Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 287/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 175/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2005 einen Anspruch auf Zahlung weiterer tatsächlicher Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 98,75 EUR hat.
Die Bg bewilligte dem Bf mit Bescheid 17.12.2004 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 758,75 EUR. Der Berechnung lagen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 413,75 EUR (Grundmiete 306,74 EUR, Nebenkosten 73,35 EUR, Heizkosten 33,66 EUR) zugrunde. Der alleinstehende Bf wurde auf seine unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen; angemessen sei für eine Person in N. eine Gesamtmiete in Höhe von monatlich 315,00 EUR (Kaltmiete 225,00 EUR, Nebenkosten 50,00 EUR, Heizung 40,00 EUR). Bei einer Vorsprache machte der Bf geltend, wegen einer Schlange brauche er eine bestimmte Wohnungsgröße, zudem laufe sein Mietvertrag bereits 13 Jahre. Die Wohnfläche betrage 49,18 qm, das Kellerabteil umfasse 7 qm.
Mit Bescheid vom 19.05.2005 bewilligte die BG dem Bf Alg II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005, und zwar ab Juli nur noch unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 315,00 EUR. Mit seinem Widerspruch machte der Bf geltend, nach seinem Mietvertrag betrage die Kündigungsfrist ein Jahr. Die Bg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 mit der Begründung zurück, der Bf habe keinerlei Bemühungen zur Reduzierung seiner Unterkunftskosten nachgewiesen. Er habe nur auf die mietvertraglich festgelegte Kündigungsfrist von einem Jahr hingewiesen. Zum 01.06.2005 sei eine Änderung des BGB in Kraft getreten, wonach auch bei Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden und bei denen formularmäßig eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, eine Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich sei.
Mit der am 12.09.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage legte der Bf zum Beweis dafür, dass es keine Wohnungen zu dem von der Bg vorgegebenen Mietpreis gebe, eine von ihm geschaltete Anzeige sowie einen Auszug aus der Immobilienrundschau eines Wochenblattes vor. In einer kleineren Wohnung könne er einen Teil seines Mobiliars nicht nutzen. Hinsichtlich der privat finanzierten Wohnung könnten Vergleichswerte des sozialen Wohnungsbaus nicht herangezogen werden. Fehle ein bei privaten Wohnungen heranzuziehender Mietspiegel, seien die Ermittlungen des Statistischen Bundesamts zugrunde zu legen; seine Wohnung entspreche den vom Statistischen Bundesamt im Jahr 2002 ermittelten Durchschnittswerten. Bei seiner Schlange handele es sich um eine Boa constrictor, die bis zu fünf Meter lang werden könne, so dass er ein entsprechend großes Terrarium benötige. Er habe einen Grad der Behinderung von 30, zudem wohne am Ort ein Familiengehöriger, dem die Pflegestufe II zuerkannt worden sei.
Das SG hatte die Bg mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2006 verur- teilt, dem Bf für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2005 die tat- sächlichen Unterkunftskosten zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem der Bf beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte und er nur noch höhere Unterkunftskosten für die Monate September bis November begehrte, hat das SG die Klage mit Urteil vom 08.06.2006 bezüglich dieses Zeitraumes abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten sei auf den unteren Bereich der im Zuständigkeitsgebiet der Bg marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen, und zwar auf einen einheitlichen Maßstab (Durchschnittswert) für den ganzen Zuständigkeitsbereich. Die von der Bg zuerkannte Bruttokaltmiete in Höhe von 275,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Ein Wohnraum von 50 qm sei angemessen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Daten des Statistischen Bundesamtes seien nicht maßgeblich, weil diese keine Aussage hinsichtlich des maßgeblichen unteren Mietniveaus von Wohnungen angemessener Größe im Zuständigkeitsbereich der Bg treffen würden. Die Besonderheiten des Einzelfalls würden es nicht gebieten, die tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.08.2005 hinaus zu berücksichtigen. Hätte der Kläger umgehend nach Kenntnis der Aufforderung im Bescheid vom 17.12.2002, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, seine Wohnung gekündigt, hätte er das Mietverhältnis zum 31.08.2005 lösen können. Weitere Gründe für