Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 202/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe:
Voraussetzung der Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist u. a., dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich.
Der Senat hat das Vorbringen im Aussetzungsantrag vom 11. Oktober 2006 sehr wohl berücksichtigt. Er hat dazu ausgeführt, dass die Mitteilung der abgelehnten Richterin, über den Antrag erst im nahe bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden zu wollen, keine Befangenheit besorgen lässt. Er hat weiter ausgeführt, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Richterin sich zutreffend für berechtigt hielt, so verfahren zu können oder nicht. Im Übrigen musste die abgelehnte Richterin auf das Ablehnungsgesuch hin den Termin vom 18. Oktober 2006 deshalb aufheben, weil auszuschließen war, dass über das Gesuch noch vor dem Termin entschieden werden würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Voraussetzung der Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist u. a., dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich.
Der Senat hat das Vorbringen im Aussetzungsantrag vom 11. Oktober 2006 sehr wohl berücksichtigt. Er hat dazu ausgeführt, dass die Mitteilung der abgelehnten Richterin, über den Antrag erst im nahe bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden zu wollen, keine Befangenheit besorgen lässt. Er hat weiter ausgeführt, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Richterin sich zutreffend für berechtigt hielt, so verfahren zu können oder nicht. Im Übrigen musste die abgelehnte Richterin auf das Ablehnungsgesuch hin den Termin vom 18. Oktober 2006 deshalb aufheben, weil auszuschließen war, dass über das Gesuch noch vor dem Termin entschieden werden würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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