L 16 R 690/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 1396/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 690/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

Der 1946 in SL geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Ein von ihm im Juli 1998 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 4. November 1998 bestandskräftig abgelehnt. Am 27. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer "Altersrente wegen Langzeitarbeitslosigkeit" und bat um umfassende Prüfung der Möglichkeiten, ihm eine Altersrente zu gewähren. Auf den beigefügten tabellarischen Lebenslauf wird verwiesen. Er gab an, er sei seit 1994 aus dem Berufsleben ausgeschieden bzw. arbeitslos.

Durch Bescheid vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente nach § 237 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ab. Der Kläger habe weder das 60. Lebensjahr vollendet noch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von "Altersrente wegen Langzeitarbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI" (Klageschrift vom 9. März 2005) gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26. April 2006). Die begehrte Rente stehe dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er das 60. Lebensjahr erst im September 2006 vollenden werde. Soweit der Kläger im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen eine Rente wegen Erwerbsminderung begehre, sei die Klage unzulässig, da die Beklagte über einen derartigen Anspruch nicht entschieden habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 26. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Oktober 2004 oder Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung hat das SG die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Akte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3. entweder

a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

oder

b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt schon die Voraussetzung gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht. Denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Nach den Feststellungen der Beklagten hat er außerdem die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt (§ 237 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Auf diese Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Anzurechnen sind nach den Feststellungen der Beklagten danach nur 49 Kalendermonate statt der erforderlichen 180 Kalendermonate. Weitere auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten werden weder vom Kläger geltend gemacht, noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Zeiten zu ersehen.

Die vom Kläger behaupteten Verstöße des SG gegen einfaches und höherrangiges Recht verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Seinen unsachlichen Rügen, die Rechtsauffassung des SG stehe für ihn außerhalb der demokratischen Rechtsnormen einer Zivilgesellschaft und ihm sei im vorliegenden Klageverfahren eine menschenwürdige Behandlung nach dem Sozialstaatsprinzip verweigert worden, fehlt jede Grundlage. In der Sache hat das SG – wie ausgeführt – zu Recht entschieden, dass die beschriebenen tatbestandlichen, kumulativ zu erfüllenden einfachgesetzlichen Voraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit jedenfalls derzeit nicht erfüllt sind.

Soweit der Kläger vor dem SG einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 43 SGB VI) erhoben hat und diesen Anspruch im Berufungsverfahren weiterverfolgt, ist diese Klage unzulässig. Denn die Beklagte hat über diesen Anspruch in dem angefochtenen Bescheid vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 nicht entschieden. Es fehlt damit schon an einer – anfechtbaren – ablehnenden Verwaltungsentscheidung, die zudem in einem Vorverfahren überprüft worden sein müsste (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Eine etwaige Klage gegen den – bindend gewordenen (vgl. § 77 SGG) – Bescheid vom 4. November 1998, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden ist, ist verspätet und damit ebenfalls unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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