Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2835/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1451/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat nimmt im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage keinen Anlass: Einschlägige Rechtsgrundlage für den geänderten Rentenbescheid ist § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) und nicht §§ 44f SGB X (Rücknahme). Die Anwendung von Rücknahmevorschriften würde voraussetzen, dass sich der oder die früheren Rentenbescheide nachträglich als rechtswidrig herausgestellt hätten. Davon ist jedoch nicht auszugehen: Die Zugrundelegung der (tatsächlich erzielten) Entgelte für die Rentenhöhenberechnung aufgrund von mittlerweile übergeführten Versorgungsansprüchen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfolgt nicht von selbst mit Rückwirkung, sondern nur aufgrund eines bindenden Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 Abs. 5 AAÜG.
Es ist auch nicht richtig, dass die Zeiten vom 1. Oktober 1991 bis 31. August 1983 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 erstmals im Rentenbescheid vom 14. März 2006 berücksichtigt worden seien. Eine Berechnung nach § 307a Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 6. Buch (SGB VI) unter Berücksichtigung der Pflichtversicherung und der Zeiten zur Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ist bereits im Rentenbescheid vom 18.November 1991 erfolgt (vgl. Verwaltungsvorgang der Beklagten Blatt 22ff.). Nach dem auch aus Sicht des Senates vom SG richtig herangezogenen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 – (SozR4-8570 § 8 Nr. 2 S. 10f Nr. 14f) haben Bestandsrentner wie der Kläger, bei denen (bereits einmal) die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307 a SGB VI ermittelt wurden, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und ggf. nach Satz 2 Nr. 1 SGB X ab Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers einen Anspruch auf Aufhebung und Neufestsetzung des Rentenhöchstwerts, wenn die Datenfeststellungen zu einem höheren Monatsbetrag des Rechts auf Rente führen. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt erst ein, wenn der Bescheid des Versorgungsträgers bestandskräftig und damit für alle Beteiligten und hinsichtlich aller Datenfeststellungen bindend geworden ist (BSG, a.a.O S. 9f Nr. 11f mit Bezug auf Urteil vom 29.10.2002 – B 4 RA 27/02 R – BSG 90, 102,108ff). Der Rentenversicherungsträger kann nämlich während der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach § 8 AAÜG nur einstweilig über das Recht auf Rente und dessen Wert entscheiden. Deshalb kann im Hinblick auf eine Aufhebung eines abschließenden Verwaltungsaktes über den Wert eines Rechts auf Rente eine wesentliche Änderung erst vorliegen, wenn eine neu abschließende Rentenwertfeststellung möglich ist (BSGE 90, 102, 110f). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das zuletzt zitierte Urteil nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat nimmt im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage keinen Anlass: Einschlägige Rechtsgrundlage für den geänderten Rentenbescheid ist § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) und nicht §§ 44f SGB X (Rücknahme). Die Anwendung von Rücknahmevorschriften würde voraussetzen, dass sich der oder die früheren Rentenbescheide nachträglich als rechtswidrig herausgestellt hätten. Davon ist jedoch nicht auszugehen: Die Zugrundelegung der (tatsächlich erzielten) Entgelte für die Rentenhöhenberechnung aufgrund von mittlerweile übergeführten Versorgungsansprüchen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfolgt nicht von selbst mit Rückwirkung, sondern nur aufgrund eines bindenden Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 Abs. 5 AAÜG.
Es ist auch nicht richtig, dass die Zeiten vom 1. Oktober 1991 bis 31. August 1983 und vom 1. September 1983 bis 30. April 1990 erstmals im Rentenbescheid vom 14. März 2006 berücksichtigt worden seien. Eine Berechnung nach § 307a Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 6. Buch (SGB VI) unter Berücksichtigung der Pflichtversicherung und der Zeiten zur Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ist bereits im Rentenbescheid vom 18.November 1991 erfolgt (vgl. Verwaltungsvorgang der Beklagten Blatt 22ff.). Nach dem auch aus Sicht des Senates vom SG richtig herangezogenen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 – (SozR4-8570 § 8 Nr. 2 S. 10f Nr. 14f) haben Bestandsrentner wie der Kläger, bei denen (bereits einmal) die persönlichen Entgeltpunkte nach § 307 a SGB VI ermittelt wurden, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und ggf. nach Satz 2 Nr. 1 SGB X ab Unanfechtbarkeit aller Datenfeststellungen des Versorgungsträgers einen Anspruch auf Aufhebung und Neufestsetzung des Rentenhöchstwerts, wenn die Datenfeststellungen zu einem höheren Monatsbetrag des Rechts auf Rente führen. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt erst ein, wenn der Bescheid des Versorgungsträgers bestandskräftig und damit für alle Beteiligten und hinsichtlich aller Datenfeststellungen bindend geworden ist (BSG, a.a.O S. 9f Nr. 11f mit Bezug auf Urteil vom 29.10.2002 – B 4 RA 27/02 R – BSG 90, 102,108ff). Der Rentenversicherungsträger kann nämlich während der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach § 8 AAÜG nur einstweilig über das Recht auf Rente und dessen Wert entscheiden. Deshalb kann im Hinblick auf eine Aufhebung eines abschließenden Verwaltungsaktes über den Wert eines Rechts auf Rente eine wesentliche Änderung erst vorliegen, wenn eine neu abschließende Rentenwertfeststellung möglich ist (BSGE 90, 102, 110f). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das zuletzt zitierte Urteil nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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