Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 698/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 369/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – und der Anl. 1 Nr. 1 i. V. m. der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, Gesetzblatt der DDR Teil I ([GBl. I, S. 844], im Folgenden: AVItech]) für die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 und die weitere Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1952 geborene Klägerin ist Ingenieur (Zeugnis der Ingenieurschule für Anlagenbau G vom 27. Juli 1973). Im streitbefangenen Zeitraum war sie zunächst als Entwicklungsingenieur, ab 1. Januar 1981 als Brigadeleiter bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, C, dann ab 1994 als Ingenieur im VEB Wohnungsbaukombinat C (VEB WBK), umgewandelt ab 1. April 1990 in den VEB L Bauunternehmen, Niederlassung Projektierung C, - Lprojekt - ) beschäftigt.
Mit Bescheid vom 12. August 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. März 1974 bis 13. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab.
Den hiergegen eingelegten und nicht weiter gehend begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2003 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) im Sinne von § 1 Satz 1 dieses Gesetzes gehabt habe, da sie weder am 13. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei noch eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt habe und auch nicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juni 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 36/01 R).
Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 zwar als Ingenieur eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Jedoch sei sie in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb (VEB C, Kombinatsbetrieb Projektierung) beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB AVItech) gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten vielmehr nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe und der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (Gesetzblatt der DDR, Teil 1, Seite 152) die Aufgabe gehabt, andere Betriebe bei der Durchführung einer Rationalisierung zu unterstützen.
Die Klägerin hat am 17. Juli 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, dass für sie eine Versorgungsanwartschaft gemäß dem AAÜG bestanden habe. Bei dem VEB WBK C habe es sich um einen der größten Produktionsbetriebe des Bauwesens im Territorium der ehemaligen DDR gehandelt und der Kombinatsbetrieb Projektierung als ein Betriebsteil sei für die gesamte Produktionsvorbereitung- und überwachung verantwortlich gewesen. Der Kombinatsbetrieb Projektierung sei kein juristisch eigenständiger Betrieb, sondern lediglich ökonomisch selbstständig und in allen übrigen Bereichen jedoch vom VEB WBK C geleitet und abhängig gewesen. So sei für den VEB WBK C mit den Kombinatsbetrieben Nord, Süd, West, Projektierung nur eine Betriebsnummer (02851006) vergeben worden, unter der der VEB WBK Cs im Register des staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat, Bezirksvertragsgericht, eingetragen gewesen sei.
Die Gleichstellung dieses Betriebes mit einem Büro für Rationalisierung, wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, sei völlig falsch. Die Aufgaben eines Rationalisierungsbüros hätten mit der Tätigkeit der Klägerin im VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, überhaupt nichts zu tun. Ihr Aufgabengebiet habe sich wie folgt gestaltet: Erarbeitung von Planungsunterlagen für die Bauausführung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen innerhalb von Gebäuden und von Erschließungsanlagen außerhalb von Gebäuden (Trinkwasser- und Fernwärmeanschluss, Schmutz- und Regenwasserableitung), Erstellung von Planungsunterlagen für Rohrleitungstrassen (Trassenpläne und Schnittdarstellung) für die Bauausführung (Medium Dampf, Kondensat bzw. Heißwasser) einschließlich der Konstruktionspläne für die Auflager- und Haltekonstruktionen, Berechnung und Auslegung (Dimensionierung) sowie konstruktive und zeichnerische Darstellung der Anlagenteile für Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär, Rohrleitungstrassen, Verantwortlichkeit für die zeichnerische Darstellung der für die Bauausführung erarbeiteten Unterlagen in Bauplänen, Gebäudegrundrissen bzw. in Schnittdarstellungen sowie Detaildarstellungen für Sonderlösungen/-konstruktionen, Erarbeitung der textlichen Anlagebeschreibungen einschließlich der Darlegung der Vorgabewerte und der technischen Daten.
Die Planungsunterlagen hätten als Ausführungspläne der Realisierung durch das VEB WBK, überwiegend wegen Kombinatsbetrieb Nord, gedient.
