L 25 AS 59/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 4426/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 59/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er beantragte am 1. März 2005 bei der Beklagten die Übernahme von Mietrückständen für die seit 1. Januar 2003 von ihm und – im strittigen Zeitraum - seinen beiden 1986 und 1988 geborenen Söhnen bewohnte Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung in der F-Str. in B in Höhe von insgesamt 5.106,00 EUR aus der Zeit von Juli bis Dezember 2004 (monatliche Bruttowarmmiete 851,00 EUR).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. März 2005 die Übernahme der Mietrückstände mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen hierfür nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht vorlägen. Weder drohe dem Kläger Wohnungslosigkeit noch werde bei fehlender Übernahme die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert. Zudem sei die Wohnung unangemessen teuer und zu groß und die Sicherung einer nicht Kosten angemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sein Arbeitszimmer zur Ausübung seines Gewerbes benötige. Er sei seit Januar 2005 als Mitarbeiter im Vertrieb für die Zeitung "K und K" tätig. Daneben benötige er ein Arbeitszimmer auch noch für den Vertrieb von Solaranlagen, geplant sei auch ein Vertrieb von Fleisch und Fisch. Ein externes Büro sei für ihn zu teuer und auch unpraktisch, da er nicht immer dort anwesend sein könne. Zu Hause nähmen seine Kinder die Telefonate entgegen, so dass kein Auftrag verloren gehe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Juni 2005 als unbegründet zurück und führte aus: Zwar erfülle die durch den Kläger in der Wohnung angestrebte selbständige Beschäftigung grundsätzlich die Anforderungen des § 22 Abs. 5 SGB II hinsichtlich einer in Aussicht stehenden Beschäftigung, denn dieser Begriff sei auf jede Art von Beschäftigungsverhältnis anzuwenden (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 105). Der Kläger übe bereits eine solche Beschäftigung, bestehend aus der Akquise von Kunden für diverse Zeitungen aus. Es fehle jedoch an der von § 22 Abs. 5 SGB II geforderten kausalen Verknüpfung zwischen dem Verlust des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und der potentiell drohenden Wohnungslosigkeit. Der Kläger habe nicht dargetan, dass tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt würde, die er durch den Verlust der Wohnung verlieren würde. Der Kläger habe auch kein Einkommen aus Gewerbe erklärt.

Hiergegen hat der Kläger am 10. Juni 2005 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Übernahme der rückständigen Mieten von Juli bis Dezember 2004 weiter verfolgt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg vom 8. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 zu verurteilen, die Mietschulden für seine ehemalige Wohnung FStr. in B in Höhe von insgesamt 5.106,00 EUR aus der Zeit von Juli bis Dezember 2004 (6 x 851,00 EUR) zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,

da sie diese unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen nicht für begründet hält und trägt ergänzend vor: Da der Kläger bereits gegenüber dem Sozialamt die Übernahme der Mietschulden beantragt habe und ein weiteres Verfahren im SG Berlin vor der 49. Kammer anhängig sei (Az.: S 49 SO 904/05 ER), sei zu prüfen, ob das beklagte JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg der eigentliche Adressat der Klage sein könne und nicht das Sozialamt.

Das SG Berlin hat die Klage am 4. Januar 2006 durch Gerichtsbescheid abgewiesen und zur Begründung auf die Darlegungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass dem Kläger nach erfolgter Räumung der früheren und Bezug der neuen Wohnung ohnehin keine Wohnungslosigkeit mehr drohe.

Gegen den ihm am 17. Januar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Januar 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt und vorgetragen: Der "Beschluss" vom 4. Januar 2006 sei schon deshalb aufzuheben, da ein gegen den erkennenden Richter vom Kläger gestellter "Misstrauensantrag" nicht beschieden worden sei. Auch habe das Gericht die Sozialarbeiterin des Bezirksamtes, Frau G, nicht als Zeugin befragt. Diese habe sich klar für den Erhalt der Wohnung in der F-Str. ausgesprochen, da diese Wohnung durchaus angemessen gewesen sei. Auch sei dem Gerichtsbescheid nicht zu entnehmen, ob es hinsichtlich des Drohens der Wohnungslosigkeit auf das Datum seines – des Klägers – Antrages vom 1. März 2005 oder des Gerichtsbescheides ankomme. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe dem Kläger die Obdachlosigkeit und der Verlust der Anstellung bei dem Blatt "K und K" gedroht, wo der Kläger seit Januar 2005 Mitarbeiter sei; als Zeugen hierfür benenne er den Chefredakteur, Herrn K, Bstr. , B.

