Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 66/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 73/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30. Juni 2006 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ¾ der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.02.2006 für die Zeit vom 02.02. bis 31.07.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt war, dass die Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, begrenzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 28.02.2006 den Leistungsanspruch auf die Zeit bis zum 28.02.2006 und lehnte weitergehende Leistungen ab.
Dem widersprach die Antragstellerin, weil eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bestehe, und hat am 12.05.2006 beim Sozialgericht Aachen beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 30.06.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil mehr für als gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn B (B.) spreche.
Gegen den ihr am 04.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 07.08.2006 Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.07.2006 aufgefordert, das Einkommen ihres Partners ab März 2006 nachzuweisen unter Androhung der Versagung der Geldleistung bei Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise. Mit Bescheid vom 18.08.2006 hat die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2006 versagt und mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 die Bescheide vom 28.02.2006 aufgehoben und die Leistungen ab dem 01.03.2006 entzogen.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 27.09.2006 Klage erhoben.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden, diese Frist hat jedoch nicht zu laufen begonnen, weil die Antragstellerin nicht über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 66 Abs. 1 SGG).
Nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, ist die Beschwerde "bei dem Sozialgericht Aachen ..." einzulegen. Nach § 173 Abs. 2 SGG kann die Beschwerde jedoch auch beim Landessozialgericht fristwahrend eingelegt werden. Der fehlende Hinweis auf letztere Möglichkeit führt zur Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, auch wenn nach § 66 Abs. 1 SGG das Gericht zu bezeichnen ist, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, und dies nach § 173 Satz 1 SGG das Sozialgericht ist, während die Beschwerdeeinlegung beim Landessozialgericht nur fristwahrend erfolgen kann. Auch wenn hieraus geschlossen wird, dass es sich nicht um gleichwertige Alternativen handelt und daher nur die Bezeichnung ersteren Gerichts erforderlich ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 66 Rn 7a m.w.N.), wird dies nicht einheitlich beurteilt (vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 66 Rn 7a). Für das Land Nordrhein-Westfalen ist sie dahingehend zu beantworten, dass die Angabe beider Möglichkeiten in der Rechtsbehelfsbelehrung von Beschlüssen der Sozialgerichte erforderlich ist.
Auch im Prozessrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung - ZP0 - 65. Auflage, Einl. III Rn. 36; Geimer in Zöller, Kommentar zur ZP0, 26. Auflage, Einl.Rn. 100), so dass der Zugang zu den Gerichten für alle Rechtssuchenden in gleicher Weise gewährleistet sein muss. Nach der für die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen entworfenen Rechtsbehelfsbelehrung wird auf beide Alternativen der Beschwerdeeinlegung hingewiesen. Diese Belehrung wird nach den Erkenntnissen des Senats bis auf einzelne Richter des Sozialgerichts Aachen einheitlich, jedenfalls aber in ganz überwiegendem Maße verwendet. Sachliche Gründe für die Abweichung in einzelnen Fällen sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass auch die Auffassung vertretbar ist, die Rechtsbehelfsbelehrung müsse nur die erste Zugangsmöglichkeit zur Rechtsmittelinstanz anführen, rechtfertigt es nicht, einzelne Rechtssuchende schlechter zu stellen. Wird nämlich regelmäßig eine weitergehende Information erteilt, die unter Umständen den Zugang zum Gericht erleichtern kann (etwa Wohnsitz am 0rt des Beschwerdegerichts), erscheint es willkürlich (vgl. dazu Geimer a.a.O. Rn 114), dies in einzelnen Fällen zu unterlassen.
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung daher unvollständig gewesen, konnte die Beschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG eingelegt werden, wie es hier geschehen ist.
Die Beschwerde ist im Wesentlichen auch begründet.
Soweit die Antragsgegnerin ihre Leistungsbewilligung zum 31.07.2006 durch die ursprünglich angefochtenen Bescheide geändert bzw. nunmehr entzogen hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage haben vorliegend nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Mit deren Anordnung tritt die Auszahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin, soweit sie die Leistung bereits bewilligt hat, wieder in Kraft. Der Antrag de Antragstellerin ist daher bezüglich des Zeitraumes vom 01.03. bis 31.07.2006 entsprechend auszulegen, auch wenn sie nur allgemein die vorläufige Leistungsbewilligung begehrt hat.
Dem Antrag ist diesbezüglich auch zu entsprechen, weil das Leistungsinteresse der Antragstellerin die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen überwiegt, denn die zwischenzeitlich erhobene Anfechtungsklage erscheint begründet.
Entgegen den ursprünglich angefochtenen Bescheiden - was das Sozialgericht daher noch nicht berücksichtigen konnte - hat die Antragsgegnerin die Leistung nunmehr auf der Grundlage des § 66 SGB I entzogen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 (SGB I) nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Die Entscheidung über die Entziehung unterliegt hinsichtlich des Ob und des Wie dem Ermessen der Behörde (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in Sozialrecht - SozR - 3-1200 § 66 Nr. 3 Seite 13f.). Hierzu hat die Antragsgegnerin lediglich im Widerspruchsbescheid ausgeführt, es seien keine Ermessensgründe ersichtlich, die dazu führen könnten von einer vollständigen Entziehung Abstand zu nehmen. Danach kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Beklagte erkannt hat, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen stand, auch wenn die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach "die Leistung zu entziehen war" hieran Zweifel weckt; die Ermessensausübung ist jedoch jedenfalls deshalb unzulänglich, weil es zumindest an einer Abwägung hinsichtlich der Möglichkeit einer anderweitigen Klärung der offenen Frage - Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegenüber dem eheähnlichen Partner - fehlt (vgl. Beschl. des Senats v. 16.06.06 - L 19 B 28/06 AS ER), wobei dahinstehen kann, inwieweit der Leistungsempfänger zu entsprechenden Angaben über die Verhältnisse Dritter nach den §§ 60 ff SGB I verpflichtet ist (ablehnend SG Chemnitz, Beschl. v. 11.08.05 - S 26 AS 663/05 ER).
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin über den 31.07.2006 hinaus begehrt. Insoweit richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 ZP0). Hieran fehlt es. Zum einen ist es offen, welche Einkünfte die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt bezogen bzw. welche Unterstützungsleistungen Dritter sie erhalten hat und zum anderen hat die Antragsgegnerin ab dem 18.09.2006 wieder Grundsicherungsleistungen bewilligt, so dass nicht erkennbar ist, welche schweren und unzumutbaren Nachteile, die nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache revidiert werden können, der Antragstellerin ohne die begehrte Verpflichtung der Antragstellerin ab dem 01.08.2006 drohen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.02.2006 für die Zeit vom 02.02. bis 31.07.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt war, dass die Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, begrenzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 28.02.2006 den Leistungsanspruch auf die Zeit bis zum 28.02.2006 und lehnte weitergehende Leistungen ab.
Dem widersprach die Antragstellerin, weil eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bestehe, und hat am 12.05.2006 beim Sozialgericht Aachen beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 30.06.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil mehr für als gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn B (B.) spreche.
Gegen den ihr am 04.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 07.08.2006 Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.07.2006 aufgefordert, das Einkommen ihres Partners ab März 2006 nachzuweisen unter Androhung der Versagung der Geldleistung bei Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise. Mit Bescheid vom 18.08.2006 hat die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2006 versagt und mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 die Bescheide vom 28.02.2006 aufgehoben und die Leistungen ab dem 01.03.2006 entzogen.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 27.09.2006 Klage erhoben.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden, diese Frist hat jedoch nicht zu laufen begonnen, weil die Antragstellerin nicht über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 66 Abs. 1 SGG).
Nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, ist die Beschwerde "bei dem Sozialgericht Aachen ..." einzulegen. Nach § 173 Abs. 2 SGG kann die Beschwerde jedoch auch beim Landessozialgericht fristwahrend eingelegt werden. Der fehlende Hinweis auf letztere Möglichkeit führt zur Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, auch wenn nach § 66 Abs. 1 SGG das Gericht zu bezeichnen ist, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, und dies nach § 173 Satz 1 SGG das Sozialgericht ist, während die Beschwerdeeinlegung beim Landessozialgericht nur fristwahrend erfolgen kann. Auch wenn hieraus geschlossen wird, dass es sich nicht um gleichwertige Alternativen handelt und daher nur die Bezeichnung ersteren Gerichts erforderlich ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 66 Rn 7a m.w.N.), wird dies nicht einheitlich beurteilt (vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 66 Rn 7a). Für das Land Nordrhein-Westfalen ist sie dahingehend zu beantworten, dass die Angabe beider Möglichkeiten in der Rechtsbehelfsbelehrung von Beschlüssen der Sozialgerichte erforderlich ist.
