L 7 B 858/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1579/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 858/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) zahlt der 1979 geborenen Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg II). Mit Bescheid vom 23.06.2006 bewilligte sie die Leistung für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 525,51 EUR, wobei sie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bf. ihre Wohnung mit einer weiteren Person teilt, anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 180,51 EUR übernahm.

Mit einem am 26.09.2006 eingegangenen Schreiben erhob die Bf. "Widerspruch gegen alle vorherigen Sozialbescheide" und machte u.a. geltend, ihr müssten auch die Kosten für den PKW-Stellplatz, der fester Bestandteil des Mietvertrages sei, erstattet werden.

Am 09.10.2006 hat sie beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und bemängelt, dass sie bisher die Kosten für den Tiefgaragenstellplatz selbst habe bezahlen müssen. Weiterhin hat sie Anspruch auf Auszahlung des sich aus der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten-Abrechnung ergebenden Guthabens erhoben.

Die Bg. hat mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 den Widerspruch als unzulässig verworfen und ausgeführt, der Widerspruch sei erst nach Fristablauf am 27.07.2006 eingegangen.

Mit Beschluss vom 19.10.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Bezüglich der Tiefgaragenstellplatzkosten sei der Antrag bereits unzulässig, weil die diesbezüglichen Bescheide bindend geworden seien. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, dass diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine, nachdem hier Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht würden. Hinsichtlich der Heizkosten sei die Bg. nur zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten verpflichtet, weshalb die Bf. keine Möglichkeit habe, durch sparsames Verhalten Geldmittel für andere Zwecke zu erwirtschaften.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die erklärt, sie habe versucht, bei der Vermieterin, der Wohnungsbaugesellschaft, den Stellplatz zurückzugeben, aber die Antwort erhalten, sie solle den Stellplatz selbst vermieten, was nicht möglich gewesen sei. Erst nachdem ihr Vater an den Aufsichtsrat geschrieben und um Auflösung des Parkplatzes gebeten habe, sei dem stattgegeben worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, das die Voraussetzungen des § 86 b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Da inzwischen offensichtlich keine Kosten für den Tiefgaragenplatz mehr anfallen, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, da nicht erkennbar ist, dass zur Abwendung unzumutbarer Nachteile eine vorläufige Regelung bis zu einer endgültigen Entscheidung über einen zulässigen Rechtsbehelf erforderlich ist. Ein solcher zulässiger Rechtsbehelf ist zudem nicht eingelegt worden, wie das SG zu Recht entschieden hat. Die Bf. kann allenfalls erreichen, dass die Bg. die bereits ergangenen, bestandskräftigen Bescheide für die Vergangenheit nach § 44 Sozialgesetzbuch X überprüft. Diesbezüglich ist aber noch keine Entscheidung ergangen, so dass einstweiliger Rechtsschutz schon aus diesem Grunde ausscheidet.

Einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung hat die Bf. im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Auch diesbezüglich fehlt es an einem Bescheid der Bg. und einem zulässigen Rechtsbehelf, der Grundlage für einen einstweiligen Rechtsschutz sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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