Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 758/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 241/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 26/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente verlangen kann.
Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 12.08.1963 bis 26.02.1976 versicherungspflichtig gearbeitet. Danach ist er wieder in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 01.07.1980 erstattete ihm die Beklagte die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 12.905,10 DM.
Den Antrag des Klägers vom 18.05.2004, ihm "die ihm zustehende Rente" aus den von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträgen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2004 und Widerspruchsbescheid vom 30.08.2004 ab. Nach der Erstattung im Jahre 1980, die das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst habe, seien weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.01.2005 abgewiesen. Die durchgeführte Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Deshalb bestehe zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Vielmehr seien die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Durch die Erstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Denn der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen das am 10.03.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.04.2005 Berufung eingelegt, die er trotz Ankündigung und zweimaliger Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 12.08.1963 bis 26.02.1976 entrichteten Beitragsanteilen zur deutschen Rentenversicherung Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.01.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland in der Zeit vom 12.08.1963 bis 26.02.1976 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragerstattung im Bescheid vom 01.07.1980 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht mehr erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Es werden nämlich einem Versicherten nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente verlangen kann.
Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 12.08.1963 bis 26.02.1976 versicherungspflichtig gearbeitet. Danach ist er wieder in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 01.07.1980 erstattete ihm die Beklagte die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 12.905,10 DM.
Den Antrag des Klägers vom 18.05.2004, ihm "die ihm zustehende Rente" aus den von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträgen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2004 und Widerspruchsbescheid vom 30.08.2004 ab. Nach der Erstattung im Jahre 1980, die das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst habe, seien weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.01.2005 abgewiesen. Die durchgeführte Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Deshalb bestehe zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Vielmehr seien die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Mangels Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Durch die Erstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Denn der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen das am 10.03.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.04.2005 Berufung eingelegt, die er trotz Ankündigung und zweimaliger Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 12.08.1963 bis 26.02.1976 entrichteten Beitragsanteilen zur deutschen Rentenversicherung Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.01.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland in der Zeit vom 12.08.1963 bis 26.02.1976 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragerstattung im Bescheid vom 01.07.1980 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht mehr erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Es werden nämlich einem Versicherten nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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