die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.08.2005 hinaus würden nicht vorliegen. Die Behauptung des Klägers, für die von der Bg anerkannten Unterkunftskosten keine angemessene Wohnung finden zu können, würden nicht tragen. Zum einen enthalte der vom Bf vorgelegte Zeitungsausschnitt mit Wohnungsangeboten ein ange-messenes Angebot für eine 45 qm große Wohnung zum Preis von 240,00 EUR warm plus 30,00 EUR Nebenkosten. Der Bf habe keinen Anspruch auf eine 50 qm große Wohnung; insoweit handele es sich um die bei der Berechnung der Angemessenheit anzusetzende maximale Wohnungsgröße für eine Person. Dass der Kläger keine angemessene Wohnung bei der gebotenen ernsthaften, intensiven, konsequenten und kontinuierlichen Suche hätte finden können, belege auch die von ihm geschaltete Anzeige nicht. Bereits der hierin enthaltene Hinweis, er könne als Hartz IV-Empfänger keine Kaution zahlen - was beim Umzug in eine angemessene Wohnung nicht der Gesetzeslage entspreche - zeige, dass diese Anzeige eher geeignet war, potentielle Vermieter abzuschrecken. Wenn der Bf in einer angemessenen Wohnung seine Schlange nicht unterbringen könne, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zuerkennung größeren bzw. teureren Wohnraums. Es sei ihm zuzumuten, sich von seiner Schlange zu trennen. Dass der Bf aus anderen Gründen, z.B. aufgrund einer Behinderung, einen anzuerkennenden Mehrbedarf an Wohnraum habe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertige sein Hinweis auf einen in der Nähe wohnenden Angehörigen, der der Pflegestufe II unterfalle, keine Ausnahmeregelung.
Der Bf hat gegen das am 17.06.2006 zugestellte Urteil mit einem am 17.07.2006 (Montag) beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu. Er beziehe sich auf die §§ 558 ff. BGB, die den Sachverhalt eindeutig darlegen würden.
II.
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (sog. Divergenz) oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zu-lassungsgründe vorliegt, musste die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen werden.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; denn dies ist nur dann der Fall, wenn die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, wenn sie also insbesondere geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53). Die vom Bf angestrebte Entscheidung kann in diesem Sinne der Fortbildung des Rechts nicht dienen; denn der Rechtsstreit kann keine im dargestellten Sinne durch die Rechtsprechung des BSG noch zu klärenden Probleme aufwerfen, durch die die Fortbildung des Rechts gefördert werden könnte. Letztlich wurde die Klage vom SG deshalb abgewiesen, weil der Bf, bis auf die Vorlage eines Zeitungsausschnittes mit seiner Anzeige, nichts unternommen hat, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen. Der Senat weicht nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 17.03.2006 - L 7 AS 20/05 und vom 18.08.2006 - L 7 AS 1412/06) ab, nach der die Leistungsträger sich dann nicht darauf berufen können, die Sechs-Monatsfrist des § 22 SGB II sei bereits abgelaufen, wenn sie die Hilfebedürftigen nicht hinreichend darüber aufgeklärt haben, in welcher Weise und mit welcher Intensität sie nach einer billigeren Unterkunft suchen müssen und welche Nachweise sie dafür zu erbringen haben. Diese Rechtsprechung ist deshalb nicht einschlägig, weil sich der Bf generell weigert, eine billigere Wohnung zu suchen; denn in einem solchen Fall ist die fehlende Aufklärung nicht kausal für die mangelnde Bereitschaft, sich eine billigere Wohnung zu suchen. 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. 3. Der Bf hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das SG gegen Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrens-rechts verstoßen hat, nicht hingegen, wenn es ohne Verletzung prozessualer Vorschriften im Urteil zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist.
Wenn der Bf vorträgt, die §§ 558 ff. BGB würden den Sachverhalt eindeutig darlegen, verkennt er - unabhängig von der Frage, ob mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Rechts die Ver-pflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten beeinflussen können -, dass in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darüber zu entscheiden ist, ob das SG in der Sache richtig entschieden hat, sondern dass nur zu prüfen ist, ob die in § 144 SGG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2005 einen Anspruch auf Zahlung weiterer tatsächlicher Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 98,75 EUR hat.
