Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 985/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 769/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 19.04.2006 bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II für sich, seine 1956 geborene Ehefrau und drei noch nicht volljährige Kinder. Als Adresse gab er die T.straße in K. an. Die Bg. bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheiden vom 27.04. und 16.05.2006 für die Zeit vom 19.04. bis 31.07.2006 Leistungen. Da die Familie das in K. gemietete Haus am 24.04.2006 wegen einer Zwangsräumung verlassen musste und in Wohnheimen in M. ungebracht wurde, hob die Bg. mit Bescheid vom 18.05.2006 die Bewilligung ab 01.06.2006 auf. Aufgrund des Umzuges sei die Arge für Beschäftigung M. zuständig. Den Widerspruch, mit dem der Bf. geltend machte, sich nach wie vor um eine Wohnung in K. zu bemühen, und hier seinen Lebensmittelpunkt behalten zu wollen, wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 als unbegründet zurück.
Mit einem am 20.06.2006 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schreiben hat der Bf. beantragt, die Bg. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen bis 31.07.2006 zu gewähren. Mit Beschluss vom 23.08.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2006 sei unzulässig, da dieser Widerspruch mit Bescheid vom 27.06.2006 zurückgewiesen worden sei; dieser Bescheid sei bestandskräftig, da keine Klage erhoben worden sei. Im Übrigen habe die Bg. zutreffend ihre Zuständigkeit abgelehnt, da der Bf. und seine Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf., der die Zahlung der noch ausstehenden Regelleistung für die Zeit vom 01. bis 28.06.2006 begehrt. Die Arge M. verweise darauf, dass sie erst ab Antragstellung am 28.06.2006 zuständig sei.
Die Bg. weist darauf hin, dass die Kosten für die Unterbringung im Gästehaus der D. Wohnung GmbH bis 30.06.2006 von der Gemeinde K. übernommen worden seien.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die den Streitgegenstand regelnden Bescheide bestandskräftig geworden sind. Offensichtlich hat der Bf. nur einstweiligen Rechtsschutz beantragt, aber gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 keine Klage erhoben. Im vorliegenden Fall käme nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.05.2006 bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Widerspruch in Betracht. Da diese bestandskräftige Entscheidung durch den Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist und hiergegen keine Klage erhoben wurde, besteht für einen einstweiligen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum mehr.
Bezüglich des Anspruches auf die Regelleistung für die Zeit vom 01. bis 28.06.2006 hat der Bf. offensichtlich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Arge der Stadt M. , Az.: S 50 AS 1131/06 ER, gestellt. Diesbezüglich bzw. in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob der Bf. gegen die Arge M. bereits ab 01.06.2006 Anspruch hat. Hierfür spricht, dass durch den Umzug und einen dadurch bedingten Zuständigkeitswechsel nach § 36 SGB II der nach § 37 SGB II erforderliche Antrag, der zunächst bei der Bg. gestellt wurde, nicht unwirksam wurde, zumal gemäß § 16 Abs.2 Satz 1 SGB I Anträge von einem unzuständigen - evtl. unzuständig gewordenen - Leistungsträger an den zuständigen weiterzuleiten sind; dies kann im vorliegenden Fall schon darin gesehen werden, dass die Bg. einen Abdruck ihres Aufhebungsbescheides vom 18.05.2006 an die Arge M. weitergeleitet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 19.04.2006 bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II für sich, seine 1956 geborene Ehefrau und drei noch nicht volljährige Kinder. Als Adresse gab er die T.straße in K. an. Die Bg. bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheiden vom 27.04. und 16.05.2006 für die Zeit vom 19.04. bis 31.07.2006 Leistungen. Da die Familie das in K. gemietete Haus am 24.04.2006 wegen einer Zwangsräumung verlassen musste und in Wohnheimen in M. ungebracht wurde, hob die Bg. mit Bescheid vom 18.05.2006 die Bewilligung ab 01.06.2006 auf. Aufgrund des Umzuges sei die Arge für Beschäftigung M. zuständig. Den Widerspruch, mit dem der Bf. geltend machte, sich nach wie vor um eine Wohnung in K. zu bemühen, und hier seinen Lebensmittelpunkt behalten zu wollen, wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 als unbegründet zurück.
Mit einem am 20.06.2006 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schreiben hat der Bf. beantragt, die Bg. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen bis 31.07.2006 zu gewähren. Mit Beschluss vom 23.08.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2006 sei unzulässig, da dieser Widerspruch mit Bescheid vom 27.06.2006 zurückgewiesen worden sei; dieser Bescheid sei bestandskräftig, da keine Klage erhoben worden sei. Im Übrigen habe die Bg. zutreffend ihre Zuständigkeit abgelehnt, da der Bf. und seine Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf., der die Zahlung der noch ausstehenden Regelleistung für die Zeit vom 01. bis 28.06.2006 begehrt. Die Arge M. verweise darauf, dass sie erst ab Antragstellung am 28.06.2006 zuständig sei.
Die Bg. weist darauf hin, dass die Kosten für die Unterbringung im Gästehaus der D. Wohnung GmbH bis 30.06.2006 von der Gemeinde K. übernommen worden seien.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die den Streitgegenstand regelnden Bescheide bestandskräftig geworden sind. Offensichtlich hat der Bf. nur einstweiligen Rechtsschutz beantragt, aber gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 keine Klage erhoben. Im vorliegenden Fall käme nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.05.2006 bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Widerspruch in Betracht. Da diese bestandskräftige Entscheidung durch den Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist und hiergegen keine Klage erhoben wurde, besteht für einen einstweiligen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum mehr.
Bezüglich des Anspruches auf die Regelleistung für die Zeit vom 01. bis 28.06.2006 hat der Bf. offensichtlich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Arge der Stadt M. , Az.: S 50 AS 1131/06 ER, gestellt. Diesbezüglich bzw. in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob der Bf. gegen die Arge M. bereits ab 01.06.2006 Anspruch hat. Hierfür spricht, dass durch den Umzug und einen dadurch bedingten Zuständigkeitswechsel nach § 36 SGB II der nach § 37 SGB II erforderliche Antrag, der zunächst bei der Bg. gestellt wurde, nicht unwirksam wurde, zumal gemäß § 16 Abs.2 Satz 1 SGB I Anträge von einem unzuständigen - evtl. unzuständig gewordenen - Leistungsträger an den zuständigen weiterzuleiten sind; dies kann im vorliegenden Fall schon darin gesehen werden, dass die Bg. einen Abdruck ihres Aufhebungsbescheides vom 18.05.2006 an die Arge M. weitergeleitet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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