Die Tätigkeit der Klägerin in einem volkseigenen Betrieb des Bauwesens lasse sich auch aus der Definition Wirtschaftseinheiten, wie sie vom Vertragsgesetz der DDR vorgenommen worden sei, belegen. Im Kommentar des Vertragsgesetzes aus 1989 zu § 2 sei ausgeführt, dass keine Wirtschaftseinheiten im Sinne von Abs. 1 des § 2 Vertragsgesetzes seien: Betriebsteile von Kombinaten, Kombinatsbetriebe oder andere volkseigenen Betriebe. Durch die §§ 30 Abs. 5, 31 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 der Kombinatsverordnung sei lediglich eine Vertretungsbefugnis für den Betriebsleiter, nicht aber die juristische Selbstständigkeit des Betriebsteils begründet worden. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten erfolge durch Rechtsvorschriften, Statut oder Ordnung. Das Statut des VEB WBK C regele die Übertragung von Rechten und Pflichten, aus ihm ergebe sich der Zweck des Betriebs mit dem Produktionsprogramm für den gesamten Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Bezirk C. Der VEB WBK sei bilanzbeauftragter Baubetrieb gewesen. Der Unterschied zwischen den Bereichen Projektierung und Konstruktion bestehe in dieser Weise nicht. Auch die Definition von "Projektierung" im ökonomischen Lexikon stütze die Auffassung der Klägerin; dort sei ausgeführt, dass die Projektierung eine Gemeinschaftsarbeit zwischen der Projektierungseinrichtung und den Bau- und Montagebetrieben sei und eine Integration der Projektierungskapazitäten in Betrieb und Kombinate erfolgt sei. Die Leistungen der Projektierung seien Bestandteil der materiellen Produktionssphäre.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin nicht nachträglich in die AVItech einzubeziehen sei.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage am 17. Januar 2006 abgewiesen und ausgeführt, dass es sich nach der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage bei dem Lausitzer Bauunternehmen (VEB Niederlassung Projektierung C) als Beschäftigungsbetrieb der Klägerin nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt habe. Der Betrieb Projektierung habe selber keine Bautätigkeit ausgeführt, es seien lediglich die notwendigen Vorarbeiten für die Bautätigkeit erbracht worden. Zudem sei der Beschäftigungsbetrieb auch kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, sondern vielmehr ein Projektierungsbetrieb, dessen Hauptzweck nicht die industrielle Produktion bzw. das Erbringen von Bauleistungen gewesen sei.
Das L Bauunternehmen VEB, Niederlassung Projektierung C, sei auch kein im Sinne der 2. DB AVItech den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro, gewesen. Dies ergebe sich aus der namentlichen Bezeichnung des Betriebes und nach seinen Aufgaben ausschließlich im Bereich der bautechnischen Projektierung, wobei die Aufgabenstellung mit der Umbenennung im Jahr 1990 nicht verändert worden sei. Demgegenüber sei ein Konstruktionsbüro eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, in Vorbereitung der Produktion Erzeugnisse zu gestalten, Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der 2. DB AVItech sei dem Gericht versagt. Der Einigungsvertrag (EV) habe grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht geboten, denn andernfalls würde das Verbot der Neueinbeziehung unterlaufen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Februar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. März 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Einbeziehung in die AVItech unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: Sie habe aus der 2. DB AVItech einen Anspruch auf einen dahingehenden Einzelvertrag nebst zusätzlicher Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, was in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtig geblieben sei.
Sie rüge zudem die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, denn mehrere mit ihr hinsichtlich der erworbenen Ausbildung, der tatsächlichen praktischen Tätigkeit sowie des Arbeitgebers vergleichbare Arbeitnehmer, u. a. Herr F S und Herr D W, hätten die der Klägerin versagte Anerkennung der Zusatzversorgung erhalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Januar 2006 und des Bescheides der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie durch die Entscheidungen des BSG bestätigt sieht (Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 41/02 R und vom 10. April 2002, B 4 RA 5/02 R und B 4 RA 10/02 R).
Die Berichterstatterin hat zur näheren Aufklärung des Sachverhalts am 15. Juni 2006 einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durchgeführt und Herrn F S als Zeugen zur Art der Tätigkeit im VEB WBK und zum Erhalt einer Versorgungszusage bei selber Tätigkeit wie die Klägerin vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen, das den Beteiligten bekannt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.:), der Kopien aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks C (Registernummer: und bis), der Kopie des Statuts des VEB Wohnungsbaukombinat C, Sitz H, vom 1. Januar 1976, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ).
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 12. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Satz 1 AAÜG, denn sie erfüllte am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für ihre Einbeziehung.
Einen Anspruch auf Versorgung hatte sie bis zu diesem Tag nicht erlangt. Ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn sie war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in das System der AVItech einbezogen worden. Hierfür war grundsätzlich die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich. Ihren Vortrag, sie habe entsprechend der 2. DB AVItech vom 24. Mai 1951 einen Anspruch auf einen Einzelvertrag nebst zusätzlicher Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, hat die Klägerin nicht untermauern können. Sie hat weder einen Arbeitsvertrag noch sonstige Unterlagen vorlegen können, obgleich sie vom Gericht anlässlich des Erörterungstermins vom 15. Juni 2006 und anschließend noch einmal im Schreiben vom 27. Juli 2006 hierzu aufgefordert worden ist. Vielmehr hat die Klägerin erklärt, dass sie den Arbeitsvertrag nicht mehr auffinden könne und dass ihre Bemühungen, Unterlagen beim Rechtsnachfolger ihres damaligen Arbeitgebers zu erlangen, fehlgeschlagen seien.
Ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen worden sind, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R, in Sozialrecht – SozR – 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der AVItech davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die aus § 1 AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB AVItech hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R=SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen, die a) berechtig waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Die Klägerin hat die erste Voraussetzung erfüllt, denn sie war, wie sich aus dem Zeugnis der Ingenieurschule für Anlagenbau G, ergibt, berechtig, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im L Bauunternehmen (VEB), Kombinatsbetrieb Projektierung, eine Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Berufsbild des Ingenieurs entspricht. Wie der Arbeitskollege der Klägerin, F S, im Erörterungstermin vom 15. Juni 2006 im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge angegeben hat, war die Klägerin in derselben Abteilung im VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, wie der Zeuge beschäftigt und hatte eine vergleichbare Tätigkeit verrichtet. Die Aufgabe hätte überwiegend darin bestanden, die planungstechnische Vorbereitung und die Konstruktionspläne für haustechnische Anlagen im Wohnungsbau und im Gesellschaftsbau zu erstellen.
Es fehlt aber an der betrieblichen Voraussetzung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkeigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass Abs. 2 des § 1 der 2. DB AVItech den Abs. 1, der lediglich von "volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben" spricht, insoweit konkretisiert, dass unter diese Einrichtungen ausschließlich die "volkseigenen Produktionsbetriebe" und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen fallen sollen, also nicht die volkseigenen Betriebe schlechthin. Weil in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die AVItech und auch § 1 Abs. 2 der 2. DB nur "volkseigene Produktionsbetriebe" erfasste. Dies wird auch durch § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. I, S. 1043 [1. DB AVItech]) bestätigt, nach der nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, nämlich gerade die in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich Tätigen, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigen einbezogen werden sollten. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen (vgl. im einzelnen BSG, aao).
Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war der VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, und ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lausitzprojekt –, und nicht – wie die Klägerin vorträgt - der VEB WBK C als bilanzbeauftragter Baubetrieb. Dies ergibt sich zum einen aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin. Die Zuordnung der Klägerin zu dem VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, und ab dem 1. April 1990 zum L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt – und damit zum einzelnen Kombinatsbetrieb entsprach auch dem Arbeitsrecht der DDR. Nach den geltenden Vorschriften standen Beschäftigte in Kombinatsbetrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat aus. Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Seite 356 [Kombinatsverordnung]) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Aber auch die Kombinatsbetriebe waren ökonomisch und juristisch selbständig und rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung). Sie hatten die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein. Zwar bestand auch die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kombinat; dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen. Dafür, dass die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis direkt zur Kombinatsleitung gestanden hat, gibt es in dem dem Gericht vorliegenden Material keinen Anhalt. Nach ihrer Erinnerung hat auch die Klägerin ihren Arbeitsvertrag mit dem VEB WBK C geschlossen. Mithin war der VEB WBK, Betrieb Projektierung, bzw. ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt –als Nachfolger Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im rechtlichen Sinne.
Dieser Beschäftigungsbetrieb war aber entgegen der Auffassung der Klägerin kein Produktionsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen ist (BSG aaO: "fordistisches Produktionsmodell"). Der Produktionsvorgang ist von der Planung, dem Entwurf, der Konstruktion im Vorfeld und von der Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlagen zu unterscheiden. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Insoweit ist auch auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R). Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt hiernach eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens voraus (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin war indes nicht eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens, sondern die Erarbeitung von Konstruktions- und Planungsunterlagen, die gesamte Produktionsvorbereitung und Produktionsüberwachung, wie die Klägerin auch selbst angibt. Ein Projektierungsbetrieb im Sinne der Wirtschaftsordnung der ehemaligen DDR war zu verstehen als ein "volkseigener Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitet" (vgl. Lexikon der Wirtschaft, Industrie, hrsg. von Prof. Dr. habil Hans Borchert, Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1970, S. 675, "Projektierungsbetrieb"). Das Aufgabengebiet des Beschäftigungsbetriebes ergibt sich vor allem auch aus § 6 des Statuts des VEB WBK C, Sitz H, wo ausgeführt wird, dass der Kombinatsbetrieb Projektierung "die Aufgaben der bautechnischen Projektierung im WBK wahrnehme".
Selbst wenn aber im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin nicht nur die Bauanlagen entworfen, sondern auch die Herstellung der Anlagen koordiniert und überwacht worden sein sollte, sich dieser also von einem reinen Projektierungsbetrieb im dargestellten Sinn unterschieden haben sollte, so hätte der Beschäftigungsbetrieb trotzdem weder die personellen noch die materiellen Kapazitäten gehabt, um die im Rahmen des Anlagenbaus benötigten Gegenstände und Bauwerke selbst herzustellen. Deren Realisierung lag vielmehr in der Hand eines anderen Betriebes. Ob es sich bei anderen Kombinatsbetrieben des VEB WBK C um Baubetriebe gehandelt hat - das WBK C "zeichnete sich für den komplexen Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Bezirk C verantwortlich" (§ 4 des Statuts) - kann hier dahin stehen, denn in diesen Betrieben war die Klägerin – wie dargelegt - nicht beschäftigt. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war nach alledem nicht die eigentliche Produktion von Bauanlagen, sondern ihre Planung, möglicherweise auch die intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistung einzuordnen sind.
