L 1 B 1085/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 5110/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1085/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da die angegriffene Kostengrundentscheidung nicht als Teil eines Urteils, sondern isoliert ergangen ist, ist ihre gesonderte Anfechtung nicht durch § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen. Einen ausdrücklichen Ausschluss der Beschwerde enthält das Gesetz weder in § 172 Abs. 2 SGG noch an anderer Stelle. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten.

Selbst wenn die Beklagte ihrer Akte alle für die Bescheidung erforderlichen Angaben hätte entnehmen können, führte dies nicht zu einer anderen Einschätzung im Hinblick auf § 88 SGG. Sie durfte den Kläger nämlich anhalten, das einschlägige Formular auszufüllen und die Erledigung abzuwarten. Wäre die Beklagte gehalten, die Akte selbst durchzuschauen, würde dies für sie zusätzliche Arbeitsgänge erfordern, die in einer Massenverwaltung gerade durch die Einführung von Formblättern vermieden werden sollen. Das Heraussuchen der Daten und ihre Übertragung soll durch die Verwendung von Vordrucken erspart bleiben, ohne dass dadurch unzumutbare Anforderungen an die Erklärungspflichtigen gestellt werden. Der Kläger wusste, dass die Beklagte auf die Einreichung des ausgefüllten Formulares wartete, auch ohne Zwischennachricht oder Erinnerung. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorganges (Bl. 126f) mit Schreiben vom 3.11.2005 sowohl die Bevollmächtigten der Klägers als auch diesen persönlich nochmals um Ausfüllung des Formulars gebeten hatte. Vier Tage später ist Klage erhoben worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es sind danach Kosten nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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