Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 409/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung streitig.
Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist kinderlos. Sie bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Mit Rentenbescheid vom 02.03.2005 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Rente vor, unter anderem dadurch, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 %-Punkte erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerpruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2005 zurückwies. Die Beklagte habe lediglich eine Rechtsänderung umgesetzt, indem sie geregelt habe, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 %-Punkte erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zu tragen habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.09.2005 (Eingang bei der Beklagten) Klage erhoben.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte könne keinen erhöhten Beitragsatz zur sozialen Pflegeversicherung einbehalten. Soweit der Gesetzgeber dies für die Zeit nach dem 01.01.2005 für diejenigen Versicherten geregelt habe, die unter anderem kinderlos seien, verstoße das gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs.3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Denn die auch in ihrem Fall unfreiwillige Kinderlosigkeit sei eine Behinderung. Zudem sei das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt, da Kinderlose nicht mehr Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nähmen, als Eltern. Ferner sei ungewiss, ob Kinder später tatsächlich zu Beitragszahlern würden. Zudem differenziere die Regelung nicht nach der Zahl der Kinder und Familien würden durch diese Regelung auch nicht entlastet, weil der Beitragssatz für sie gleich hoch bleibe, während Kinderlose durch einen erhöhten Beitragssatz nur zusätzlich belastet würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 insoweit aufzuheben, als dort geregelt ist, dass sie ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 %-Punkte erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die betroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend.
Im übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte hingewiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 beschwert die Klägerin insoweit nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als dort geregelt ist, dass sie ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 Prozent-Punkte erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich für Mitglieder der Beitragsatz zur sozialen Pflegeversicherung nach Ablauf des Monats, indem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatz-Punkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Hierunter fällt auch die Klägerin. Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI vor. Danach gilt der erhöhte Beitragszuschlag nicht für Eltern im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I). Die Klägerin unterfällt nicht diesem Elternbegriff, da sie kinderlos geblieben und auch weder Stief- noch Pflegemutter ist.
Die vorgenannten Regelungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verfassungswidrig. Zunächst ist Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da § 55 Abs. 3 SGB XI die Rechtsfolge des erhöhten Beitrages zur Pflegeversicherung nicht an eine Behinderung anknüpft, sondern daran, dass ein Versicherter nicht die Elterneigenschaft erfüllt. § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI fragt nicht nach den Gründen der Kinderlosigkeit, setzt also insbesondere nicht voraus, dass die Kinderlosigkeit auf eine Behinderung zurückzuführen sein muss.
Ferner ist auch das allgemeine Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln (Bundesverfassungsgericht-BVerfGE 45, 148, 165). Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Eltern (für die der erhöhte Beitragssatz nicht gilt) liegt hier nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 - entschieden, dass es mit dem Gleicheitsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleichhohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Dem Gesetzgeber wurde insoweit eine Frist zur Neuregelung bis zum 31.12.2004 gesetzt; Letzterer hat dies fristgemäß in § 50 Abs. 3 SGB XI umgesetzt. Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, Kinderlose nähmen nicht mehr Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch, als Eltern. Die Beitragsleistung zur sozialen Pflegeversicherung besteht unabhängig davon, ob wegen der dort versicherten Risiken Leistungen aus der Versicherung in Anspruch genommen werden.
