L 1 SF 203/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 203/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist begründet.

Gründe:

Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom Neujahrstag deutlich gemacht, den Richter für befangen zu halten. Das somit vorliegende Ablehnungsgesuch hat in der Sache Erfolg.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein Sachverhalt nach §§ 60 SGG i. V. m. 42 ZPO liegt vor, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde.

Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages besteht aus Sicht des Antragstellers Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln: Der Wiederaufnahmeantrag wird alleine darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter als Vorsitzender der Kammer des Ausgangsprozesses (im Nachhinein) durch den Beschluss des Senats vom 15.09.2006 – Az. L 1 B 62/06 SF- ausgeschlossen wurde. Die Annahme liegt deshalb nicht ganz fern, der Richter könne das jetzige Verfahren nicht völlig losgelöst von seinem Anlass sehen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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