Von der jetzigen Wohnung in der Dstraße brauche er über eine Stunde Fahrzeit in den "Kiez". Mit Hin- und Rückfahrt seien etwa zweieinhalb Stunden zu veranschlagen, so dass der Stundenlohn unerträglich gering werde. Zudem hätte der Kläger eine Monatskarte kaufen müssen, wogegen er von der alten Wohnung F Str. alles zu Fuß habe erledigen können. Die Aufgabe des Klägers sei die Akquisition von Kunden gewesen, durch die sich das Blatt finanzieren sollte. Die Hauptkunden seien Kneipen gewesen, in denen man das Projekt vorgestellt und einige Exemplare hinterlassen habe. Um so Kunden zu gewinnen, müsse man abends und in der Nacht unterwegs sein. Sein Anteil hätte 30 % der von ihm akquirierten Kundeneinnahmen betragen, sobald damit die Druckkosten finanziert worden wären. Geplant gewesen sei, solche Blätter auch für andere "Kieze" aufzulegen, etwa eine "B-Kiez-Zeitung", zudem sollte der "Kiez" um das C Tor hinzukommen, dann der "G-Kiez" und die Ystraße. Der Kläger habe auch noch andere Tätigkeiten ausüben wollen, was auch nur aus dem "Kiez" heraus gegangen wäre.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 zu verurteilen, die Miet- schulden für seine ehemalige Wohnung FStr. in B in Höhe von insgesamt 5.106,00 EUR aus der Zeit von Juli bis Dezember 2004 (6 x 851,00 EUR) als Darlehen zu übernehmen, hilfsweise den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2006 sowie den Bescheid vom 8. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bezüglich seines Antrags vom März 2005 auf Mietschuldenübernahme erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten sowie den Gerichtsbescheid des SG Berlin und trägt ergänzend vor, dass nicht einzusehen sei, dass die Beschäftigung bei "K und K" nicht auch von der Wohnung Dstraße auszuüben gewesen sein sollte, zumal der Kläger im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit oft Kneipen aufzusuchen hätte, die er ohne Weiteres auch von anderen Wohnungen unter Inkaufnahme einer üblichen Anfahrtszeit hätte aufsuchen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2006 ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 8. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme der im Jahr 2004 entstandenen Mietschulden richten sich nach § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Art. 61 Abs. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt [BGBl] I, S. 2954, 2999 = § 22 Abs. 5 SGB II a. F.), da Übergangsvorschriften für vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Mietschuldübernahme im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht vorgesehen sind. Mit dem vorrangig beurteilenden Hauptantrag kann der Kläger schon nicht erfolgreich sein, weil das Gesetz einen Rechtsanspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung nicht vorsieht. Der Kläger begehrt hilfsweise eine Verpflichtung der Beklagten in Form einer Ermessensentscheidung, so dass es maßgeblich auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, der Erteilung des Widerspruchsbescheides am 7. Juni 2005, ankommt.

Nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. können Mietschulden als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen indes nicht vor.

Nach der bei Erteilung des Widerspruchsbescheides gegebenen Sachlage wäre eine Übernahme der Mietrückstände nicht geeignet gewesen, eine drohende Wohnungslosigkeit des Klägers zu verhindern. Der Vermieter hatte fristlos wegen Zahlungsverzugs bereits am 9. August 2004 gekündigt, eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses i. S. d. § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen, nochmals mit Schreiben vom 29. November 2004 bekräftigt, dass das Mietverhältnis auch bei Schuldübernahme nicht fortgesetzt werden würde und das gerichtliche Räumungsverfahren betrieben. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2005 (13 C 431/04) hatte der Kläger die Wohnung bis zum 30. April 2005 an den Vermieter herauszugeben. Da dies nicht geschah, wurde – nach erfolglosem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - zum 11. Juli 2005 die Zwangsräumung angekündigt. Nach diesem Geschehensablauf ist davon auszugehen, dass der Vermieter das Mietverhältnis auch bei Übernahme der Mietrückstände nicht fortgesetzt hätte (vgl. hierzu auch Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, L 7 AS 65/05 ER, zitiert nach juris).

Der Kläger hat zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, im Mai 2005 telefonisch mit einem Sachbearbeiter des Vermieters hinsichtlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses verhandelt zu haben. Es ließ sich jedoch nicht der genaue Inhalt, vor allem nicht die vom Kläger behauptete Zusage des Vermieters, bei Übernahme der Schulden und der laufenden Mieten das Mietverhältnis fortzusetzen, feststellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Sachbearbeiter überhaupt um einen entscheidungsbefugten Mitarbeiter des Vermieters gehandelt hat. Bei tatsächlicher Bereitschaft des Vermieters hätte es nahe gelegen, eine dies bestätigende schriftliche Erklärung vorzulegen. Gegen die Darstellung des Klägers spricht vor allem, dass der Vermieter – wie dargelegt - konsequent die Beendigung des Mietverhältnisses angestrebt und durchgesetzt hat.

