Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AS 3/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau beziehen seit dem 01.01.2005 SGB II Leistungen. Sie bewohnen eine 120 m² Wohnung in S zu einer Grundmiete zzgl. sonstiger Nebenkosten (ohne Heizung) i. H. v. von 809,44 EUR. Die Kaltmiete beträgt 699,44 EUR. Mit Schreiben vom 26.09.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Unterkunftskosten zu senken, und zwar dies - angesichts der augenblicklichen Wohnungsmarktlage - binnen drei Monaten. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ab 01.01.2006 nur noch die angemessenen Kosten übernommen würden, d.h. eine 60 m² Wohnung zu einer Kaltmiete von max. 385,- EUR. Am 17.05.2005 war der Kläger schon einmal zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Das insoweit nach Widerspruch und Widerspruchsbescheid angestrengte Klageverfahren war im Vergleichswege dahingehend beendet worden, dass die Beklagte die Kosten bis 31.12.2005 als angemessen anerkannt hatte (S 00 AS 00/00).
Mit Bescheid vom 11.11.2005 wurden dem Kläger für den Zeitraum ab 01.01.2006 bis 31.05.2006 nur noch gekürzte Unterkunftskosten bewilligt, d.h. es wurden statt der bisher gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt i. H. v. 1238,44 EUR nur noch 814,80 EUR gewährt. Den am 28.11.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 06.12.2005 zurück.
Der Kläger hat am 05. Januar 2006 Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Unterkunftskosten entsprechend zu kürzen. Bei der Festlegung des angemessenen Wohnbedarfs seien die jeweiligen individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei komme hier zum Tragen, dass er - der Kläger - die Wohnung bereits seit mehr als 14 Jahren bewohne. Die Arbeitslosigkeit bestehe seit fünf Jahren. Er habe ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Vermieter und auch zu den Nachbarn und sei in das soziale Umfeld eingebunden. Er sei im 55. Lebensjahr und nach wie vor bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Wohnort sei in S zentral gelegen, so dass von dort aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln jede Arbeitsstelle unverzüglich zu erreichen sei. Wohnungen in einer Größenordnung von 60 m² zu einer Miete von 385,80 EUR ohne Heizkosten seien im Stadtbereich nicht zu bekommen. Es wäre ein Umzug in Außenbezirke erforderlich, was mit erheblichen zusätzlichen Umständen verbunden sei. Auch müssten die Möbel in die entsprechende Wohnung passen. Ein Umzug sei daher unzumutbar. Im Übrigen verstoße die Auffassung, dass ihm und seiner Ehefrau eine Wohnung in einer Größenordnung von 60 m² zustehe, gegen sozialstaatliche Regelungen; es liege ein Verstoß gegen Art. 1 des Grundgesetzes vor. Er habe sich in der Vergangenheit darum bemüht, anderweitige Wohnungen ausfindig zu machen in einer Größenordnung von 60 m². Bisher habe er lediglich Absagen oder gar keine Nachricht erhalten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im selben Haus die 88jährige Mutter lebe, die der Unterstützung und täglichen Hilfe bedürfe. Nur aufgrund seiner - des Klägers - Hilfe sei es der Mutter möglich, die Wohnung noch allein zu bewohnen und sich zu versorgen. Er - der Kläger - übernehme die täglichen Einkäufe, was im Falle eines Umzugs zu erheblichen Mehraufwendungen führen würde, die ihm auch nicht zur Verfügung stünden. Es sei auch nicht möglich, die Mutter im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen. Der Zuschnitt der Wohnung lasse dies nicht zu. Im Übrigen sei es seiner Mutter nicht zumutbar, zwei höhere Etagen zu gehen. Auch gestalte sich ein Zusammenleben von Jung und Alt schwierig.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 insoweit aufzuheben, als dem Kläger ab 01.01.2006 lediglich Leistungen bewilligt werden in Höhe eines Betrages von 814,80 Euro und insoweit die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.
