L 1 SF 194/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 194/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe liegen hier nicht vor:

Die Behauptung der Klägerin, der Richter habe es unterlassen, die Schriftsätze der Beteiligten jeweils dem Gegner zu übersenden, ist aus der Luft gegriffen, denn sowohl die Klageschrift vom 11. Oktober 2006 als auch die ergänzende Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 hat er umgehend zur Stellungnahme binnen eines Monats an den Beklagten weitergeleitet. Eine Klageerwiderung des Beklagten lag bis zur Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht vor. Angesichts der Arbeitsbelastung der ersten Instanz, die der Klägerin aus einer Vielzahl von anderen Verfahren bekannt ist, ist die bisherige Verfahrensdauer von weniger als 2 Monaten bis zur Anbringung des Ablehnungsgesuchs objektiv ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen käme selbst eine objektiv lange Verfahrensdauer als Ablehnungsgrund nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorlägen, nach denen das Vorgehen des Richters den Anschein der Willkür erweckte, und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängte. Für solche Umstände fehlt vorliegend aus Sicht eines verständigen Beteiligten jeder Anhaltspunkt. Auch der nicht näher ausgeführte Hinweis auf einen Beschluss des abgelehnten Richters in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lässt keinen Schluss zu, der die Besorgnis der Parteilichkeit rechtfertigte. Wie bereits im Zusammenhang mit vorangegangenen Ablehnungsgesuchen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass aus einer etwaigen falschen Rechtsanwendung durch den Richter grundsätzlich nicht auf Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden kann (vgl. schon Beschlüsse des Senats vom 16. November 2005 - L 1 SF 1044/05, vom 24. August 2006 – L 1 SF 114/06 und vom 12. September 2006 L 1 SF 134/06).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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