 bis 7b ZPO genannten Tatbestände ein.

Der Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens liegen keine Beweggründe zugrunde, die für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO geeignet sind. Behauptungen, ein Urteil sei unrichtig, weil unzureichend ermittelt worden sei, oder von Verfahrensfehlern, führen nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage. Liegen solche Fehler vor, besteht gegen ein Urteil eines Landessozialgerichts die Möglichkeit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde. Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 26.03.1992 als unzulässig verworfen.

Der Kläger wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 17.06.2005. Sämtliche Ausführungen dazu können den Gegenstand dieses Verfahrens nicht berühren und deshalb nicht gewürdigt werden. Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid hat der erkennende Senat zurückgewiesen. Insofern wird auf das Urteil vom 12.07.2006, Az.: L 13 R 553/05, verwiesen.

Soweit der Kläger vorträgt, der Vorsitzende Richter am LSG habe im Termin zu mündlichen Verhandlung am 27.11.1991 und/oder im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2002 zugesagt, er erhalte die Rente ab Antragstellung, wenn er einen entsprechenden Beweis erbringe, erfüllt dies nicht die oben genannten Voraussetzungen einer Restitutionsklage. Im Übrigen enthalten die Sitzungsprotokolle vom 27.11.1991 und 24.04.2002 ohnehin keine entsprechende Aussage.

Die Auffassung des Kläger, eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei möglich, weil Beweis zu erheben sei, dass die Bezirksfinanzdirektion R. gegenüber dem LSG im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 13 An 122/86 eine falsche Auskunft gegeben habe, trifft nicht zu, denn ungeachtet des Inhalts des Schreibens der Bezirksfinanzdirektion R. vom 25.07.1991 an das LSG sind die Auswirkungen beim Zusammentreffen von Rente wegen Erwerbsminderung mit Ruhestandsbezügen für den im Verfahren mit dem Az.: L 13 An 122/86 zugrunde liegenden Streitgegenstand (Beginn des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) nicht entscheidungserheblich gewesen.

Die Hinweise des Klägers, aus den vorliegenden medizinischen Gutachten würden sich nicht die wahren Gründe seiner Erkrankung ergeben, es lasse sich kein genauer Zeitpunkt der Erkrankung feststellen, der damalige Senat habe versäumt, den tatsächlichen Renteneintritt zu fixieren und die Ausführungen des Senats zu dem Gutachten des Prof. Dr. D. seien wohl nicht richtig, sind lediglich materiell-rechtliche Einwände, die einer Wiederaufnahmeklage nicht zugänglich sind.

Die Meinung des Klägers, es sei in einem Wiederaufnahmeverfahren der geltend gemachte Anspruch durch Beiziehung der Akten des Vormundschafsgerichts und des Verwaltungsgerichts M. erneut zu überprüfen, trifft nicht zu, weil es sich auch hier um einen bloßen inhaltlichen bzw. verfahrensbezogenen Einwand handelt, der lediglich im Zuge des Rechtswegs oder nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Verfahren gemäß § 44 SGB X berücksichtigt werden könnte. Im Übrigen hatte das LSG im angefochtenen Verfahren die Akten des Vormundschaftsgerichts M. beigezogen.

Ebenso sind die Voraussetzungen des § 179 Abs.2 SGG nicht erfüllt. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers war somit als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved