Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 608/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 63/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2006 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Auslagen des Klägers im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragte am 09.05.2004 die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und teilte der Beklagten im Februar 2005 mit, dass er in den Raum N. umziehen wolle.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.03.2005 die Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution ab. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2005 insoweit ab, als ihm die Mietkaution bewilligt wurde.
Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit seiner Vertretung beauftragte Bevollmächtigte machte Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 174,00 EUR geltend. Beigelegt war der Abrechnung auch eine Telefonrechnung für die Monate April bis Juni 2005. Hierzu teilte die Prozessbevollmächtigte mit, der Kläger mache zudem Aufwendungen für Telefonkosten in Höhe von 50,00 EUR geltend.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.09.2005 wurden die notwendigen Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren in Höhe von 174,00 EUR anerkannt. Im Übrigen wurde der Kostenantrag abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte am 27.09.2005 beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Beklagte zu verpflichten, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 50,00 EUR zu erstatten.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.02.2006 ab.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verweise auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren, wo er dargelegt habe, dass er die Entscheidung als unsozial empfinde. Seinen Vergleichsvorschlag vom 15.05.2006, er verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erkläre den Rechtsstreit dann für erledigt, wenn die Beklagte bereit sei, ihm von seiner Forderung in Höhe von 150,00 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 50,00 EUR zu erstatten, lehnte die Beklagte ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Senat konnte gemäß § 158 Satz 2 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist nicht statthaft. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine förmliche Anhörung der Beteiligten ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Mayer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 158 Rdnr 8).
Die Berufung ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 144 SGG nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Die Berufung ist vom SG nicht zugelassen worden. Das ergibt sich auch aus der ordnungsgemäß beigefügten Rechtsmittelbelehrung.
Eine Zulassung durch das Bayer. Landessozialgericht ist nicht beantragt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 EUR ist nicht erreicht. Maßgeblicher Beschwerdewert ist der Betrag, den der Kläger mit seiner Berufung (noch) verfolgt. Ausweislich der Niederschrift beim SG Nürnberg vom 15.05.2006 macht der Kläger im Berufungsverfahren lediglich eine Forderung in Höhe von 150,00 EUR geltend, so dass es auf die Zurechnung etwaiger Zinsansprüche schon nicht mehr ankommt.
Demzufolge ist die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Auslagen des Klägers im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragte am 09.05.2004 die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und teilte der Beklagten im Februar 2005 mit, dass er in den Raum N. umziehen wolle.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.03.2005 die Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution ab. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2005 insoweit ab, als ihm die Mietkaution bewilligt wurde.
Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit seiner Vertretung beauftragte Bevollmächtigte machte Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 174,00 EUR geltend. Beigelegt war der Abrechnung auch eine Telefonrechnung für die Monate April bis Juni 2005. Hierzu teilte die Prozessbevollmächtigte mit, der Kläger mache zudem Aufwendungen für Telefonkosten in Höhe von 50,00 EUR geltend.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.09.2005 wurden die notwendigen Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren in Höhe von 174,00 EUR anerkannt. Im Übrigen wurde der Kostenantrag abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte am 27.09.2005 beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Beklagte zu verpflichten, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von 50,00 EUR zu erstatten.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.02.2006 ab.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verweise auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren, wo er dargelegt habe, dass er die Entscheidung als unsozial empfinde. Seinen Vergleichsvorschlag vom 15.05.2006, er verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erkläre den Rechtsstreit dann für erledigt, wenn die Beklagte bereit sei, ihm von seiner Forderung in Höhe von 150,00 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 50,00 EUR zu erstatten, lehnte die Beklagte ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Senat konnte gemäß § 158 Satz 2 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist nicht statthaft. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine förmliche Anhörung der Beteiligten ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Mayer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 158 Rdnr 8).
Die Berufung ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 144 SGG nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Die Berufung ist vom SG nicht zugelassen worden. Das ergibt sich auch aus der ordnungsgemäß beigefügten Rechtsmittelbelehrung.
Eine Zulassung durch das Bayer. Landessozialgericht ist nicht beantragt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 EUR ist nicht erreicht. Maßgeblicher Beschwerdewert ist der Betrag, den der Kläger mit seiner Berufung (noch) verfolgt. Ausweislich der Niederschrift beim SG Nürnberg vom 15.05.2006 macht der Kläger im Berufungsverfahren lediglich eine Forderung in Höhe von 150,00 EUR geltend, so dass es auf die Zurechnung etwaiger Zinsansprüche schon nicht mehr ankommt.
Demzufolge ist die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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