L 1 B 472/06 KR PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1100/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 472/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W aufzuheben. Es fehlt bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Entscheidung. Wie der Klägerin bereits mitgeteilt wurde, steht es ihr frei, Rechtsanwalt W das Mandat zu entziehen. Dazu bedarf es keiner Einschaltung der Gerichte.

Anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin die Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes begehren würde (vgl. Bundessozialgericht, U. v. 28.09.2005 – B 6 KA 73/04 R -, LSG Berlin Brandenburg, B. v. 14.11.2006 – L 22 B 1457/06 R PKH -, jeweils veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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