Auch die Klägerin selbst gibt nicht an, dass ihr Betrieb mit der eigentlichen Errichtung und Montage der Bauanlagen (bzw. deren Leitung) befasst gewesen sei. Die Beschreibung ihres Aufgabengebietes, wie sie im Tatbestand des Urteils dargestellt ist, lässt ebenfalls erkennen, dass die Klägerin verantwortlich gewesen ist für die Planung und die konstruktive und zeichnerische Darstellung im Vorfeld der Bauausführung. Dies wird auch deutlich durch die Angaben des Zeugen S. Der Zeuge hat im Erörterungstermin vom 15. Juni 2006 angegeben, dass seine wie auch die Aufgabe der Klägerin im Kombinatsbetrieb Projektierung darin bestanden habe, die planungstechnische Vorbereitung und die Konstruktionspläne für haustechnische Anlagen im Wohnungsbau und im Gesellschaftsbau zu erstellen, auch eine Kalkulation zu erstellen, d. h. die Anlage zu beschreiben, Leistungsverzeichnisse zu erstellen und die Kosten zu berechnen. Alsdann seien die fertigen Pläne an die Bereichsleitung abgegeben worden. Die Baubetreuung und die Bauüberwachung habe nicht zu den Aufgaben gehört. Die eigentliche Bauausführung habe den jeweiligen Kombinatsbetrieben Nord, Süd und West oblegen. Auch die Klägerin hat in dem Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt, dass ihre Tätigkeit – ebenso wie diejenige des Zeugen S – in der Tätigkeit einer Planungsingenieurin bestanden habe.
Der Beschäftigungsbetrieb war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Projektierungsbetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech nicht erwähnt sind.
Insbesondere war der VEB WBK, Betrieb Projektierung, kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI VO. Selbst wenn im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden sein sollten, kann dies nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als "Konstruktionsbüro" im Sinne dieser 2. DB zu verstehen.
Dies macht auch die historische Entwicklung deutlich. So wurden die im Jahr 1950 in der DDR gegründeten Betriebe "Projektierung" auf Ministerratsbeschluss im Jahr 1967 in die Baukombinate eingegliedert mit dem Ziel einer engeren Verflechtung mit der Bauproduktion, so dass die Projektierungsbetriebe zu Konstruktionsbereichen der Kombinate geworden sind. Hierbei wuchsen die Betriebe Projektierung gerade über den reinen Bereich der Konstruktion hinaus in andere Aufgabenbereiche hinein. Gleichzustellen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech sind daher nur solche Betriebe, die rechtlich selbständig waren und auch ausschließlich "Konstruktion" im beschriebenen Sinne einzelwirtschaftlich betrieben haben. Denn solche, für den Aufbau der Wirtschaft der DDR notwendigen selbständigen Konstruktionsbüros hat es zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens der 2. DB AVItech, dem 01. Mai 1951, noch gegeben. Die Gleichstellung von Konstruktionsbüros in der 2. DB zur AVItech stellte einen materiellen Anreiz dar, sich auch als "Privatbetrieb" am Aufbau der Wirtschaft der DDR in der Nachkriegszeit verstärkt zu beteiligen. Das Modell der privaten Konstruktionsbüros hat sich dann im Zuge der Bildung von Baukombinaten und der Eingliederung der Konstruktionsbüros in die Baukombinate historisch weitgehend überholt. So erfolgte im Jahr 1972 die Überführung von Betrieben der Bauwirtschaft mit anderen Eigentumsformen in die Eigentumsform des Volkseigentums, wodurch der Anteil der volkseigenen und genossenschaftlichen Baubetriebe am gesamten Bauvolumen stark anstieg (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1990, Stand: 31. Dezember 1989, Seite 190, "Betriebe" der "Bauwirtschaft"). Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war mithin kein Konstruktionsbüro im dargelegten Sinn.
Da der EV grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (vgl. die Anl. II zum EV Nr. 9 a und Nr. 8 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR), ist eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht möglich; andernfalls würde das Verbot der Neueinbeziehung unterlaufen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Soweit die Klägerin schließlich die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt und zur Begründung ausführt, dass mehrere mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer, u. a. Herr F S und Herr D W, die ihr versagte Anerkennung der Zusatzversorgung erhalten hätten, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es mag zwar durchaus so sein, dass tatsächlich Mitarbeiter des VEB WBK, Betrieb Projektierung, in die AVItech einbezogen worden waren, beispielsweise aufgrund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der 2. DB AVItech). Einen derartigen Vertrag hat die Klägerin indes nicht vorgelegt. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es aber auch nicht an (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R). Die Klägerin kann daraus, dass möglicherweise nachträglich – zu Unrecht – Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG bei ehemaligen Mitarbeitern, die weder eine Versorgungszusage noch einen Einzelvertrag hatten, von der Beklagten berücksichtigt wurden, auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Rechte herleiten. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – und der Anl. 1 Nr. 1 i. V. m. der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, Gesetzblatt der DDR Teil I ([GBl. I, S. 844], im Folgenden: AVItech]) für die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 und die weitere Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1952 geborene Klägerin ist Ingenieur (Zeugnis der Ingenieurschule für Anlagenbau G vom 27. Juli 1973). Im streitbefangenen Zeitraum war sie zunächst als Entwicklungsingenieur, ab 1. Januar 1981 als Brigadeleiter bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, C, dann ab 1994 als Ingenieur im VEB Wohnungsbaukombinat C (VEB WBK), umgewandelt ab 1. April 1990 in den VEB L Bauunternehmen, Niederlassung Projektierung C, - Lprojekt - ) beschäftigt.
