Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 36/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 651/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 59/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung der von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge verlangen kann.
Der 1956 geborene Kläger, dessen Versicherungsverlauf am 01.09.1971 mit Pflichtbeiträgen beginnt und am 06.12.1999 mit Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit endet, beantragte am 09.09.2005 Beitragserstattung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 ab. Eine Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge komme nicht in Betracht, da die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestehe und außerdem die allgemeine Wartezeit erfüllt sei.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2006 abgewiesen. Der Kläger habe nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf vom 19.09.2005 mehr als 60 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt und damit die allgemeine Wartezeit erfüllt. Damit könne sich der Kläger, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, auch wenn er versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sein sollte, freiwillig versichern. Ein Anspruch auf Beitragserstattung sei deshalb ausgeschlossen.
Mit "einfacher Beschwerde" vom 22.06.2006 hat sich der Kläger an das BSG gewandt mit dem Antrag, den Gerichtsbescheid aufzuheben. Das BSG hat am 27.06.2006 das Schreiben des Klägers mit dem Anheimstellen eines Tätigwerdens an das SG übersandt. Dieses hat das Schreiben dem BayLSG zur Prüfung vorgelegt, ob gegebenenfalls auch gegen den Gerichtsbescheid vom 14.06.2006 Berufung eingelegt wurde.
Unter Vorlage verschiedener Kopien hat der Kläger geltend gemacht, dass der angefochtene Gerichtsbescheid nichtig sei. Weiter hat er vorgetragen, im Hinblick auf das Schreiben des BSG gebe es gar keine Berufung und deshalb auch keine mündliche Verhandlung. Die einzige Möglichkeit sei eine Zurückverweisung an das SG. Er sehe nunmehr einer "Verbeschließung" - zur Vermeidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ua - entgegen. Einen förmlichen Antrag hat weder der Kläger noch sein früherer Bevollmächtigter gestellt. Letzterer hat am Tag der mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.06.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm in der Zeit vom 01.09.1971 bis 06.12.1999 entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf die erstinstanzielle Entscheidung und den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 105 Abs 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Es liegt eine wirksam eingelegte Berufung vor. Denn aus dem Schreiben des Klägers an das BSG vom 22.06.2006 geht eindeutig hervor, dass er sich gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 14.06.2006 wendet und eine höhergerichtliche Überprüfung begehrt. Schließlich begehrt er auch eine Leistung, nämlich die Erstattung der im genannten Zeitraum entrichteten Beiträge. Die Berufung des Klägers wurde auch fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt, nachdem das Schreiben des Klägers vom 22.06.2006 am 28.06.2006 beim SG eingegangen ist. Insbesondere kann das Schreiben des Klägers vom 22.06.2006 auch nicht als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG gewertet werden, da eine solche gemäß § 105 Abs 2 SGG nicht mehr möglich ist, nachdem - entsprehend der Rechtsmittelbelehrung - vorliegend als Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid nur die Berufung infrage kommt.
Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht gegeben sind. Gemäß § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI werden Beiträge erstattet für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger hat aber die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, nachdem er gemäß § 7 Abs 1 SGB VI dazu berechtigt ist und er mit insgesamt 136 Monaten Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ist nichts hinzuzufügen. Denn ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung ist ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung der von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge verlangen kann.
Der 1956 geborene Kläger, dessen Versicherungsverlauf am 01.09.1971 mit Pflichtbeiträgen beginnt und am 06.12.1999 mit Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit endet, beantragte am 09.09.2005 Beitragserstattung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 ab. Eine Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge komme nicht in Betracht, da die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestehe und außerdem die allgemeine Wartezeit erfüllt sei.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2006 abgewiesen. Der Kläger habe nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf vom 19.09.2005 mehr als 60 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt und damit die allgemeine Wartezeit erfüllt. Damit könne sich der Kläger, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, auch wenn er versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sein sollte, freiwillig versichern. Ein Anspruch auf Beitragserstattung sei deshalb ausgeschlossen.
Mit "einfacher Beschwerde" vom 22.06.2006 hat sich der Kläger an das BSG gewandt mit dem Antrag, den Gerichtsbescheid aufzuheben. Das BSG hat am 27.06.2006 das Schreiben des Klägers mit dem Anheimstellen eines Tätigwerdens an das SG übersandt. Dieses hat das Schreiben dem BayLSG zur Prüfung vorgelegt, ob gegebenenfalls auch gegen den Gerichtsbescheid vom 14.06.2006 Berufung eingelegt wurde.
Unter Vorlage verschiedener Kopien hat der Kläger geltend gemacht, dass der angefochtene Gerichtsbescheid nichtig sei. Weiter hat er vorgetragen, im Hinblick auf das Schreiben des BSG gebe es gar keine Berufung und deshalb auch keine mündliche Verhandlung. Die einzige Möglichkeit sei eine Zurückverweisung an das SG. Er sehe nunmehr einer "Verbeschließung" - zur Vermeidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ua - entgegen. Einen förmlichen Antrag hat weder der Kläger noch sein früherer Bevollmächtigter gestellt. Letzterer hat am Tag der mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.06.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm in der Zeit vom 01.09.1971 bis 06.12.1999 entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf die erstinstanzielle Entscheidung und den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 105 Abs 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Es liegt eine wirksam eingelegte Berufung vor. Denn aus dem Schreiben des Klägers an das BSG vom 22.06.2006 geht eindeutig hervor, dass er sich gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 14.06.2006 wendet und eine höhergerichtliche Überprüfung begehrt. Schließlich begehrt er auch eine Leistung, nämlich die Erstattung der im genannten Zeitraum entrichteten Beiträge. Die Berufung des Klägers wurde auch fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt, nachdem das Schreiben des Klägers vom 22.06.2006 am 28.06.2006 beim SG eingegangen ist. Insbesondere kann das Schreiben des Klägers vom 22.06.2006 auch nicht als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG gewertet werden, da eine solche gemäß § 105 Abs 2 SGG nicht mehr möglich ist, nachdem - entsprehend der Rechtsmittelbelehrung - vorliegend als Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid nur die Berufung infrage kommt.
Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht gegeben sind. Gemäß § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI werden Beiträge erstattet für Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger hat aber die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, nachdem er gemäß § 7 Abs 1 SGB VI dazu berechtigt ist und er mit insgesamt 136 Monaten Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ist nichts hinzuzufügen. Denn ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung ist ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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