Ebenso unerheblich ist der Einwand der Klägerin, es sei ungewiss, ob die von den Eltern erzogenen Kinder später tatsächlich zu Beitragszahlern würden. Dem Bundesverfassungsgericht und dem Gesetzgeber ging es darum, im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten den Beitrag zu würdigen, den Eltern im Vergleich zu Kinderlosen aufbringen, indem sie Kinder erziehen (generativer Beitrag). Dieser Beitrag ist unerlässliche Voraussetzung für das (Weiter-) bestehen der sozialen Sicherungssysteme, hier der sozialen Pflegeversicherung. Ob hingegen die von den Eltern erzogenen Kinder tatsächlich später Beitragszahler werden, kann im Rahmen der Berücksichtigung des generativen Beitrags der Eltern nicht gewürdigt werden. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der generative Beitrag zu berücksichtigen ist, steht dies noch nicht fest - worauf die Klägerin im Übrigen selbst hinweist. Diese Ungewissheit ist hinzunehmen. Zum Einen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu unterstellen, dass eine Vielzahl der Kinder später zu Beitragszahlern wird. Zum Anderen könnte dem Einwand der Klägerin nur Rechnung getragen werden, wenn der generative Beitrag der Eltern nicht berücksichtigt wird. Dann läge aber ein schwerwiegenderer Verstoß des Gleichheitsgebotes in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG vor.
Ferner folgt nichts anderes aus dem Einwand der Klägerin, § 55 Abs. 3 SGB XI differenziere nicht nach der Zahl der Kinder. Zum Einen hat das Bundesverfassungsgericht im vorgenannten Urteil dem Gesetzgeber nicht aufgegeben, eine derart differenzierte Regelung zu schaffen. Zum Anderen ist zu bedenken, dass allzu differenzierte Regelungen der Praktikabillität im Rahmen der hier in Rede stehenden Massenverwaltung entgegenstehen.
Schließlich ist es ohne Bedeutung, dass durch die Neuregelung in § 55 Abs. 3 SGB VI kein im Vergleich zum früheren Zustand niedrigerer Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für Eltern vorgesehen ist. Das Bundessozialgericht hat dem Gesetzgeber lediglich aufgetragen, den generativen Beitrag der Eltern zu würdigen, weswegen es gleichheitswidrig wäre, Eltern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag zu belasten wie Mitglieder ohne Kinder. Dem hat der Gesetzgeber voll Rechnung getragen, indem der erhöhte Beitragssatz zur Pflegeversicherung nur für Kinderlose zur Anwendung kommt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung streitig.
Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist kinderlos. Sie bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Mit Rentenbescheid vom 02.03.2005 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Rente vor, unter anderem dadurch, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 %-Punkte erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerpruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2005 zurückwies. Die Beklagte habe lediglich eine Rechtsänderung umgesetzt, indem sie geregelt habe, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 %-Punkte erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zu tragen habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.09.2005 (Eingang bei der Beklagten) Klage erhoben.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte könne keinen erhöhten Beitragsatz zur sozialen Pflegeversicherung einbehalten. Soweit der Gesetzgeber dies für die Zeit nach dem 01.01.2005 für diejenigen Versicherten geregelt habe, die unter anderem kinderlos seien, verstoße das gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs.3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Denn die auch in ihrem Fall unfreiwillige Kinderlosigkeit sei eine Behinderung. Zudem sei das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt, da Kinderlose nicht mehr Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nähmen, als Eltern. Ferner sei ungewiss, ob Kinder später tatsächlich zu Beitragszahlern würden. Zudem differenziere die Regelung nicht nach der Zahl der Kinder und Familien würden durch diese Regelung auch nicht entlastet, weil der Beitragssatz für sie gleich hoch bleibe, während Kinderlose durch einen erhöhten Beitragssatz nur zusätzlich belastet würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 insoweit aufzuheben, als dort geregelt ist, dass sie ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 %-Punkte erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die betroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend.
Im übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte hingewiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 beschwert die Klägerin insoweit nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als dort geregelt ist, dass sie ab dem 01.01.2005 einen um 0,25 Prozent-Punkte erhöhten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich für Mitglieder der Beitragsatz zur sozialen Pflegeversicherung nach Ablauf des Monats, indem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatz-Punkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Hierunter fällt auch die Klägerin. Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI vor. Danach gilt der erhöhte Beitragszuschlag nicht für Eltern im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I). Die Klägerin unterfällt nicht diesem Elternbegriff, da sie kinderlos geblieben und auch weder Stief- noch Pflegemutter ist.