Die Bg bewilligte dem Bf mit Bescheid 17.12.2004 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 758,75 EUR. Der Berechnung lagen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 413,75 EUR (Grundmiete 306,74 EUR, Nebenkosten 73,35 EUR, Heizkosten 33,66 EUR) zugrunde. Der alleinstehende Bf wurde auf seine unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen; angemessen sei für eine Person in N. eine Gesamtmiete in Höhe von monatlich 315,00 EUR (Kaltmiete 225,00 EUR, Nebenkosten 50,00 EUR, Heizung 40,00 EUR). Bei einer Vorsprache machte der Bf geltend, wegen einer Schlange brauche er eine bestimmte Wohnungsgröße, zudem laufe sein Mietvertrag bereits 13 Jahre. Die Wohnfläche betrage 49,18 qm, das Kellerabteil umfasse 7 qm.
Mit Bescheid vom 19.05.2005 bewilligte die BG dem Bf Alg II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005, und zwar ab Juli nur noch unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 315,00 EUR. Mit seinem Widerspruch machte der Bf geltend, nach seinem Mietvertrag betrage die Kündigungsfrist ein Jahr. Die Bg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 mit der Begründung zurück, der Bf habe keinerlei Bemühungen zur Reduzierung seiner Unterkunftskosten nachgewiesen. Er habe nur auf die mietvertraglich festgelegte Kündigungsfrist von einem Jahr hingewiesen. Zum 01.06.2005 sei eine Änderung des BGB in Kraft getreten, wonach auch bei Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden und bei denen formularmäßig eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, eine Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich sei.
Mit der am 12.09.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage legte der Bf zum Beweis dafür, dass es keine Wohnungen zu dem von der Bg vorgegebenen Mietpreis gebe, eine von ihm geschaltete Anzeige sowie einen Auszug aus der Immobilienrundschau eines Wochenblattes vor. In einer kleineren Wohnung könne er einen Teil seines Mobiliars nicht nutzen. Hinsichtlich der privat finanzierten Wohnung könnten Vergleichswerte des sozialen Wohnungsbaus nicht herangezogen werden. Fehle ein bei privaten Wohnungen heranzuziehender Mietspiegel, seien die Ermittlungen des Statistischen Bundesamts zugrunde zu legen; seine Wohnung entspreche den vom Statistischen Bundesamt im Jahr 2002 ermittelten Durchschnittswerten. Bei seiner Schlange handele es sich um eine Boa constrictor, die bis zu fünf Meter lang werden könne, so dass er ein entsprechend großes Terrarium benötige. Er habe einen Grad der Behinderung von 30, zudem wohne am Ort ein Familiengehöriger, dem die Pflegestufe II zuerkannt worden sei.
Das SG hatte die Bg mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2006 verur- teilt, dem Bf für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2005 die tat- sächlichen Unterkunftskosten zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem der Bf beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte und er nur noch höhere Unterkunftskosten für die Monate September bis November begehrte, hat das SG die Klage mit Urteil vom 08.06.2006 bezüglich dieses Zeitraumes abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten sei auf den unteren Bereich der im Zuständigkeitsgebiet der Bg marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen, und zwar auf einen einheitlichen Maßstab (Durchschnittswert) für den ganzen Zuständigkeitsbereich. Die von der Bg zuerkannte Bruttokaltmiete in Höhe von 275,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Ein Wohnraum von 50 qm sei angemessen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Daten des Statistischen Bundesamtes seien nicht maßgeblich, weil diese keine Aussage hinsichtlich des maßgeblichen unteren Mietniveaus von Wohnungen angemessener Größe im Zuständigkeitsbereich der Bg treffen würden. Die Besonderheiten des Einzelfalls würden es nicht gebieten, die tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.08.2005 hinaus zu berücksichtigen. Hätte der Kläger umgehend nach Kenntnis der Aufforderung im Bescheid vom 17.12.2002, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, seine Wohnung gekündigt, hätte er das Mietverhältnis zum 31.08.2005 lösen können. Weitere Gründe für die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.08.2005 hinaus würden nicht vorliegen. Die Behauptung des Klägers, für die