L 23 B 240/06 SO

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 3911/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 240/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Mitteln für eine Reise nach Schottland zur Beantragung des Rechts auf Umgang mit seiner nach seinen Angaben dort lebenden Tochter. Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2005 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2006 abgewiesen: Die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das nicht durchgeführte Vorverfahren könne dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet sei. Dem Kläger stehe ein Umgangsrecht mit der Tochter, dessen Wahrnehmung die begehrten Kosten dienen könnten, nicht zu. Gegen den ihm am 16. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. November 2006 "Beschwerde" eingelegt. Der Senat hat den Kläger auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist und die Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen.

II. Die Berufung wird als unzulässig verworfen (§ 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschluss nach § 158 SGG kann auch ergehen, wenn sich die als Berufung zu wertende "Beschwerde" des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid richtet (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 158 Rz 6 m. w. N.). Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Nach § 105 Abs. II Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einzulegen. Der Gerichtsbescheid vom 10. August 2006 ist am 16. August 2006 zugestellt worden, sodass die am 9. November 2006 eingegangene Berufung verfristet ist. Der Kläger hat Gründe für eine Wiedereinsetzung weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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