Die vorgenannten Regelungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verfassungswidrig. Zunächst ist Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da § 55 Abs. 3 SGB XI die Rechtsfolge des erhöhten Beitrages zur Pflegeversicherung nicht an eine Behinderung anknüpft, sondern daran, dass ein Versicherter nicht die Elterneigenschaft erfüllt. § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI fragt nicht nach den Gründen der Kinderlosigkeit, setzt also insbesondere nicht voraus, dass die Kinderlosigkeit auf eine Behinderung zurückzuführen sein muss.
Ferner ist auch das allgemeine Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln (Bundesverfassungsgericht-BVerfGE 45, 148, 165). Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Eltern (für die der erhöhte Beitragssatz nicht gilt) liegt hier nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 - entschieden, dass es mit dem Gleicheitsgebot aus Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleichhohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Dem Gesetzgeber wurde insoweit eine Frist zur Neuregelung bis zum 31.12.2004 gesetzt; Letzterer hat dies fristgemäß in § 50 Abs. 3 SGB XI umgesetzt. Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, Kinderlose nähmen nicht mehr Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch, als Eltern. Die Beitragsleistung zur sozialen Pflegeversicherung besteht unabhängig davon, ob wegen der dort versicherten Risiken Leistungen aus der Versicherung in Anspruch genommen werden.
Ebenso unerheblich ist der Einwand der Klägerin, es sei ungewiss, ob die von den Eltern erzogenen Kinder später tatsächlich zu Beitragszahlern würden. Dem Bundesverfassungsgericht und dem Gesetzgeber ging es darum, im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten den Beitrag zu würdigen, den Eltern im Vergleich zu Kinderlosen aufbringen, indem sie Kinder erziehen (generativer Beitrag). Dieser Beitrag ist unerlässliche Voraussetzung für das (Weiter-) bestehen der sozialen Sicherungssysteme, hier der sozialen Pflegeversicherung. Ob hingegen die von den Eltern erzogenen Kinder tatsächlich später Beitragszahler werden, kann im Rahmen der Berücksichtigung des generativen Beitrags der Eltern nicht gewürdigt werden. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der generative Beitrag zu berücksichtigen ist, steht dies noch nicht fest - worauf die Klägerin im Übrigen selbst hinweist. Diese Ungewissheit ist hinzunehmen. Zum Einen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu unterstellen, dass eine Vielzahl der Kinder später zu Beitragszahlern wird. Zum Anderen könnte dem Einwand der Klägerin nur Rechnung getragen werden, wenn der generative Beitrag der Eltern nicht berücksichtigt wird. Dann läge aber ein schwerwiegenderer Verstoß des Gleichheitsgebotes in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG vor.
Ferner folgt nichts anderes aus dem Einwand der Klägerin, § 55 Abs. 3 SGB XI differenziere nicht nach der Zahl der Kinder. Zum Einen hat das Bundesverfassungsgericht im vorgenannten Urteil dem Gesetzgeber nicht aufgegeben, eine derart differenzierte Regelung zu schaffen. Zum Anderen ist zu bedenken, dass allzu differenzierte Regelungen der Praktikabillität im Rahmen der hier in Rede stehenden Massenverwaltung entgegenstehen.
Schließlich ist es ohne Bedeutung, dass durch die Neuregelung in § 55 Abs. 3 SGB VI kein im Vergleich zum früheren Zustand niedrigerer Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für Eltern vorgesehen ist. Das Bundessozialgericht hat dem Gesetzgeber lediglich aufgetragen, den generativen Beitrag der Eltern zu würdigen, weswegen es gleichheitswidrig wäre, Eltern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag zu belasten wie Mitglieder ohne Kinder. Dem hat der Gesetzgeber voll Rechnung getragen, indem der erhöhte Beitragssatz zur Pflegeversicherung nur für Kinderlose zur Anwendung kommt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG.
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