L 11 B 552/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 341/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 552/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund des Antrages vom 20.02.2006.

Die Antragstellerin ist verheiratet. Ihre bisherigen Anträge auf Bewilligung von Alg II lehnte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes aus Erwerbsunfähigkeitsrente ab. Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2006 eine hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Antragstellerin hat Berufung eingelegt.

Den erneuten Antrag auf Bewilligung von Alg II vom 21.02.2006 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.04.2006 erneut abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.04.2006 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 18.04.2006 hat die Antragstellerin beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, ihr Alg II in voller Höhe zu bewilligen.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin, ihr ein Darlehen für die Beschaffung von Heizmaterial in Höhe von 500,00 EUR zu gewähren (lt. Rechnung 300,47 EUR) und die Beklagte ihr ein Darlehen in Höhe von 300,00 EUR hierfür bewilligt hat, und nachdem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, hat das SG mit Beschluss vom 24.05.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und dabei Bezug genommen auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 10.04.2006.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei vom SG nicht auf das Fehlen der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches hingewiesen worden. Für das selbstgenutzte Eigenheim müssten Tilgung und Zinsleistungen in Höhe von 204,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 150,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR monatlich erbracht werden. Versicherungsleistungen seien in Höhe von 205,37 EUR zu zahlen. Die Nebenkosten würden sich aus Stromkosten (53,00 EUR), Wasserkosten (24,00 EUR), Grundsteuer (11,13 EUR), Müllabfuhr (10,40 EUR), Kaminkehrer (5,10 EUR) und Heizöl (mindestens 81,25 EUR) ergeben. Die Versicherungsleistungen seien zusammengesetzt aus einer Lebensversicherung (74,38 EUR), Unfallversicherung (57,51 EUR), Kfz-Haftpflichtversicherung (17,43 EUR), Privat-Haftpflichtversicherung (7,76 EUR), Hausratversicherung (10,80 EUR), Rechtschutzversicherung (15,55 EUR), Wohngebäudeversicherung (21,75 EUR) und der VdK-Mitgliedschaft (5,00 EUR) ergeben. Zudem müssten regelmäßig Ärzte aufgesucht werden; hierdurch entstünden Fahrtkosten sowie Zuzahlungen zu Arzneimitteln und für erforderliche Reduktionskosten.

Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass Heizkosten in Höhe von 150,00 EUR monatlich bislang nicht nachgewiesen seien. Bei den Nebenkosten seien die Stromkosten nicht zu berücksichtigen, denn diese seien bereits Bestandteil der Regelleistungen. Darlehensverbindlichkeiten für das selbst bewohnte Eigenheim seien nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Der beim Ehemann der Antragstellerin entstehende Mehrbedarf könne gemäß § 21 Abs 4 bzw Abs 5 SGB II nicht berücksichtigt werden, der Ehemann der Antragstellerin sei nicht erwerbsfähig. Vom anzurechnenden Einkommen des Ehemannes seien für nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, die angemessen seien, monatlich ein Betrag von 30,00 EUR abzuziehen.

Die Antragstellerin trägt hierzu vor, die monatlichen Heizkosten in Höhe von 150,00 EUR könne sie eidesstattlich versichern, Belege habe sie allerdings nicht aufbewahrt. Sie könne lediglich Quittungen über Gasflaschenfüllungen vorlegen. Stromkosten - insbesondere für die Heizkosten - seien nicht Bestandteil der Regelleistungen. Tilgungsbeiträge für selbst bewohnte Eigenheime seien als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 5 SGB II sei beim Ehemann der Antragstellerin nachgewiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die vorliegenden Gerichtsakten aus dem Berufungsverfahren L 11 AS 104/06 und die Gerichtsakten bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich nicht als begründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).

Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG vom 24.05.2006, der auf den Gerichtsbescheid vom 10.04.2006 Bezug nimmt, hingewiesen.

Ein Mehrbedarf des Ehemanns der Antragstellerin ist nicht gemäß § 21 Abs 4 und 5 SGB I zu berücksichtigen. Dieser ist nicht erwerbsfähig und erhält keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Heizkosten in Höhe von 150,00 EUR monatlich - diese sollen durch eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin bestätigt werden - sind nicht als nachgewiesen anzusehen. Insbesondere hat die Antragstellerin einen Antrag auf darlehensweise Gewährung von 500,00 EUR für Heizmaterial gestellt (17.01.2006); dieses Darlehen ist ihr mit Bescheid vom 06.02.2006 in Höhe von 300,00 EUR (Heizöllieferung in Höhe von 300,47 EUR waren nachgewiesen) bewilligt worden.

Somit hat die Antragstellerin zwar einen entsprechenden Beleg vorgelegt, der jedoch monatliche Heizkosten in Höhe von 150,00 EUR für den streitigen Zeitraum nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Auch kann nicht erklärt werden, weshalb zusätzlich Gasflaschen zur Heizung benötigt werden. Der Abzug von Versicherungsleistungen vom Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin bei angemessenen, nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen entspricht der gesetzlichen Regelung (vgl auch BSG Urteil 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). Auf die frühere Rechtslage bei Zahlung von Arbeitslosenhilfe kann nicht abgestellt werden.

Bei der Zuzahlung von Medikamenten kann die Antragstellerin einen Höchstbetrag gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltend machen.

Tilgungsraten für das selbst bewohnte Eigenheim sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen.

Eine besondere Hinweispflicht des SG an die Antragsteller hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches besteht nicht. Die Antragstellerin ist auf diese Frage durch eine entsprechende Stellungnahme der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen worden.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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