von der Bg anerkannten Unterkunftskosten keine angemessene Wohnung finden zu können, würden nicht tragen. Zum einen enthalte der vom Bf vorgelegte Zeitungsausschnitt mit Wohnungsangeboten ein ange-messenes Angebot für eine 45 qm große Wohnung zum Preis von 240,00 EUR warm plus 30,00 EUR Nebenkosten. Der Bf habe keinen Anspruch auf eine 50 qm große Wohnung; insoweit handele es sich um die bei der Berechnung der Angemessenheit anzusetzende maximale Wohnungsgröße für eine Person. Dass der Kläger keine angemessene Wohnung bei der gebotenen ernsthaften, intensiven, konsequenten und kontinuierlichen Suche hätte finden können, belege auch die von ihm geschaltete Anzeige nicht. Bereits der hierin enthaltene Hinweis, er könne als Hartz IV-Empfänger keine Kaution zahlen - was beim Umzug in eine angemessene Wohnung nicht der Gesetzeslage entspreche - zeige, dass diese Anzeige eher geeignet war, potentielle Vermieter abzuschrecken. Wenn der Bf in einer angemessenen Wohnung seine Schlange nicht unterbringen könne, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zuerkennung größeren bzw. teureren Wohnraums. Es sei ihm zuzumuten, sich von seiner Schlange zu trennen. Dass der Bf aus anderen Gründen, z.B. aufgrund einer Behinderung, einen anzuerkennenden Mehrbedarf an Wohnraum habe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertige sein Hinweis auf einen in der Nähe wohnenden Angehörigen, der der Pflegestufe II unterfalle, keine Ausnahmeregelung.
Der Bf hat gegen das am 17.06.2006 zugestellte Urteil mit einem am 17.07.2006 (Montag) beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu. Er beziehe sich auf die §§ 558 ff. BGB, die den Sachverhalt eindeutig darlegen würden.
II.
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (sog. Divergenz) oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zu-lassungsgründe vorliegt, musste die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen werden.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; denn dies ist nur dann der Fall, wenn die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, wenn sie also insbesondere geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53). Die vom Bf angestrebte Entscheidung kann in diesem Sinne der Fortbildung des Rechts nicht dienen; denn der Rechtsstreit kann keine im dargestellten Sinne durch die Rechtsprechung des BSG noch zu klärenden Probleme aufwerfen, durch die die Fortbildung des Rechts gefördert werden könnte. Letztlich wurde die Klage vom SG deshalb abgewiesen, weil der Bf, bis auf die Vorlage eines Zeitungsausschnittes mit seiner Anzeige, nichts unternommen hat, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen. Der Senat weicht nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 17.03.2006 - L 7 AS 20/05 und vom 18.08.2006 - L 7 AS 1412/06) ab, nach der die Leistungsträger sich dann nicht darauf berufen können, die Sechs-Monatsfrist des § 22 SGB II sei bereits abgelaufen, wenn sie die Hilfebedürftigen nicht hinreichend darüber aufgeklärt haben, in welcher Weise und mit welcher Intensität sie nach einer billigeren Unterkunft suchen müssen und welche Nachweise sie dafür zu erbringen haben. Diese Rechtsprechung ist deshalb nicht einschlägig, weil sich der Bf generell weigert, eine billigere Wohnung zu suchen; denn in einem solchen Fall ist die fehlende Aufklärung nicht kausal für die mangelnde Bereitschaft, sich eine billigere Wohnung zu suchen. 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. 3. Der Bf hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das SG gegen Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrens-rechts verstoßen hat, nicht hingegen, wenn es ohne Verletzung prozessualer Vorschriften im Urteil zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist.
Wenn der Bf vorträgt, die §§ 558 ff. BGB würden den Sachverhalt eindeutig darlegen, verkennt er - unabhängig von der Frage, ob mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Rechts die Ver-pflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten beeinflussen können -, dass in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darüber zu entscheiden ist, ob das SG in der Sache richtig entschieden hat, sondern dass nur zu prüfen ist, ob die in § 144 SGG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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