Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 954/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 665/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene, in seiner Heimat Slowenien lebende Kläger war in Deutschland in den Jahren 1969 und 1973 bis 1985 versicherungspflichtig beschäftigt. Weitere rentenrechtliche Zeiten (Arbeitslosigkeit) sind zwischen April 1986 und Juni 1988 in seinem Versicherungsverlauf vermerkt. In seiner Heimat erwarb der Kläger weitere Versicherungszeiten bis 30.04.1998. Seit 01.01.2003 bezieht er dort daraus eine Pension.
Am 18.03.2002 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Seinen am 13.11.2002 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag lehnte diese mit Bescheid vom 07.07.2003 ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch mit Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung seien nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitraum vom 13.11.1997 bis 12.11.2002 seien lediglich sechs Pflichtbeiträge vorhanden. Auch seien nicht alternativ im Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt eines Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Kalendermonate im Versicherungsverlauf des Klägers mit Beiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt: Unbelegt seien die Monate Januar bis März 1986 sowie Mai 1998 bis Oktober 2002.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seit 1998 bestehe bei ihm nach dem Recht seiner Heimat Invalidität der III. Kategorie, seit 17.12.2002 Invalidität der I. Kategorie. Nach Rückfragen beim Kläger bezüglich weiterer rentenrechtlicher Zeiten ab 1998 und medizinischer Unterlagen aus 1998 bis 2000 zum Nachweis eines früheren Leistungsfalles wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2004 zurück. Sie ging nunmehr in Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen von einem am 18.03.2002 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung aus, bei dem jedoch ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nicht gegeben seien.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) gab der Kläger an, im Jahre 1986 beim Arbeitsamt D. arbeitslos gemeldet und zwischen 1998 und 2002 als selbständiger Unternehmer bei der slowenischen Rentenversicherung gemeldet gewesen zu sein. Er legte medizinische Unterlagen aus der Zeit vor 2002 vor und gab im Übrigen an, über seine Arbeitgeber in Deutschland keine genauen Angaben mehr machen zu können, Facharbeitertätigkeit habe er nicht verrichtet, die Anlernzeit habe ein Jahr betragen.
Das SG holte ein Gutachten nach Aktenlage durch den Internisten und Radiologen Dr.R. vom 06.07.2005 zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Mai 2000 ein. Nach den Ausführungen des Dr.R. bestanden zu diesem Zeitpunkt beim Kläger ein Bluthochdruck, ein Zustand nach Bandscheibenoperation 1993 mit Lendenwirbelsäulensyndrom sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Unfall im Oktober 1996. Es seien noch leichtere körperliche Arbeiten ohne Überforderungsgefahr, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen vollschichtig möglich gewesen, soweit diese eine volle Beweglichkeit des rechten Schultergelenks nicht voraussetzten. Zu einer gravierenden Verschlimmerung sei es im März 2002 durch Hirnschlag mit Halbseitenschwäche links und Gehbehinderung gekommen. Weitere Erwerbstätigkeit sei nun nicht mehr möglich gewesen. Gestützt auf das Gutachten wies das SG mit Urteil vom 30.06.2006 die Klage ab. Die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nach §§ 43 Abs.1, Abs.2 und § 240 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Die neben den medizinischen Voraussetzungen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von drei Jahren Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung seien zuletzt im Mai 2000 erfüllt gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem Gutachten des Dr.R. , stehe fest, dass zu diesem Zeitpunkt eine relevante Erwerbsminderung beim Kläger noch nicht vorgelegen habe. Zwar sei seine Erwerbsfähigkeit durch die festgestellten Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck, Zustand nach Bandscheibenoperation 1993, Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks nach Unfall im Oktober 1996) eingeschränkt gewesen, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass er nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen habe verrichten können. Erst ab Mai 2002 sei keine Erwerbstätigkeit mehr möglich gewesen. Der Kläger sei nach seinen in Deutschland verrichteten Tätigkeiten als ungelernter Arbeiter anzusehen und als solcher auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es nicht. Insbesondere liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die die Fähigkeit des Klägers, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, zusätzlich weiter einschränke und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich mache. Das Risiko der Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes liege bei einer Einsatzfähigkeit von mehr als sechs Stunden täglich bei der Arbeitslosenversicherung, nicht aber bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und verweist auf seine seit September 1998 bestehende Invalidität, den Rentenbezug in seiner Heimat seit Januar 2003 sowie auf seinen schlechten Gesundheitszustand.
