Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 616/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 313/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Beklagte gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das in der Hauptsache erledigte Verfahren zu belasten, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 193 RdNr. 13).
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Ausgang des Klageverfahrens jedenfalls bis zum Erledigungszeitpunkt offen. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre eine abschließende Klärung der entscheidungserheblichen Fragen nicht möglich gewesen. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) für den streitbefangenen Zeitraum einen Leistungsantrag des Klä-gers mangels Verfügbarkeit abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger veranlasst sehen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung der Beklagten nicht in Bestandkraft erwächst, damit er für den Fall, dass sich die Entscheidung der BA als rechtmäßig erweisen sollte, seine Ansprüche gegen die Beklagte hätte weiter verfolgen können. Weil seine Klage aber letztlich nicht erfolgreich war, entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte dem Kläger lediglich die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erstattet.
Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Beklagte gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das in der Hauptsache erledigte Verfahren zu belasten, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 193 RdNr. 13).
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Ausgang des Klageverfahrens jedenfalls bis zum Erledigungszeitpunkt offen. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre eine abschließende Klärung der entscheidungserheblichen Fragen nicht möglich gewesen. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) für den streitbefangenen Zeitraum einen Leistungsantrag des Klä-gers mangels Verfügbarkeit abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger veranlasst sehen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung der Beklagten nicht in Bestandkraft erwächst, damit er für den Fall, dass sich die Entscheidung der BA als rechtmäßig erweisen sollte, seine Ansprüche gegen die Beklagte hätte weiter verfolgen können. Weil seine Klage aber letztlich nicht erfolgreich war, entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte dem Kläger lediglich die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erstattet.
Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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