Die Vertretung der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe auch in den zusätzlich eingeräumten weiteren drei Monaten im Hinblick auf den zu dem Aktenzeichen S 00 AS 00/00 geschlossenen Vergleich keinerlei Bemühungen um eine Senkung der Miete oder um eine andere Wohnung nachgewiesen. Die übrigen vom Kläger angeführten Gründe seien zwar aus der Sicht des Klägers verständlich, rechtlich jedoch nicht relevant. Bei der ab 01.01.2006 erfolgten Kürzung der Unterkunftskosten sei besonders zu beachten, dass es sich nicht um eine geringfügige Überschreitung handele, sondern der Überschreitungsbetrag i.H.v. 423,64 EUR höher sei, als die angemessene Miete und die angemessene Wohnfläche um 100 % überschritten werde. Es hätten in der Vergangenheit angemessene Zwei-Raum-Wohnungen für zwei Personen zur Verfügung gestanden, wie auch jetzt ein entsprechendes Angebot auf dem Wohnungsmarkt bestehe. Diese Wohnungen befänden sich zum Teil auch in einer angemessenen Entfernung zu der jetzigen Wohnung des Klägers, so dass die Versorgung der Mutter auch von dort aus erfolgen könne. Im Übrigen bliebe auch noch die Möglichkeit, die Mutter des Klägers mit in den Haushalt aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Weiterbewilligung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese den angemessenen und von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzten Umfang überschreiten.
Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 S. 1 SGB II werden laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bei der Ermittlung der als angemessen anzusehenden Kosten ist - wie die Beklagte es getan hat - auf den im unteren Bereich liegenden örtlichen Durchschnitt der Mietpreise für Wohnungen bis zu einer Quadratmeterzahl von 60 m² abzustellen, und es sind die hierfür anfallenden Kosten aufgrund des Mietspiegels oder aufgrund eigener Erkundungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu ermitteln. Die angemessene Wohnfläche von 60 m² ist dabei zutreffend anhand der Förderkriterien im sozialen Wohnungsbau (vgl. § 5 Wohnungsbindungsgesetz) bestimmt worden. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten des Klägers ergibt sich sodann aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Größe und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter (vgl. "sog. Produkttheorie", LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05 AS ER sowie vom 24.08.2005, L 19 B 28/05 AS ER). Entgegen dem klägerischen Vorbringen geht das Gericht davon aus, dass eine dementsprechende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt in Remscheid, der gerichtsbekannt im Hinblick auf durchschnittliche einfache Wohnungen als entspannt gilt, sowohl im Zeitpunkt der Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, wie auch jetzt vorhanden war bzw. ist. Dies wird untermauert durch die von der Beklagten im März 2006 durchgeführte Recherche im Immobilienscout 24 sowie auch durch die seitens der Vorsitzenden durchgeführten Recherche im Immobilienscout 24 vom 11.09.2006. Im Übrigen wäre es die Verpflichtung des Klägers gewesen, durch die Vorlage entsprechender Unterlagen darzulegen, dass eine Wohnung in dem von der Beklagten für abgemessenen erachteten Kostenrahmen nicht zu finden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm der Verweis auf die ermittelten angemessenen Kosten der Unterkunft auch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zumutbar; dies gilt auch für die ihm gesetzte Vierteljahresfrist. Angesichts des entspannten Wohnungsmarktes ist die von dem gesetzlichen Regelfall einer Halbjahresfrist abweichende dem Kläger gesetzte Vierteljahresfrist für die Anmietung einer neuen, die Angemessenheitskriterien erfüllenden Unterkunft nicht zu beanstanden; dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger schon seit der Umzugsaufforderung vom 17.05.2005 bekannt war, dass er und seine Ehefrau in einer zu großen Wohnung wohnen und er sich um eine kostengünstigere kleinere Wohnung oder andere Maßnahmen der Kostensenkung bezüglich der Unterkunft bemühen muss. Auch der seinerzeit vor der 23. Kammer geschlossene Vergleich kam nicht im Hinblick auf etwaige rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des Inhalts der Umzugsaufforderung zustande, sondern allein angesichts dessen, dass die Beklagte diese Aufforderung unzulässigerweise in Form eines Verwaltungsaktes erlassen hat, also aus formellen Gründen. Obgleich die erste Umzugsaufforderung bereits im Mai 2005 ergangen war, hat der Kläger bis heute lediglich drei konkrete Kontakte mit potentiellen Vermietern benannt, und dies auch erst in einem späten Stadium des anhängigen Klageverfahrens. Er hat also die ihm in den Schreiben bzgl. der Umzugsaufforderung auferlegten Nachweise zu keiner Zeit erbracht. Auch die vom Kläger angeführten Argumente, wie ein besonders zentrales Wohnen, der Umfang des Hausstandes, soziale Kontakte, die Versorgung der Mutter sowie der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau bereits 14 Jahre in der Wohnung wohnt, führen zu keinem anderen Ergebnis. Dem Kläger ist es möglich und zuzumuten, seine Mutter auch von einer anderen Wohnstätte aus zu versorgen. Auch für den Fall, dass der Kläger wieder einen Arbeitsplatz findet, ist es ihm von einer anderen Wohnung, die in einem anderen Stadtteil in S gelegen ist, möglich und zumutbar, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Da die Beklagte auf die Verpflichtung zur Kostensenkung rechtzeitig hingewiesen hat, war sie nicht verpflichtet, über den 31.12.2005 hinaus weitere unangemessene Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu erbringen; dabei hebt das Gericht noch einmal hervor, dass die Unterkunftskosten hier um mehr als 100 % die angemessenen Unterkunftskosten übersteigen und die Ausführungen des Klägers, dass eine Wohnung in einer Größenordnung von 60 m² mit den sozialstaatlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen sei sowie diese Auffassung Art. 1 des Grundgesetzes nicht beachte, für das Gericht nicht nachvollziehbar sind; bedenkt man, dass der durchschnittliche Erwerbstätige mit deutlich weniger Wohnraum auskommt, als ihn der Kläger und seine Ehefrau bewohnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193, 183 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau beziehen seit dem 01.01.2005 SGB II Leistungen. Sie bewohnen eine 120 m² Wohnung in S zu einer Grundmiete zzgl. sonstiger Nebenkosten (ohne Heizung) i. H. v. von 809,44 EUR. Die Kaltmiete beträgt 699,44 EUR. Mit Schreiben vom 26.09.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Unterkunftskosten zu senken, und zwar dies - angesichts der augenblicklichen Wohnungsmarktlage - binnen drei Monaten. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ab 01.01.2006 nur noch die angemessenen Kosten übernommen würden, d.h. eine 60 m² Wohnung zu einer Kaltmiete von max. 385,- EUR. Am 17.05.2005 war der Kläger schon einmal zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Das insoweit nach Widerspruch und Widerspruchsbescheid angestrengte Klageverfahren war im Vergleichswege dahingehend beendet worden, dass die Beklagte die Kosten bis 31.12.2005 als angemessen anerkannt hatte (S 00 AS 00/00).
Mit Bescheid vom 11.11.2005 wurden dem Kläger für den Zeitraum ab 01.01.2006 bis 31.05.2006 nur noch gekürzte Unterkunftskosten bewilligt, d.h. es wurden statt der bisher gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt i. H. v. 1238,44 EUR nur noch 814,80 EUR gewährt. Den am 28.11.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 06.12.2005 zurück.