Mit Bescheid vom 12. August 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. März 1974 bis 13. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab.
Den hiergegen eingelegten und nicht weiter gehend begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2003 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) im Sinne von § 1 Satz 1 dieses Gesetzes gehabt habe, da sie weder am 13. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei noch eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt habe und auch nicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juni 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 36/01 R).
Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 zwar als Ingenieur eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Jedoch sei sie in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb (VEB C, Kombinatsbetrieb Projektierung) beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB AVItech) gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten vielmehr nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe und der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (Gesetzblatt der DDR, Teil 1, Seite 152) die Aufgabe gehabt, andere Betriebe bei der Durchführung einer Rationalisierung zu unterstützen.
Die Klägerin hat am 17. Juli 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, dass für sie eine Versorgungsanwartschaft gemäß dem AAÜG bestanden habe. Bei dem VEB WBK C habe es sich um einen der größten Produktionsbetriebe des Bauwesens im Territorium der ehemaligen DDR gehandelt und der Kombinatsbetrieb Projektierung als ein Betriebsteil sei für die gesamte Produktionsvorbereitung- und überwachung verantwortlich gewesen. Der Kombinatsbetrieb Projektierung sei kein juristisch eigenständiger Betrieb, sondern lediglich ökonomisch selbstständig und in allen übrigen Bereichen jedoch vom VEB WBK C geleitet und abhängig gewesen. So sei für den VEB WBK C mit den Kombinatsbetrieben Nord, Süd, West, Projektierung nur eine Betriebsnummer (02851006) vergeben worden, unter der der VEB WBK Cs im Register des staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat, Bezirksvertragsgericht, eingetragen gewesen sei.
Die Gleichstellung dieses Betriebes mit einem Büro für Rationalisierung, wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, sei völlig falsch. Die Aufgaben eines Rationalisierungsbüros hätten mit der Tätigkeit der Klägerin im VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, überhaupt nichts zu tun. Ihr Aufgabengebiet habe sich wie folgt gestaltet: Erarbeitung von Planungsunterlagen für die Bauausführung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen innerhalb von Gebäuden und von Erschließungsanlagen außerhalb von Gebäuden (Trinkwasser- und Fernwärmeanschluss, Schmutz- und Regenwasserableitung), Erstellung von Planungsunterlagen für Rohrleitungstrassen (Trassenpläne und Schnittdarstellung) für die Bauausführung (Medium Dampf, Kondensat bzw. Heißwasser) einschließlich der Konstruktionspläne für die Auflager- und Haltekonstruktionen, Berechnung und Auslegung (Dimensionierung) sowie konstruktive und zeichnerische Darstellung der Anlagenteile für Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär, Rohrleitungstrassen, Verantwortlichkeit für die zeichnerische Darstellung der für die Bauausführung erarbeiteten Unterlagen in Bauplänen, Gebäudegrundrissen bzw. in Schnittdarstellungen sowie Detaildarstellungen für Sonderlösungen/-konstruktionen, Erarbeitung der textlichen Anlagebeschreibungen einschließlich der Darlegung der Vorgabewerte und der technischen Daten.
Die Planungsunterlagen hätten als Ausführungspläne der Realisierung durch das VEB WBK, überwiegend wegen Kombinatsbetrieb Nord, gedient.
