Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 752/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 276/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
LI. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin hat keinen Ausbildungsberuf erlernt und war bis 2001 als Reinigungskraft und im Jahre 2002 für mehrere Wochen als Zimmermädchen beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos.
Am 07.01.2003 stellte sie einen Antrag auf Rente, den die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2003 ablehnte, weil die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 als unbegründet zurück. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, beschränkt auf leichte Arbeiten, solche ohne Akkord und ohne Nachtschicht. Auch wenn die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Die Klägerin könne auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei hierbei nicht erforderlich. Bei dieser Einschätzung des Leistungsvermögens stützte sich die Beklagte auf Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.M. und des Internisten Dr.R ...
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.
Die vom Sozialgericht als Sachverständige gehörte Internistin/ Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.L. kommt in ihrem Gutachten vom 15.12.2003 unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 19.11.2003 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne vollschichtig noch leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne Schicht- und Akkordarbeit verrichten. Ihre Umstellungsfähigkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass nur einfachste und einfache, leicht überschaubare Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Die Geh- und Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Mit Urteil vom 27.04.2004 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.2 SGB VI liege nicht vor. Zwar könne die Klägerin ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, sie sei jedoch noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig. Als ungelernte Arbeiterin sei ihr die Verweisung auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten, denen sie psychisch und physisch gewachsen sei. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes bedürfe es nicht. Bei der Klägerin lägen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden. Ob ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könne, sei rechtlich unerheblich. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten sei der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Die Klägerin sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs.1 SGB VI. Sie sei nicht nur in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, sie könne täglich acht Stunden leichte Arbeiten mit Einschränkungen verrichten. Volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs.3 SGB VI sei damit ebenfalls nicht gegeben. Das Sozialgericht stützte sich dabei auf die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.04.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 zu verurteilen, ihr Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom 02.05.2005, des Internisten Dr.E. vom 09.05.2005 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 19.05.2005 eingeholt. Alle Sachverständigen kommen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch vollschichtig einsatzfähig ist und keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestehen. Die auf dem internistischen Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt und bedingten einzelne qualitative Einschränkungen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschicht sowie im Akkord. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken und häufigen Zwangshaltungen. Auf orthopädischem Fachgebiet seien Tätigkeiten mit deutlich überwiegendem Gehen und Stehen, Arbeiten auf Leitern, Treppen, in kniender und hockender Stellung sowie Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten im Bücken und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht komme hinzu, dass Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und unter besonderem Zeitdruck nicht mehr möglich seien.
Die Klägerin hat sich zum Beweisergebnis nicht mehr geäußert. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2005 darauf hingewiesen, dass er erwäge, von der Möglichkeit des § 153 Abs.4 SGG Gebrauch zu machen, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente.
Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht in entsprechender Anwendung des § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren hat zu keinem Ergebnis geführt, das anhand der vom Sozialgericht bereits dargestellten Rechtslage zu einer anderen Entscheidung als der der Beklagten und des Sozialgerichts führen könnte. Im Ergebnis liegt aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsverfahren kein medizinisches Gutachten vor, auf das die von der Klägerin begehrte Entscheidung gestützt werden könnte. Einwendungen gegen die Gutachtensergebnisse im Berufungsverfahren hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin hat keinen Ausbildungsberuf erlernt und war bis 2001 als Reinigungskraft und im Jahre 2002 für mehrere Wochen als Zimmermädchen beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos.
Am 07.01.2003 stellte sie einen Antrag auf Rente, den die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2003 ablehnte, weil die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 als unbegründet zurück. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, beschränkt auf leichte Arbeiten, solche ohne Akkord und ohne Nachtschicht. Auch wenn die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Die Klägerin könne auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei hierbei nicht erforderlich. Bei dieser Einschätzung des Leistungsvermögens stützte sich die Beklagte auf Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.M. und des Internisten Dr.R ...
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt.
Die vom Sozialgericht als Sachverständige gehörte Internistin/ Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.L. kommt in ihrem Gutachten vom 15.12.2003 unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 19.11.2003 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne vollschichtig noch leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne Schicht- und Akkordarbeit verrichten. Ihre Umstellungsfähigkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass nur einfachste und einfache, leicht überschaubare Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Die Geh- und Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Mit Urteil vom 27.04.2004 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.2 SGB VI liege nicht vor. Zwar könne die Klägerin ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, sie sei jedoch noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig. Als ungelernte Arbeiterin sei ihr die Verweisung auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten, denen sie psychisch und physisch gewachsen sei. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes bedürfe es nicht. Bei der Klägerin lägen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden. Ob ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könne, sei rechtlich unerheblich. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten sei der Arbeitsmarkt als offen anzusehen. Die Klägerin sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs.1 SGB VI. Sie sei nicht nur in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, sie könne täglich acht Stunden leichte Arbeiten mit Einschränkungen verrichten. Volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs.3 SGB VI sei damit ebenfalls nicht gegeben. Das Sozialgericht stützte sich dabei auf die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27.04.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2003 zu verurteilen, ihr Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom 02.05.2005, des Internisten Dr.E. vom 09.05.2005 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 19.05.2005 eingeholt. Alle Sachverständigen kommen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch vollschichtig einsatzfähig ist und keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestehen. Die auf dem internistischen Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt und bedingten einzelne qualitative Einschränkungen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschicht sowie im Akkord. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken und häufigen Zwangshaltungen. Auf orthopädischem Fachgebiet seien Tätigkeiten mit deutlich überwiegendem Gehen und Stehen, Arbeiten auf Leitern, Treppen, in kniender und hockender Stellung sowie Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten im Bücken und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht komme hinzu, dass Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und unter besonderem Zeitdruck nicht mehr möglich seien.
Die Klägerin hat sich zum Beweisergebnis nicht mehr geäußert. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2005 darauf hingewiesen, dass er erwäge, von der Möglichkeit des § 153 Abs.4 SGG Gebrauch zu machen, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente.
Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht in entsprechender Anwendung des § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren hat zu keinem Ergebnis geführt, das anhand der vom Sozialgericht bereits dargestellten Rechtslage zu einer anderen Entscheidung als der der Beklagten und des Sozialgerichts führen könnte. Im Ergebnis liegt aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsverfahren kein medizinisches Gutachten vor, auf das die von der Klägerin begehrte Entscheidung gestützt werden könnte. Einwendungen gegen die Gutachtensergebnisse im Berufungsverfahren hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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