Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 777/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 344/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 35/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach Durchführung der Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des 1938 geborenen und inzwischen verstorbenen Versicherten R. A. (R.A.). Dieser hatte in Deutschland mit Unterbrechungen vom 19.04.1973 bis 31.08.1984 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend war er in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 09.11.1984 erstattete ihm die Beklagte die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil), wobei ein Anteil in Höhe von 5.476,06 DM an den Versicherten selbst geflossen ist, der Rest entsprechend der von ihm vorgelegten Abtretung an die Wirtschaftsaufbaukasse S. AG.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.08.1990 gegenüber der Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die im Jahre 1984 durchgeführte Beitragserstattung ab. Dieser Bescheid wurde bindend.
Am 01.09.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe erfahren, dass sie ein Recht auf Rente aus der Versicherung ihres Mannes habe und beantrage deshalb diese Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2003 ab, weil mit Bescheid vom 09.11.1984 die Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Die dagegen unmittelbar erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 abgewiesen. Nachdem das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei und es sich hierbei um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handele, sei die Klage abzuweisen gewesen, weil es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle. Die Klägerin habe auch nicht die vom SG angebotene Möglichkeit wahrgenommen, das Widerspruchsverfahren nachzuholen.
Die Beklagte hat das Vorverfahren nachgeholt und den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 erlassen, in dem sie darauf hinwies, dass nach der Beitragserstattung weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet worden seien. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe somit nicht.
Gegen den am 19.04.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.05.2005 Berufung eingelegt, die sie trotz Ankündigung nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann R. A. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den vom Versicherten R.A. in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 19.04.1973 bis 31.08.1984 hat. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand der Berufung wurde, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bindungswirkung (vgl. § 77 SGG) des die Gewährung von Hinterbliebenenrente ablehnenden Bescheides vom 24.08.1990 kann nur nach der Vorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - durchbrochen werden. Nach Abs 1 dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor.
Dem Versicherten wurde auf seinen Antrag gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Beklagten aufgelöst ist. Demnach bestehen Ansprüche aus den bis zu der Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 1303 Abs 7 RVO). Die in dieser Vorschrift normierte Verfallswirkung führt zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Versicherte (und dementsprechend die Klägerin) keine auf die Wartezeit des § 50 Abs 1 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Infolgedessen stehen der Klägerin Rentenansprüche nicht mehr zu.
Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des R.A. abgelehnt. Denn die Überprüfung durch das Berufungsgericht hat ergeben, dass einmal die Beklagte bei der früheren ablehenden Entscheidung vom 24.08.1990 nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, nachdem die Beitragserstattung an den Versicherten unstreitig ist. Zum anderen hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt. Die Verfallswirkung infolge der Beitragserstattung gilt nämlich im Grundsatz auch nach heutigem Recht (vgl. § 210 Abs 1, 3 und 6 SGB VI).
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach Durchführung der Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des 1938 geborenen und inzwischen verstorbenen Versicherten R. A. (R.A.). Dieser hatte in Deutschland mit Unterbrechungen vom 19.04.1973 bis 31.08.1984 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend war er in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 09.11.1984 erstattete ihm die Beklagte die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil), wobei ein Anteil in Höhe von 5.476,06 DM an den Versicherten selbst geflossen ist, der Rest entsprechend der von ihm vorgelegten Abtretung an die Wirtschaftsaufbaukasse S. AG.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.08.1990 gegenüber der Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die im Jahre 1984 durchgeführte Beitragserstattung ab. Dieser Bescheid wurde bindend.
Am 01.09.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe erfahren, dass sie ein Recht auf Rente aus der Versicherung ihres Mannes habe und beantrage deshalb diese Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2003 ab, weil mit Bescheid vom 09.11.1984 die Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Die dagegen unmittelbar erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 abgewiesen. Nachdem das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei und es sich hierbei um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handele, sei die Klage abzuweisen gewesen, weil es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle. Die Klägerin habe auch nicht die vom SG angebotene Möglichkeit wahrgenommen, das Widerspruchsverfahren nachzuholen.
Die Beklagte hat das Vorverfahren nachgeholt und den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 erlassen, in dem sie darauf hinwies, dass nach der Beitragserstattung weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet worden seien. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe somit nicht.
Gegen den am 19.04.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.05.2005 Berufung eingelegt, die sie trotz Ankündigung nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann R. A. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den vom Versicherten R.A. in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 19.04.1973 bis 31.08.1984 hat. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand der Berufung wurde, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bindungswirkung (vgl. § 77 SGG) des die Gewährung von Hinterbliebenenrente ablehnenden Bescheides vom 24.08.1990 kann nur nach der Vorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - durchbrochen werden. Nach Abs 1 dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor.
Dem Versicherten wurde auf seinen Antrag gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Beklagten aufgelöst ist. Demnach bestehen Ansprüche aus den bis zu der Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 1303 Abs 7 RVO). Die in dieser Vorschrift normierte Verfallswirkung führt zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Versicherte (und dementsprechend die Klägerin) keine auf die Wartezeit des § 50 Abs 1 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Infolgedessen stehen der Klägerin Rentenansprüche nicht mehr zu.
Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des R.A. abgelehnt. Denn die Überprüfung durch das Berufungsgericht hat ergeben, dass einmal die Beklagte bei der früheren ablehenden Entscheidung vom 24.08.1990 nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, nachdem die Beitragserstattung an den Versicherten unstreitig ist. Zum anderen hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt. Die Verfallswirkung infolge der Beitragserstattung gilt nämlich im Grundsatz auch nach heutigem Recht (vgl. § 210 Abs 1, 3 und 6 SGB VI).
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
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