Der Senat hat mit Schreiben vom 30.10.2006 auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Er hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.06.2006 sowie des Bescheides vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2004 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten darüber durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG entscheiden.
Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass ein Rentenanspruch nach den hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 Abs.1, 43 Abs.2 sowie 43 Abs.2 i.V.m. 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung nicht besteht. Auch nach Auffassung des Senats liegen die vom SG im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor.
Das auch für den Senat nachvollziehbare Gutachten des Dr.R. vom 06.07.2005, das entsprechend der Fragestellung bezüglich eines bereits im Mai 2000 eingetretenen Leistungsfalles nach Aktenlage ergehen konnte, hat ergeben, dass beim Kläger zwar von einem auf unter drei Stunden täglich abgesunkenen Leistungsvermögen ab 18.03.2002 auszugehen ist; für die Zeit vor Eintritt der akuten Verschlechterung am 18.03.2002 bestand jedoch trotz gewisser qualitativer Einschränkungen (keine Schwerarbeiten bzw. mittelschwere Arbeiten, keine Zwangshaltungen und ständiges Bücken, keine nervlich besonders belastenden Tätigkeiten) noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichtere körperliche Arbeiten.
Für einen am 18.03.2002 eingetretenen medizinischen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mangelt es an den Voraussetzungen des § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2, nämlich einer versicherungsfallnahen Beitragsentrichtung von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen seit einer Rechtsänderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs gegeben sein. Im maßgeblichen Zeitraum vom 18.03.1997 bis 17.03.2002 sind jedoch bei Berücksichtigung der in der Heimat des Klägers zurückgelegten Beitragszeiten lediglich 14 Pflichtbeiträge bis 30.10.1998 vorhanden. Für die Zeit vom 10.05.1998 bis 31.12.2002 wurde vom slowenischen Versicherungsträger keine weitere Beschäftigungszeit gemeldet, sondern lediglich eine Zeit nach Art.61 des slowenischen Renten- und Invalidenversicherungsgesetzes, die für die dortigen Invaliditätskategorien II und III von Bedeutung ist (vgl. Art.61 Abs.2 des Gesetzes: "Restarbeitsfähigkeit"). Sie kann bei der deutschen Rente keine Berücksichtigung finden. Da eine Invalidenrente nicht gezahlt wurde, kommt auch eine Schubzeit im Sinne von § 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI, Art.27 Abs.2 Satz 2 des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens vom 24. September 1997 nicht in Betracht. Die Alternative einer vollständigen Belegung des Versicherungsverlaufs ab 01.01.1984 (§ 241 Abs.2 SGB VI) ist ebenfalls nicht gegeben. Die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Lücken im Jahre 1986 und ab Mai 1998 sind heute rückwirkend nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen vollständig zu schließen.
Die Voraussetzung des § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI der versicherungsfallnahen Beitragsentrichtung wäre - wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat - zuletzt bei einem im Mai 2000 eingetretenen Versicherungsfall gegeben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Da der Kläger keinen Berufsschutz genießt - er hat nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung durchlaufen und in Deutschland keine Facharbeitertätigkeiten ausgeübt, auch für qualifiziert angelernte Tätigkeiten bestehen keine Anhaltspunkte -, ist er als ungelernter bzw. kurzzeitig angelernter Arbeitnehmer des unteren Bereichs (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Hier gibt es eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers entsprechen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, insbesondere liegen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vor, welche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Aufzeigen einer bestimmten Tätigkeit erforderlich machen würden. Die von Dr.R. festgestellten Einschränkungen bewegen sich im Rahmen der körperlich leichten Arbeiten und schränken diese nicht zusätzlich ein.
Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Heimat nach dortigen Vorschriften eine Rente seit 01.01.2003 bezieht, ändert an der dargelegten Sachlage nichts. Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich allein nach den deutschen Rentenvorschriften, eine Bindung des deutschen Rententrägers an die Feststellungen des slowenischen Versicherungsträgers besteht nicht.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene, in seiner Heimat Slowenien lebende Kläger war in Deutschland in den Jahren 1969 und 1973 bis 1985 versicherungspflichtig beschäftigt. Weitere rentenrechtliche Zeiten (Arbeitslosigkeit) sind zwischen April 1986 und Juni 1988 in seinem Versicherungsverlauf vermerkt. In seiner Heimat erwarb der Kläger weitere Versicherungszeiten bis 30.04.1998. Seit 01.01.2003 bezieht er dort daraus eine Pension.
Am 18.03.2002 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. Seinen am 13.11.2002 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag lehnte diese mit Bescheid vom 07.07.2003 ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch mit Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung seien nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitraum vom 13.11.1997 bis 12.11.2002 seien lediglich sechs Pflichtbeiträge vorhanden. Auch seien nicht alternativ im Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt eines Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Kalendermonate im Versicherungsverlauf des Klägers mit Beiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt: Unbelegt seien die Monate Januar bis März 1986 sowie Mai 1998 bis Oktober 2002.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seit 1998 bestehe bei ihm nach dem Recht seiner Heimat Invalidität der III. Kategorie, seit 17.12.2002 Invalidität der I. Kategorie. Nach Rückfragen beim Kläger bezüglich weiterer rentenrechtlicher Zeiten ab 1998 und medizinischer Unterlagen aus 1998 bis 2000 zum Nachweis eines früheren Leistungsfalles wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2004 zurück. Sie ging nunmehr in Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen von einem am 18.03.2002 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung aus, bei dem jedoch ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nicht gegeben seien.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) gab der Kläger an, im Jahre 1986 beim Arbeitsamt D. arbeitslos gemeldet und zwischen 1998 und 2002 als selbständiger Unternehmer bei der slowenischen Rentenversicherung gemeldet gewesen zu sein. Er legte medizinische Unterlagen aus der Zeit vor 2002 vor und gab im Übrigen an, über seine Arbeitgeber in Deutschland keine genauen Angaben mehr machen zu können, Facharbeitertätigkeit habe er nicht verrichtet, die Anlernzeit habe ein Jahr betragen.
Das SG holte ein Gutachten nach Aktenlage durch den Internisten und Radiologen Dr.R. vom 06.07.2005 zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Mai 2000 ein. Nach den Ausführungen des Dr.R. bestanden zu diesem Zeitpunkt beim Kläger ein Bluthochdruck, ein Zustand nach Bandscheibenoperation 1993 mit Lendenwirbelsäulensyndrom sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Unfall im Oktober 1996. Es seien noch leichtere körperliche Arbeiten ohne Überforderungsgefahr, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen vollschichtig möglich gewesen, soweit diese eine volle Beweglichkeit des rechten Schultergelenks nicht voraussetzten. Zu einer gravierenden Verschlimmerung sei es im März 2002 durch Hirnschlag mit Halbseitenschwäche links und Gehbehinderung gekommen. Weitere Erwerbstätigkeit sei nun nicht mehr möglich gewesen. Gestützt auf das Gutachten wies das SG mit Urteil vom 30.06.2006 die Klage ab. Die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nach §§ 43 Abs.1, Abs.2 und § 240 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Die neben den medizinischen Voraussetzungen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von drei Jahren Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung seien zuletzt im Mai 2000 erfüllt gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem Gutachten des Dr.R. , stehe fest, dass zu diesem Zeitpunkt eine relevante Erwerbsminderung beim Kläger noch nicht vorgelegen habe. Zwar sei seine Erwerbsfähigkeit durch die festgestellten Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck, Zustand nach Bandscheibenoperation 1993, Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks nach Unfall im Oktober 1996) eingeschränkt gewesen, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass er nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen habe verrichten können. Erst ab Mai 2002 sei keine Erwerbstätigkeit mehr möglich gewesen. Der Kläger sei nach seinen in Deutschland verrichteten Tätigkeiten als ungelernter Arbeiter anzusehen und als solcher auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es nicht. Insbesondere liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die die Fähigkeit des Klägers, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, zusätzlich weiter einschränke und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich mache. Das Risiko der Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes liege bei einer Einsatzfähigkeit von mehr als sechs Stunden täglich bei der Arbeitslosenversicherung, nicht aber bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und verweist auf seine seit September 1998 bestehende Invalidität, den Rentenbezug in seiner Heimat seit Januar 2003 sowie auf seinen schlechten Gesundheitszustand.
