L 8 B 778/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 112/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 778/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 04.09.2006 hat das Sozialgericht Landshut (SG) den am 19.06.2006 gestellten Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe abgewiesen. Im Klageverfahren verlangt diese von der Beklagten eine höhere als die bereits bewilligte Berufsausbildungsbeihilfe. Ihr solle ein zusätzlicher Freibetrag von 52,00 Euro monatlich eingeräumt werden.

Mit Bescheid vom 28.02.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2007 eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 43,00 Euro. Als Bedarf für den Lebensunterhalt zur beruflichen Ausbildung bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern nahm die Beklagte einen Betrag von 443,00 Euro sowie 64,00 Euro als Zusatzbedarf für die Unterkunft und damit einen Gesamtbedarf von 507,00 Euro an. Weiter rechnete die Beklagte auf diesen Bedarfssatz das Einkommen der Auszubildenden und ihrer Eltern in dieser Reihenfolge an. Von der im Bewilligungszeitraum vom 01.09.2005 bis 28.02.2007 erzielten Bruttoausbildungsvergütung verblieb nach Absetzung der Pauschale für Sozialabgaben von 21,5 % ein Anrechnungsbetrag von 463,64 Euro monatlich.

Einen zusätzlichen Freibetrag von 52,00 Euro monatlich räumte die Beklagte nicht ein und wies damit den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 zurück. Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sei dies nur der Fall, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern möglich sei. Diese Voraussetzung liege nach der eingeholten Stellungnahme eines Mitarbeiters der Berufsberatung nicht vor. Die Gründe für die Aufnahme der Ausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern seien im privaten Bereich der Widerspruchsführerin gelegen und beruhten nicht auf einem Ausbildungsstellenmangel im Raum Z ...

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass ihr die auswärtige Stelle durch Vermittlung der Beklagten angeboten worden sei. Nach der Prognose im September 2005, dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses, sei eine geeignete berufliche Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern vorhanden gewesen. Zudem sei der Wohnsitz der Eltern aufgrund derer persönlicher Verhältnisse nurmehr auf Abruf vorhanden. Schließlich sei ein wichtiger Grund für den auswärtigen Arbeitsplatz die dort angebotene Qualität der Ausbildung, die später ein Studium ermöglichen werde. Schließlich habe sie sich jetzt auch am auswärtigen Ausbildungsort verlobt.

Mit Beschluss vom 04.09.2006 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Besonders werde auf den Umstand verwiesen, dass der Klägerin 49 Vermittlungsvorschläge im Nahbereich der elterlichen Wohnung unterbreitet worden seien. Damit sei die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nicht nur bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern möglich gewesen.

Hier gegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 16.03.2004).

II.

Der Antrag der Klägerin ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG- in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) aber nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 SGG ( i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ungeachtet eines Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Sinne von §§ 73a SGG, 115 ff. ZPO, liegen für das Klageverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. Bei dieser Prüfung erfolgt nur eine vorläufige (summarische) Würdigung der Sach-und Rechtslage. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache abzustellen. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff. = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).

Die Entscheidung der Beklagten stützte sich auf §§ 59 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. mit den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Die Rechtsgrundlage für die Verwaltungsentscheidung bilden insbesondere die Vorschriften der §§ 65 und 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in Anwendung der BAföG-Vorschriften. Dabei zeigt sich eine differenzierte Wertung des Gesetzgebers. Die Förderung an sich soll nur dann erfolgen, wenn die auswärtige Ausbildung gerechtfertigt ist (vgl. § 64, sonstige persönliche Voraussetzungen, insbesondere § 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Einräumung weiterer Freibeträge ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbil-dungsstelle überhaupt nur durch eine Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Bei dieser weiteren Prüfstufe wird ausschließlich auf die Vermittlungsprognose abgestellt und nicht auf persönliche Gründe für die auswärtige Unterbringung Rücksicht genommen (Niesel, 3. Aufl., Rndnr. 10 zu § 71 SGB III). Dieser Regelung liegen arbeitsmarkt- und berufspolitische Erwägungen zugrunde (vgl. Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, Rdnr. 11 zu § 17).

Die Klägerin zählt dabei im Wesentlichen persönliche Gründe dafür auf, dass sie eine Ausbilung weit entfernt vom elterlichen Wohnsitz angetreten hat. So wies sie darauf hin, dass ihre Eltern einen Wegzug von Z. geplant hätten, sie in D. mit ihrem Verlobten zusammenziehen wolle und nur bei dem großen Ausbildungsbetrieb in D. eine spätere Teilzeitbeschäftigung zur Finanzierung ihres Studiums möglich sein werde. Demgegenüber wies die Beklagte nach, dass am Wohnort der Eltern genügend Ausbildungsstellen zur Verfügung gestanden haben. Danach sind der Klägerin 49 Vermittlungsvorschläge für den Ausbildungsberuf "Hotelfachfrau" unterbreitet worden.

Bei dieser Sachlage ist der ablehnende Beschluss des SG nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen

Dieser Beschluss ist nicht mehr anfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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