Für eine Mietschuldübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II fehlt es darüber hinaus auch am Tatbestandsmerkmal der Verhinderung einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung. Die vom Kläger seit Januar 2005 betriebene Akquisitionstätigkeit für das Lokalblatt "K und K" stellt keine "Beschäftigung" im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II dar. "Beschäftigung" im Sinne der Sozialversicherung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Der Kläger war jedoch ausweislich des Impressums der von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Exemplare von "K und K" als "Mitarbeiter" eingesetzt. Auch die Einzelumstände seiner Tätigkeit deuten auf eine selbständige Arbeit hin. So bestand die Tätigkeit nach Angaben des Klägers im wesentlichen darin, Unternehmen und Gaststätten aufzusuchen und diese als Anzeigenkunden zu aquirieren. Der Kläger war in seiner Tätigkeit nicht in die Arbeitsorganisation des Herausgebers des Blattes "K und K" eingegliedert, sondern konnte vielmehr Ort und Zeit seiner Aquisitionstätigkeit frei bestimmen. Er hätte seine Arbeitsleistung auf andere Personen übertragen und daneben auch noch für andere Auftraggeber tätig werden können. Lohnzahlungen und andere Arbeitgeberleistungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen waren nicht vereinbart; auch der Kläger spricht hinsichtlich der erwarteten Einnahmen von seinem "Anteil". Die Einnahmen wären auch erfolgsabhängig gewesen, sie hätten nämlich 30 % der vom Kläger akquirierten Kundeneinnahmen nach Finanzierung der Druckkosten betragen. All diese Indizien sprechen gegen eine "Beschäftigung" im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV.

Vor allem aber fehlt es am Ursachenzusammenhang zwischen der Verhinderung einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung durch drohende Wohnungslosigkeit im Sinne einer kausalen Verknüpfung. Es ist nicht erkennbar, dass der drohende Verlust der Wohnung F Str. die Akquisitionstätigkeit des Klägers für die "Kiez"-Zeitung verhindert hätte. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger – wie er selbst vorträgt – diverse Anzeigenkunden gewonnen hat, also tätig geworden ist. Auch hat der Kläger diese Tätigkeit nach eigenen Angaben im wesentlichen abends in den Gaststätten im "Kiez" ausgeübt, so dass er hierfür keines Arbeitszimmers bedurfte. Die Durchführung etwaiger Büroarbeiten hätte von jeder beliebigen, mit dem nötigen Bürobedarf ausgestatteten Wohnung erfolgen können. Die vom Kläger für den Anfahrtsweg von der neuen Wohnung in der Dstraße in den "Kiez" veranschlagte gute Stunde pro Strecke mochte zwar eine gewisse, lästige Mehrbelastung darstellen, entsprach aber einem durchschnittlichen Anfahrtsweg zur Arbeit und war daher nicht unzumutbar.

Eine Vernehmung der vom Kläger in seinen Schriftsätzen vom 22. Januar und 21. Februar 2006 als Zeugen angebotenen Sozialarbeiterin, Frau G, und des Redakteurs der "Kiez"-Zeitung, Herr K, war nicht erforderlich. Auch wenn man annehmen wollte, dass es sich insoweit um schriftsätzlich gestellte echte Beweisanträge und nicht um bloße Beweisanregungen gehandelt hat, so ist doch davon auszugehen, dass diese Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt worden sind, denn der Kläger hat nur noch einen Sachantrag gestellt (vgl. zur Abgrenzung von Beweisanträgen und Beweisanregungen Bundessozialgericht [BSG], Sozialrecht [SozR] 3-1500 § 160 Nr. 9; BSG, Beschluss vom 30. Juni 1998, B 10 AL 8/98 B; BSG, Beschluss vom 3. März 1999, B 9 VJ 1/98 B; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 160 RdNr 18e).

Nur ergänzend sei drauf hingewiesen, dass hiermit nicht über die Frage entschieden ist, ob und inwieweit ein Anspruch des Klägers gegen den für Ansprüche nach § 34 SGB XII zuständigen Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen könnte. Insoweit handelt es sich jedoch um ein gesondertes Verfahren.

Hiernach war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2006 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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