Der Senat hat mit Schreiben vom 30.10.2006 auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Er hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.06.2006 sowie des Bescheides vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2004 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten darüber durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG entscheiden.
Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass ein Rentenanspruch nach den hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 Abs.1, 43 Abs.2 sowie 43 Abs.2 i.V.m. 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung nicht besteht. Auch nach Auffassung des Senats liegen die vom SG im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor.
Das auch für den Senat nachvollziehbare Gutachten des Dr.R. vom 06.07.2005, das entsprechend der Fragestellung bezüglich eines bereits im Mai 2000 eingetretenen Leistungsfalles nach Aktenlage ergehen konnte, hat ergeben, dass beim Kläger zwar von einem auf unter drei Stunden täglich abgesunkenen Leistungsvermögen ab 18.03.2002 auszugehen ist; für die Zeit vor Eintritt der akuten Verschlechterung am 18.03.2002 bestand jedoch trotz gewisser qualitativer Einschränkungen (keine Schwerarbeiten bzw. mittelschwere Arbeiten, keine Zwangshaltungen und ständiges Bücken, keine nervlich besonders belastenden Tätigkeiten) noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichtere körperliche Arbeiten.
Für einen am 18.03.2002 eingetretenen medizinischen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mangelt es an den Voraussetzungen des § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2, nämlich einer versicherungsfallnahen Beitragsentrichtung von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen seit einer Rechtsänderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs gegeben sein. Im maßgeblichen Zeitraum vom 18.03.1997 bis 17.03.2002 sind jedoch bei Berücksichtigung der in der Heimat des Klägers zurückgelegten Beitragszeiten lediglich 14 Pflichtbeiträge bis 30.10.1998 vorhanden. Für die Zeit vom 10.05.1998 bis 31.12.2002 wurde vom slowenischen Versicherungsträger keine weitere Beschäftigungszeit gemeldet, sondern lediglich eine Zeit nach Art.61 des slowenischen Renten- und Invalidenversicherungsgesetzes, die für die dortigen Invaliditätskategorien II und III von Bedeutung ist (vgl. Art.61 Abs.2 des Gesetzes: "Restarbeitsfähigkeit"). Sie kann bei der deutschen Rente keine Berücksichtigung finden. Da eine Invalidenrente nicht gezahlt wurde, kommt auch eine Schubzeit im Sinne von § 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI, Art.27 Abs.2 Satz 2 des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens vom 24. September 1997 nicht in Betracht. Die Alternative einer vollständigen Belegung des Versicherungsverlaufs ab 01.01.1984 (§ 241 Abs.2 SGB VI) ist ebenfalls nicht gegeben. Die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Lücken im Jahre 1986 und ab Mai 1998 sind heute rückwirkend nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen vollständig zu schließen.
Die Voraussetzung des § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI der versicherungsfallnahen Beitragsentrichtung wäre - wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat - zuletzt bei einem im Mai 2000 eingetretenen Versicherungsfall gegeben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Da der Kläger keinen Berufsschutz genießt - er hat nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung durchlaufen und in Deutschland keine Facharbeitertätigkeiten ausgeübt, auch für qualifiziert angelernte Tätigkeiten bestehen keine Anhaltspunkte -, ist er als ungelernter bzw. kurzzeitig angelernter Arbeitnehmer des unteren Bereichs (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Hier gibt es eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem verbliebenen Leistungsvermögen des Klägers entsprechen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, insbesondere liegen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vor, welche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Aufzeigen einer bestimmten Tätigkeit erforderlich machen würden. Die von Dr.R. festgestellten Einschränkungen bewegen sich im Rahmen der körperlich leichten Arbeiten und schränken diese nicht zusätzlich ein.
Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Heimat nach dortigen Vorschriften eine Rente seit 01.01.2003 bezieht, ändert an der dargelegten Sachlage nichts. Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich allein nach den deutschen Rentenvorschriften, eine Bindung des deutschen Rententrägers an die Feststellungen des slowenischen Versicherungsträgers besteht nicht.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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