Die Tätigkeit der Klägerin in einem volkseigenen Betrieb des Bauwesens lasse sich auch aus der Definition Wirtschaftseinheiten, wie sie vom Vertragsgesetz der DDR vorgenommen worden sei, belegen. Im Kommentar des Vertragsgesetzes aus 1989 zu § 2 sei ausgeführt, dass keine Wirtschaftseinheiten im Sinne von Abs. 1 des § 2 Vertragsgesetzes seien: Betriebsteile von Kombinaten, Kombinatsbetriebe oder andere volkseigenen Betriebe. Durch die §§ 30 Abs. 5, 31 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 der Kombinatsverordnung sei lediglich eine Vertretungsbefugnis für den Betriebsleiter, nicht aber die juristische Selbstständigkeit des Betriebsteils begründet worden. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten erfolge durch Rechtsvorschriften, Statut oder Ordnung. Das Statut des VEB WBK C regele die Übertragung von Rechten und Pflichten, aus ihm ergebe sich der Zweck des Betriebs mit dem Produktionsprogramm für den gesamten Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Bezirk C. Der VEB WBK sei bilanzbeauftragter Baubetrieb gewesen. Der Unterschied zwischen den Bereichen Projektierung und Konstruktion bestehe in dieser Weise nicht. Auch die Definition von "Projektierung" im ökonomischen Lexikon stütze die Auffassung der Klägerin; dort sei ausgeführt, dass die Projektierung eine Gemeinschaftsarbeit zwischen der Projektierungseinrichtung und den Bau- und Montagebetrieben sei und eine Integration der Projektierungskapazitäten in Betrieb und Kombinate erfolgt sei. Die Leistungen der Projektierung seien Bestandteil der materiellen Produktionssphäre.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin nicht nachträglich in die AVItech einzubeziehen sei.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage am 17. Januar 2006 abgewiesen und ausgeführt, dass es sich nach der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage bei dem Lausitzer Bauunternehmen (VEB Niederlassung Projektierung C) als Beschäftigungsbetrieb der Klägerin nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt habe. Der Betrieb Projektierung habe selber keine Bautätigkeit ausgeführt, es seien lediglich die notwendigen Vorarbeiten für die Bautätigkeit erbracht worden. Zudem sei der Beschäftigungsbetrieb auch kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, sondern vielmehr ein Projektierungsbetrieb, dessen Hauptzweck nicht die industrielle Produktion bzw. das Erbringen von Bauleistungen gewesen sei.
Das L Bauunternehmen VEB, Niederlassung Projektierung C, sei auch kein im Sinne der 2. DB AVItech den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro, gewesen. Dies ergebe sich aus der namentlichen Bezeichnung des Betriebes und nach seinen Aufgaben ausschließlich im Bereich der bautechnischen Projektierung, wobei die Aufgabenstellung mit der Umbenennung im Jahr 1990 nicht verändert worden sei. Demgegenüber sei ein Konstruktionsbüro eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs bzw. eines Kombinates mit der Aufgabe, in Vorbereitung der Produktion Erzeugnisse zu gestalten, Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der 2. DB AVItech sei dem Gericht versagt. Der Einigungsvertrag (EV) habe grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht geboten, denn andernfalls würde das Verbot der Neueinbeziehung unterlaufen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Februar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. März 2006 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Einbeziehung in die AVItech unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: Sie habe aus der 2. DB AVItech einen Anspruch auf einen dahingehenden Einzelvertrag nebst zusätzlicher Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, was in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtig geblieben sei.
Sie rüge zudem die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, denn mehrere mit ihr hinsichtlich der erworbenen Ausbildung, der tatsächlichen praktischen Tätigkeit sowie des Arbeitgebers vergleichbare Arbeitnehmer, u. a. Herr F S und Herr D W, hätten die der Klägerin versagte Anerkennung der Zusatzversorgung erhalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Januar 2006 und des Bescheides der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie durch die Entscheidungen des BSG bestätigt sieht (Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 41/02 R und vom 10. April 2002, B 4 RA 5/02 R und B 4 RA 10/02 R).
Die Berichterstatterin hat zur näheren Aufklärung des Sachverhalts am 15. Juni 2006 einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durchgeführt und Herrn F S als Zeugen zur Art der Tätigkeit im VEB WBK und zum Erhalt einer Versorgungszusage bei selber Tätigkeit wie die Klägerin vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen, das den Beteiligten bekannt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.:), der Kopien aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks C (Registernummer: und bis), der Kopie des Statuts des VEB Wohnungsbaukombinat C, Sitz H, vom 1. Januar 1976, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ).
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 12. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Satz 1 AAÜG, denn sie erfüllte am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für ihre Einbeziehung.
Einen Anspruch auf Versorgung hatte sie bis zu diesem Tag nicht erlangt. Ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn sie war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in das System der AVItech einbezogen worden. Hierfür war grundsätzlich die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich. Ihren Vortrag, sie habe entsprechend der 2. DB AVItech vom 24. Mai 1951 einen Anspruch auf einen Einzelvertrag nebst zusätzlicher Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, hat die Klägerin nicht untermauern können. Sie hat weder einen Arbeitsvertrag noch sonstige Unterlagen vorlegen können, obgleich sie vom Gericht anlässlich des Erörterungstermins vom 15. Juni 2006 und anschließend noch einmal im Schreiben vom 27. Juli 2006 hierzu aufgefordert worden ist. Vielmehr hat die Klägerin erklärt, dass sie den Arbeitsvertrag nicht mehr auffinden könne und dass ihre Bemühungen, Unterlagen beim Rechtsnachfolger ihres damaligen Arbeitgebers zu erlangen, fehlgeschlagen seien.
Ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen worden sind, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R, in Sozialrecht – SozR – 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der AVItech davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die aus § 1 AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB AVItech hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R=SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen, die a) berechtig waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Die Klägerin hat die erste Voraussetzung erfüllt, denn sie war, wie sich aus dem Zeugnis der Ingenieurschule für Anlagenbau G, ergibt, berechtig, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im L Bauunternehmen (VEB), Kombinatsbetrieb Projektierung, eine Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Berufsbild des Ingenieurs entspricht. Wie der Arbeitskollege der Klägerin, F S, im Erörterungstermin vom 15. Juni 2006 im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge angegeben hat, war die Klägerin in derselben Abteilung im VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, wie der Zeuge beschäftigt und hatte eine vergleichbare Tätigkeit verrichtet. Die Aufgabe hätte überwiegend darin bestanden, die planungstechnische Vorbereitung und die Konstruktionspläne für haustechnische Anlagen im Wohnungsbau und im Gesellschaftsbau zu erstellen.
Es fehlt aber an der betrieblichen Voraussetzung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkeigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass Abs. 2 des § 1 der 2. DB AVItech den Abs. 1, der lediglich von "volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben" spricht, insoweit konkretisiert, dass unter diese Einrichtungen ausschließlich die "volkseigenen Produktionsbetriebe" und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen fallen sollen, also nicht die volkseigenen Betriebe schlechthin. Weil in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die AVItech und auch § 1 Abs. 2 der 2. DB nur "volkseigene Produktionsbetriebe" erfasste. Dies wird auch durch § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. I, S. 1043 [1. DB AVItech]) bestätigt, nach der nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, nämlich gerade die in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich Tätigen, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigen einbezogen werden sollten. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen (vgl. im einzelnen BSG, aao).
Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war der VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, und ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lausitzprojekt –, und nicht – wie die Klägerin vorträgt - der VEB WBK C als bilanzbeauftragter Baubetrieb. Dies ergibt sich zum einen aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin. Die Zuordnung der Klägerin zu dem VEB WBK C, Kombinatsbetrieb Projektierung, und ab dem 1. April 1990 zum L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt – und damit zum einzelnen Kombinatsbetrieb entsprach auch dem Arbeitsrecht der DDR. Nach den geltenden Vorschriften standen Beschäftigte in Kombinatsbetrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat aus. Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Seite 356 [Kombinatsverordnung]) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Aber auch die Kombinatsbetriebe waren ökonomisch und juristisch selbständig und rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung). Sie hatten die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein. Zwar bestand auch die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kombinat; dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen. Dafür, dass die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis direkt zur Kombinatsleitung gestanden hat, gibt es in dem dem Gericht vorliegenden Material keinen Anhalt. Nach ihrer Erinnerung hat auch die Klägerin ihren Arbeitsvertrag mit dem VEB WBK C geschlossen. Mithin war der VEB WBK, Betrieb Projektierung, bzw. ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt –als Nachfolger Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im rechtlichen Sinne.
Dieser Beschäftigungsbetrieb war aber entgegen der Auffassung der Klägerin kein Produktionsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen ist (BSG aaO: "fordistisches Produktionsmodell"). Der Produktionsvorgang ist von der Planung, dem Entwurf, der Konstruktion im Vorfeld und von der Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlagen zu unterscheiden. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Insoweit ist auch auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R). Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt hiernach eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens voraus (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin war indes nicht eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens, sondern die Erarbeitung von Konstruktions- und Planungsunterlagen, die gesamte Produktionsvorbereitung und Produktionsüberwachung, wie die Klägerin auch selbst angibt. Ein Projektierungsbetrieb im Sinne der Wirtschaftsordnung der ehemaligen DDR war zu verstehen als ein "volkseigener Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitet" (vgl. Lexikon der Wirtschaft, Industrie, hrsg. von Prof. Dr. habil Hans Borchert, Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1970, S. 675, "Projektierungsbetrieb"). Das Aufgabengebiet des Beschäftigungsbetriebes ergibt sich vor allem auch aus § 6 des Statuts des VEB WBK C, Sitz H, wo ausgeführt wird, dass der Kombinatsbetrieb Projektierung "die Aufgaben der bautechnischen Projektierung im WBK wahrnehme".
Selbst wenn aber im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin nicht nur die Bauanlagen entworfen, sondern auch die Herstellung der Anlagen koordiniert und überwacht worden sein sollte, sich dieser also von einem reinen Projektierungsbetrieb im dargestellten Sinn unterschieden haben sollte, so hätte der Beschäftigungsbetrieb trotzdem weder die personellen noch die materiellen Kapazitäten gehabt, um die im Rahmen des Anlagenbaus benötigten Gegenstände und Bauwerke selbst herzustellen. Deren Realisierung lag vielmehr in der Hand eines anderen Betriebes. Ob es sich bei anderen Kombinatsbetrieben des VEB WBK C um Baubetriebe gehandelt hat - das WBK C "zeichnete sich für den komplexen Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Bezirk C verantwortlich" (§ 4 des Statuts) - kann hier dahin stehen, denn in diesen Betrieben war die Klägerin – wie dargelegt - nicht beschäftigt. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war nach alledem nicht die eigentliche Produktion von Bauanlagen, sondern ihre Planung, möglicherweise auch die intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistung einzuordnen sind.
