L 16 R 639/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 1920/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 639/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Berufung ist unzulässig, weil entgegen § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine schriftliche Vollmacht nicht zu den Akten "bis zur Verkündung einer Entscheidung", d.h. bei der Entscheidung durch Beschluss – wie hier – bis zur Zustellung des Beschlusses, eingereicht oder zur Niederschrift des Gerichts erteilt worden ist; die Berufung war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 158 Satz 1 und Satz 2 SGG).

Die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu den Gerichtsakten zu reichende bzw. zur Niederschrift des Gerichts zu erteilende Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Prozess betreffenden Prozesshandlungen. Ihr Fehlen ist im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten. Die ohne Prozessvollmacht eingelegte Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Prozessvollmacht ist auch nach mehrfacher Fristgewährung zur Beibringung der Vollmachtsurkunde, zuletzt mit dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. September 2006 zugestellten Schreiben des Gerichts vom 28. September 2006, nicht vorgelegt worden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser abschließenden Frist war das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 158 Satz 1 und Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 = SozR 1500 § 73 Nr 4; BSG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 11a RA 34/85 = SozR 1500 § 73 Nr 5). Hierauf ist in dem Schreiben des Gerichts vom 28. September 2006 auch hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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