L 15 B 272/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 1847/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 272/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel fehlt. Wie ihm bereits mit dem Richterbrief vom 4. Januar 2007 mitgeteilt worden war, hat sich der Antragsgegner ausdrücklich bereit erklärt, die Kosten für eine Einzelfallhilfe im Umfang von 8 Stunden wöchentlich zu übernehmen. Die Gewährung von Einzelfallhilfe ist einziger zulässiger Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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