Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2314/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 3/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 4. Januar 2007 (Eingang bei Gericht) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; § 178a SGG regelt die "Anhörungsrüge" für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Voraussetzung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGG ist nicht erfüllt, weshalb die Anhörungsrüge nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen ist (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Anhörungsrüge vor, dass der Senat zu einem für sie günstigen Ergebnis gekommen wäre, wenn er den von ihr vorgetragenen Sachverhalt vollständig berücksichtigt hätte. Damit wird aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan, sondern lediglich die Auffassung geäußert, dass das Gericht unter den von der Antragstellerin angenommenen Voraussetzungen eine Entscheidung in ihrem Sinne hätte treffen müssen. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört es zwar, aber auch nur, dass das Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht (siehe dazu statt vieler Littmann in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 62 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen). Dass der Senat sich mit dem - gesamten -Beschwerdevorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, ergibt sich daraus, dass er ausweislich der Beschlussformel vom 19. Dezember 2006 die Beschwerde "auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens" aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen hat. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Ein Anspruch auf eine Entscheidung in einem bestimmten Sinn folgt aus ihm nicht. Der Senat hatte angesichts des mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2006 deutlich dargelegten Begehrens der Antragstellerin auch keinen Anlass, bei ihr nochmals nachzufragen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; § 178a SGG regelt die "Anhörungsrüge" für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Voraussetzung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGG ist nicht erfüllt, weshalb die Anhörungsrüge nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen ist (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Anhörungsrüge vor, dass der Senat zu einem für sie günstigen Ergebnis gekommen wäre, wenn er den von ihr vorgetragenen Sachverhalt vollständig berücksichtigt hätte. Damit wird aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan, sondern lediglich die Auffassung geäußert, dass das Gericht unter den von der Antragstellerin angenommenen Voraussetzungen eine Entscheidung in ihrem Sinne hätte treffen müssen. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört es zwar, aber auch nur, dass das Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht (siehe dazu statt vieler Littmann in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 62 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen). Dass der Senat sich mit dem - gesamten -Beschwerdevorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, ergibt sich daraus, dass er ausweislich der Beschlussformel vom 19. Dezember 2006 die Beschwerde "auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens" aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen hat. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Ein Anspruch auf eine Entscheidung in einem bestimmten Sinn folgt aus ihm nicht. Der Senat hatte angesichts des mit der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2006 deutlich dargelegten Begehrens der Antragstellerin auch keinen Anlass, bei ihr nochmals nachzufragen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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