L 1 SF 170/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 170/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Danach hat der Kläger keinen Ablehnungsgrund geltend gemacht. Das bloße Vorbringen, dass der abgelehnte Richter den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz rechtswidrig – nämlich in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – zurückgewiesen habe, ist grundsätzlich nicht geeignet, Parteilichkeit für das folgende Hauptsacheverfahren besorgen zu lassen. Eine für falsch gehaltene erstinstanzliche Entscheidung begründet vielmehr allein das Recht, sie durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen, nicht aber den erstinstanzlichen Richter in folgenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Vorwurf, der Richter habe bewusst die Verfahrensrechte des Klägers übergangen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist im Übrigen weder geltend gemacht noch erkennbar, dass der Beschlussbegründung zu Lasten des Klägers unsachliche – und damit parteiliche – Erwägungen zugrunde liegen. Es besteht für den Kläger die Möglichkeit, auch in Auseinandersetzung mit der vom Richter im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dargelegten Ansicht seine abweichende Auffassung (weiter) darzulegen. Die sinngemäß aufgestellte Behauptung, der Richter habe sich bereits in seiner Entscheidung festgelegt und werde künftigen Vortrag nicht mehr berücksichtigten, ist objektiv nicht nachvollziehbar.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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