Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 74/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 398/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rückforderung überzahlter Leistungen an die verstorbene Mutter der Klägerin.
Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 06.03.2006 abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. An den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin habe sich gegenüber den Angaben vom 04.10.2005 nichts geändert. Darin finden sich Angaben zum Einkommen des Ehemannes.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. PKH ist nicht zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht - der Senat hält hier eine solche für gegeben, nachdem das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, die Frage der Ermessensausübung in den erlassenen Bescheiden und die Frage, ob es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg vom 26.04.1990 nicht eindeutig geklärt ist - kann PKH vorliegend nicht bewilligt werden. Zwar hat die Klägerin kein eigenes einzusetzendes Einkommen iS des § 115 Abs 1 ZPO, sie hat jedoch ihr Vermögen gemäß § 115 Abs 3 ZPO einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 1360a Abs 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach ist der Ehegatte der Klägerin - da diese nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft - verpflichtet, ihr diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer wirksam geschlossenen Ehe und ist selbst außer Stande, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Ehemann der Klägerin selbst ist leistungsfähig, sein eigener angemessener Unterhalt würde durch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht gefährdet. Dies ergibt sich aus den Angaben über sein Einkommen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.10.2005. Hiernach erhält er eine Pension in Höhe von 1.690,- EUR. Abzuziehen hiervon sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge für anderweitige Versicherungen und seine Mietzahlungen. Selbst unter Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Ausgaben für Arzt und Medikamente monatlich in Höhe von 100,-EUR bleibt ihm unter Berücksichtigung des Freibetrages für sich selbst gemäß § 115 Abs 1 Nr 2 ZPO ein Einkommen in Höhe von 559,- EUR. Damit hätte er PKH-Raten in Höhe von 225,- EUR zu tragen, wenn er selbst einen Prozess führen und hierfür PKH begehren würde. Nachdem jedoch PKH nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs 4 ZPO) hätte er im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH. Er ist deshalb als leistungsfähig anzusehen.
Der zum Vermögen gehörende Anspruch auf Prozesskostenvorschuss führt dazu, dass der Klägerin keine PKH zu bewilligen ist.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Rückforderung überzahlter Leistungen an die verstorbene Mutter der Klägerin.
Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 06.03.2006 abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. An den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin habe sich gegenüber den Angaben vom 04.10.2005 nichts geändert. Darin finden sich Angaben zum Einkommen des Ehemannes.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. PKH ist nicht zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht - der Senat hält hier eine solche für gegeben, nachdem das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, die Frage der Ermessensausübung in den erlassenen Bescheiden und die Frage, ob es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg vom 26.04.1990 nicht eindeutig geklärt ist - kann PKH vorliegend nicht bewilligt werden. Zwar hat die Klägerin kein eigenes einzusetzendes Einkommen iS des § 115 Abs 1 ZPO, sie hat jedoch ihr Vermögen gemäß § 115 Abs 3 ZPO einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 1360a Abs 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach ist der Ehegatte der Klägerin - da diese nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft - verpflichtet, ihr diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer wirksam geschlossenen Ehe und ist selbst außer Stande, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Ehemann der Klägerin selbst ist leistungsfähig, sein eigener angemessener Unterhalt würde durch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht gefährdet. Dies ergibt sich aus den Angaben über sein Einkommen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.10.2005. Hiernach erhält er eine Pension in Höhe von 1.690,- EUR. Abzuziehen hiervon sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge für anderweitige Versicherungen und seine Mietzahlungen. Selbst unter Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Ausgaben für Arzt und Medikamente monatlich in Höhe von 100,-EUR bleibt ihm unter Berücksichtigung des Freibetrages für sich selbst gemäß § 115 Abs 1 Nr 2 ZPO ein Einkommen in Höhe von 559,- EUR. Damit hätte er PKH-Raten in Höhe von 225,- EUR zu tragen, wenn er selbst einen Prozess führen und hierfür PKH begehren würde. Nachdem jedoch PKH nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs 4 ZPO) hätte er im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH. Er ist deshalb als leistungsfähig anzusehen.
Der zum Vermögen gehörende Anspruch auf Prozesskostenvorschuss führt dazu, dass der Klägerin keine PKH zu bewilligen ist.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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