Auch im Prozessrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung - ZP0 - 65. Auflage, Einl. III Rn. 36; Geimer in Zöller, Kommentar zur ZP0, 26. Auflage, Einl.Rn. 100), so dass der Zugang zu den Gerichten für alle Rechtssuchenden in gleicher Weise gewährleistet sein muss. Nach der für die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen entworfenen Rechtsbehelfsbelehrung wird auf beide Alternativen der Beschwerdeeinlegung hingewiesen. Diese Belehrung wird nach den Erkenntnissen des Senats bis auf einzelne Richter des Sozialgerichts Aachen einheitlich, jedenfalls aber in ganz überwiegendem Maße verwendet. Sachliche Gründe für die Abweichung in einzelnen Fällen sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass auch die Auffassung vertretbar ist, die Rechtsbehelfsbelehrung müsse nur die erste Zugangsmöglichkeit zur Rechtsmittelinstanz anführen, rechtfertigt es nicht, einzelne Rechtssuchende schlechter zu stellen. Wird nämlich regelmäßig eine weitergehende Information erteilt, die unter Umständen den Zugang zum Gericht erleichtern kann (etwa Wohnsitz am 0rt des Beschwerdegerichts), erscheint es willkürlich (vgl. dazu Geimer a.a.O. Rn 114), dies in einzelnen Fällen zu unterlassen.
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung daher unvollständig gewesen, konnte die Beschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG eingelegt werden, wie es hier geschehen ist.
Die Beschwerde ist im Wesentlichen auch begründet.
Soweit die Antragsgegnerin ihre Leistungsbewilligung zum 31.07.2006 durch die ursprünglich angefochtenen Bescheide geändert bzw. nunmehr entzogen hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage haben vorliegend nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Mit deren Anordnung tritt die Auszahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin, soweit sie die Leistung bereits bewilligt hat, wieder in Kraft. Der Antrag de Antragstellerin ist daher bezüglich des Zeitraumes vom 01.03. bis 31.07.2006 entsprechend auszulegen, auch wenn sie nur allgemein die vorläufige Leistungsbewilligung begehrt hat.
Dem Antrag ist diesbezüglich auch zu entsprechen, weil das Leistungsinteresse der Antragstellerin die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen überwiegt, denn die zwischenzeitlich erhobene Anfechtungsklage erscheint begründet.
Entgegen den ursprünglich angefochtenen Bescheiden - was das Sozialgericht daher noch nicht berücksichtigen konnte - hat die Antragsgegnerin die Leistung nunmehr auf der Grundlage des § 66 SGB I entzogen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 (SGB I) nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Die Entscheidung über die Entziehung unterliegt hinsichtlich des Ob und des Wie dem Ermessen der Behörde (vgl. Bundessozialgericht - BSG - in Sozialrecht - SozR - 3-1200 § 66 Nr. 3 Seite 13f.). Hierzu hat die Antragsgegnerin lediglich im Widerspruchsbescheid ausgeführt, es seien keine Ermessensgründe ersichtlich, die dazu führen könnten von einer vollständigen Entziehung Abstand zu nehmen. Danach kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Beklagte erkannt hat, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen stand, auch wenn die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach "die Leistung zu entziehen war" hieran Zweifel weckt; die Ermessensausübung ist jedoch jedenfalls deshalb unzulänglich, weil es zumindest an einer Abwägung hinsichtlich der Möglichkeit einer anderweitigen Klärung der offenen Frage - Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegenüber dem eheähnlichen Partner - fehlt (vgl. Beschl. des Senats v. 16.06.06 - L 19 B 28/06 AS ER), wobei dahinstehen kann, inwieweit der Leistungsempfänger zu entsprechenden Angaben über die Verhältnisse Dritter nach den §§ 60 ff SGB I verpflichtet ist (ablehnend SG Chemnitz, Beschl. v. 11.08.05 - S 26 AS 663/05 ER).
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin über den 31.07.2006 hinaus begehrt. Insoweit richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 ZP0). Hieran fehlt es. Zum einen ist es offen, welche Einkünfte die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt bezogen bzw. welche Unterstützungsleistungen Dritter sie erhalten hat und zum anderen hat die Antragsgegnerin ab dem 18.09.2006 wieder Grundsicherungsleistungen bewilligt, so dass nicht erkennbar ist, welche schweren und unzumutbaren Nachteile, die nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache revidiert werden können, der Antragstellerin ohne die begehrte Verpflichtung der Antragstellerin ab dem 01.08.2006 drohen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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