Der Kläger hat am 05. Januar 2006 Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Unterkunftskosten entsprechend zu kürzen. Bei der Festlegung des angemessenen Wohnbedarfs seien die jeweiligen individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei komme hier zum Tragen, dass er - der Kläger - die Wohnung bereits seit mehr als 14 Jahren bewohne. Die Arbeitslosigkeit bestehe seit fünf Jahren. Er habe ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Vermieter und auch zu den Nachbarn und sei in das soziale Umfeld eingebunden. Er sei im 55. Lebensjahr und nach wie vor bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Wohnort sei in S zentral gelegen, so dass von dort aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln jede Arbeitsstelle unverzüglich zu erreichen sei. Wohnungen in einer Größenordnung von 60 m² zu einer Miete von 385,80 EUR ohne Heizkosten seien im Stadtbereich nicht zu bekommen. Es wäre ein Umzug in Außenbezirke erforderlich, was mit erheblichen zusätzlichen Umständen verbunden sei. Auch müssten die Möbel in die entsprechende Wohnung passen. Ein Umzug sei daher unzumutbar. Im Übrigen verstoße die Auffassung, dass ihm und seiner Ehefrau eine Wohnung in einer Größenordnung von 60 m² zustehe, gegen sozialstaatliche Regelungen; es liege ein Verstoß gegen Art. 1 des Grundgesetzes vor. Er habe sich in der Vergangenheit darum bemüht, anderweitige Wohnungen ausfindig zu machen in einer Größenordnung von 60 m². Bisher habe er lediglich Absagen oder gar keine Nachricht erhalten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im selben Haus die 88jährige Mutter lebe, die der Unterstützung und täglichen Hilfe bedürfe. Nur aufgrund seiner - des Klägers - Hilfe sei es der Mutter möglich, die Wohnung noch allein zu bewohnen und sich zu versorgen. Er - der Kläger - übernehme die täglichen Einkäufe, was im Falle eines Umzugs zu erheblichen Mehraufwendungen führen würde, die ihm auch nicht zur Verfügung stünden. Es sei auch nicht möglich, die Mutter im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen. Der Zuschnitt der Wohnung lasse dies nicht zu. Im Übrigen sei es seiner Mutter nicht zumutbar, zwei höhere Etagen zu gehen. Auch gestalte sich ein Zusammenleben von Jung und Alt schwierig.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 insoweit aufzuheben, als dem Kläger ab 01.01.2006 lediglich Leistungen bewilligt werden in Höhe eines Betrages von 814,80 Euro und insoweit die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.
Die Vertretung der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe auch in den zusätzlich eingeräumten weiteren drei Monaten im Hinblick auf den zu dem Aktenzeichen S 00 AS 00/00 geschlossenen Vergleich keinerlei Bemühungen um eine Senkung der Miete oder um eine andere Wohnung nachgewiesen. Die übrigen vom Kläger angeführten Gründe seien zwar aus der Sicht des Klägers verständlich, rechtlich jedoch nicht relevant. Bei der ab 01.01.2006 erfolgten Kürzung der Unterkunftskosten sei besonders zu beachten, dass es sich nicht um eine geringfügige Überschreitung handele, sondern der Überschreitungsbetrag i.H.v. 423,64 EUR höher sei, als die angemessene Miete und die angemessene Wohnfläche um 100 % überschritten werde. Es hätten in der Vergangenheit angemessene Zwei-Raum-Wohnungen für zwei Personen zur Verfügung gestanden, wie auch jetzt ein entsprechendes Angebot auf dem Wohnungsmarkt bestehe. Diese Wohnungen befänden sich zum Teil auch in einer angemessenen Entfernung zu der jetzigen Wohnung des Klägers, so dass die Versorgung der Mutter auch von dort aus erfolgen könne. Im Übrigen bliebe auch noch die Möglichkeit, die Mutter des Klägers mit in den Haushalt aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Weiterbewilligung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese den angemessenen und von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzten Umfang überschreiten.
Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 S. 1 SGB II werden laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bei der Ermittlung der als angemessen anzusehenden Kosten ist - wie die Beklagte es getan hat - auf den im unteren Bereich liegenden örtlichen Durchschnitt der Mietpreise für Wohnungen bis zu einer Quadratmeterzahl von 60 m² abzustellen, und es sind die hierfür anfallenden Kosten aufgrund des Mietspiegels oder aufgrund eigener Erkundungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu ermitteln. Die angemessene Wohnfläche von 60 m² ist dabei zutreffend anhand der Förderkriterien im sozialen Wohnungsbau (vgl. § 5 Wohnungsbindungsgesetz) bestimmt worden. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten des Klägers ergibt sich sodann aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Größe und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter (vgl. "sog. Produkttheorie", LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, L 19 B 21/05 AS ER sowie vom 24.08.2005, L 19 B 28/05 AS ER). Entgegen dem klägerischen Vorbringen geht das Gericht davon aus, dass eine dementsprechende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt in Remscheid, der gerichtsbekannt im Hinblick auf durchschnittliche einfache Wohnungen als entspannt gilt, sowohl im Zeitpunkt der Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, wie auch jetzt vorhanden war bzw. ist. Dies wird untermauert durch die von der Beklagten im März 2006 durchgeführte Recherche im Immobilienscout 24 sowie auch durch die seitens der Vorsitzenden durchgeführten Recherche im Immobilienscout 24 vom 11.09.2006. Im Übrigen wäre es die Verpflichtung des Klägers gewesen, durch die Vorlage entsprechender Unterlagen darzulegen, dass eine Wohnung in dem von der Beklagten für abgemessenen erachteten Kostenrahmen nicht zu finden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm der Verweis auf die ermittelten angemessenen Kosten der Unterkunft auch im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zumutbar; dies gilt auch für die ihm gesetzte Vierteljahresfrist. Angesichts des entspannten Wohnungsmarktes ist die von dem gesetzlichen Regelfall einer Halbjahresfrist abweichende dem Kläger gesetzte Vierteljahresfrist für die Anmietung einer neuen, die Angemessenheitskriterien erfüllenden Unterkunft nicht zu beanstanden; dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Kläger schon seit der Umzugsaufforderung vom 17.05.2005 bekannt war, dass er und seine Ehefrau in einer zu großen Wohnung wohnen und er sich um eine kostengünstigere kleinere Wohnung oder andere Maßnahmen der Kostensenkung bezüglich der Unterkunft bemühen muss. Auch der seinerzeit vor der 23. Kammer geschlossene Vergleich kam nicht im Hinblick auf etwaige rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des Inhalts der Umzugsaufforderung zustande, sondern allein angesichts dessen, dass die Beklagte diese Aufforderung unzulässigerweise in Form eines Verwaltungsaktes erlassen hat, also aus formellen Gründen. Obgleich die erste Umzugsaufforderung bereits im Mai 2005 ergangen war, hat der Kläger bis heute lediglich drei konkrete Kontakte mit potentiellen Vermietern benannt, und dies auch erst in einem späten Stadium des anhängigen Klageverfahrens. Er hat also die ihm in den Schreiben bzgl. der Umzugsaufforderung auferlegten Nachweise zu keiner Zeit erbracht. Auch die vom Kläger angeführten Argumente, wie ein besonders zentrales Wohnen, der Umfang des Hausstandes, soziale Kontakte, die Versorgung der Mutter sowie der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau bereits 14 Jahre in der Wohnung wohnt, führen zu keinem anderen Ergebnis. Dem Kläger ist es möglich und zuzumuten, seine Mutter auch von einer anderen Wohnstätte aus zu versorgen. Auch für den Fall, dass der Kläger wieder einen Arbeitsplatz findet, ist es ihm von einer anderen Wohnung, die in einem anderen Stadtteil in S gelegen ist, möglich und zumutbar, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Da die Beklagte auf die Verpflichtung zur Kostensenkung rechtzeitig hingewiesen hat, war sie nicht verpflichtet, über den 31.12.2005 hinaus weitere unangemessene Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu erbringen; dabei hebt das Gericht noch einmal hervor, dass die Unterkunftskosten hier um mehr als 100 % die angemessenen Unterkunftskosten übersteigen und die Ausführungen des Klägers, dass eine Wohnung in einer Größenordnung von 60 m² mit den sozialstaatlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen sei sowie diese Auffassung Art. 1 des Grundgesetzes nicht beachte, für das Gericht nicht nachvollziehbar sind; bedenkt man, dass der durchschnittliche Erwerbstätige mit deutlich weniger Wohnraum auskommt, als ihn der Kläger und seine Ehefrau bewohnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193, 183 SGG.
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