Auch die Klägerin selbst gibt nicht an, dass ihr Betrieb mit der eigentlichen Errichtung und Montage der Bauanlagen (bzw. deren Leitung) befasst gewesen sei. Die Beschreibung ihres Aufgabengebietes, wie sie im Tatbestand des Urteils dargestellt ist, lässt ebenfalls erkennen, dass die Klägerin verantwortlich gewesen ist für die Planung und die konstruktive und zeichnerische Darstellung im Vorfeld der Bauausführung. Dies wird auch deutlich durch die Angaben des Zeugen S. Der Zeuge hat im Erörterungstermin vom 15. Juni 2006 angegeben, dass seine wie auch die Aufgabe der Klägerin im Kombinatsbetrieb Projektierung darin bestanden habe, die planungstechnische Vorbereitung und die Konstruktionspläne für haustechnische Anlagen im Wohnungsbau und im Gesellschaftsbau zu erstellen, auch eine Kalkulation zu erstellen, d. h. die Anlage zu beschreiben, Leistungsverzeichnisse zu erstellen und die Kosten zu berechnen. Alsdann seien die fertigen Pläne an die Bereichsleitung abgegeben worden. Die Baubetreuung und die Bauüberwachung habe nicht zu den Aufgaben gehört. Die eigentliche Bauausführung habe den jeweiligen Kombinatsbetrieben Nord, Süd und West oblegen. Auch die Klägerin hat in dem Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt, dass ihre Tätigkeit – ebenso wie diejenige des Zeugen S – in der Tätigkeit einer Planungsingenieurin bestanden habe.
Der Beschäftigungsbetrieb war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Projektierungsbetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech nicht erwähnt sind.
Insbesondere war der VEB WBK, Betrieb Projektierung, kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI VO. Selbst wenn im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden sein sollten, kann dies nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als "Konstruktionsbüro" im Sinne dieser 2. DB zu verstehen.
Dies macht auch die historische Entwicklung deutlich. So wurden die im Jahr 1950 in der DDR gegründeten Betriebe "Projektierung" auf Ministerratsbeschluss im Jahr 1967 in die Baukombinate eingegliedert mit dem Ziel einer engeren Verflechtung mit der Bauproduktion, so dass die Projektierungsbetriebe zu Konstruktionsbereichen der Kombinate geworden sind. Hierbei wuchsen die Betriebe Projektierung gerade über den reinen Bereich der Konstruktion hinaus in andere Aufgabenbereiche hinein. Gleichzustellen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech sind daher nur solche Betriebe, die rechtlich selbständig waren und auch ausschließlich "Konstruktion" im beschriebenen Sinne einzelwirtschaftlich betrieben haben. Denn solche, für den Aufbau der Wirtschaft der DDR notwendigen selbständigen Konstruktionsbüros hat es zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens der 2. DB AVItech, dem 01. Mai 1951, noch gegeben. Die Gleichstellung von Konstruktionsbüros in der 2. DB zur AVItech stellte einen materiellen Anreiz dar, sich auch als "Privatbetrieb" am Aufbau der Wirtschaft der DDR in der Nachkriegszeit verstärkt zu beteiligen. Das Modell der privaten Konstruktionsbüros hat sich dann im Zuge der Bildung von Baukombinaten und der Eingliederung der Konstruktionsbüros in die Baukombinate historisch weitgehend überholt. So erfolgte im Jahr 1972 die Überführung von Betrieben der Bauwirtschaft mit anderen Eigentumsformen in die Eigentumsform des Volkseigentums, wodurch der Anteil der volkseigenen und genossenschaftlichen Baubetriebe am gesamten Bauvolumen stark anstieg (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1990, Stand: 31. Dezember 1989, Seite 190, "Betriebe" der "Bauwirtschaft"). Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war mithin kein Konstruktionsbüro im dargelegten Sinn.
Da der EV grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (vgl. die Anl. II zum EV Nr. 9 a und Nr. 8 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR), ist eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht möglich; andernfalls würde das Verbot der Neueinbeziehung unterlaufen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Soweit die Klägerin schließlich die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt und zur Begründung ausführt, dass mehrere mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer, u. a. Herr F S und Herr D W, die ihr versagte Anerkennung der Zusatzversorgung erhalten hätten, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es mag zwar durchaus so sein, dass tatsächlich Mitarbeiter des VEB WBK, Betrieb Projektierung, in die AVItech einbezogen worden waren, beispielsweise aufgrund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der 2. DB AVItech). Einen derartigen Vertrag hat die Klägerin indes nicht vorgelegt. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es aber auch nicht an (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R). Die Klägerin kann daraus, dass möglicherweise nachträglich – zu Unrecht – Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG bei ehemaligen Mitarbeitern, die weder eine Versorgungszusage noch einen Einzelvertrag hatten, von der Beklagten berücksichtigt wurden, auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Rechte herleiten. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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