Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 7907/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 371/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – ohne Urteil endet. Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen. Dabei bestimmt in der Regel der vermutliche Verfahrensausgang im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits die Kostenverteilung. Eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage ist verzichtbar; ausreichend und geboten ist eine nur eingeschränkte (summarische) Prüfung. Weitere Ermittlungen sind regelmäßig nicht anzustellen. Neben dem Verfahrensausgang sind auch andere sachgemäße Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa wer Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben hat und wie die Beteiligten das Verfahren geführt haben.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger gemäß den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG verweist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten gegen den Beklagten. Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war den Bevollmächtigten des Klägers bekannt und mithin auch die (noch während des Laufes der Frist des § 88 Abs. 2 SGG erfolgte) notwendige Übersendung der Verwaltungsakte an das Sozialgericht. Deshalb konnte der Beklagte davon ausgehen, dass eine Zwischennachricht entbehrlich ist und von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht erwartet wird. Die Behauptung, Mitte 2005 habe bei dem Beklagten keine "Extremsituation" mehr geherrscht, ist abwegig. Ferner ist im Hinblick darauf, dass weder ein Antrag auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab 1. Juli 2005 gestellt noch gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Juli 2005 Beschwerde und gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 10. Oktober 2005 keine Klagen erhoben worden sind, weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb angesichts der dem Kläger bekannten, vom Sozialgericht genannten Gründe eine die Frist des § 88 Abs. 2 SGG wahrende Widerspruchsentscheidung so dringlich war, dass sie mit einer Untätigkeitsklage hätte erzwungen werden müssen. Unter diesen Umständen entspräche es nicht billigem Ermessen, den Beklagten mit den (unnütz verursachten) Kosten des Klägers zu belasten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – ohne Urteil endet. Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen. Dabei bestimmt in der Regel der vermutliche Verfahrensausgang im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits die Kostenverteilung. Eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage ist verzichtbar; ausreichend und geboten ist eine nur eingeschränkte (summarische) Prüfung. Weitere Ermittlungen sind regelmäßig nicht anzustellen. Neben dem Verfahrensausgang sind auch andere sachgemäße Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa wer Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben hat und wie die Beteiligten das Verfahren geführt haben.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger gemäß den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG verweist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten gegen den Beklagten. Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war den Bevollmächtigten des Klägers bekannt und mithin auch die (noch während des Laufes der Frist des § 88 Abs. 2 SGG erfolgte) notwendige Übersendung der Verwaltungsakte an das Sozialgericht. Deshalb konnte der Beklagte davon ausgehen, dass eine Zwischennachricht entbehrlich ist und von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht erwartet wird. Die Behauptung, Mitte 2005 habe bei dem Beklagten keine "Extremsituation" mehr geherrscht, ist abwegig. Ferner ist im Hinblick darauf, dass weder ein Antrag auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab 1. Juli 2005 gestellt noch gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Juli 2005 Beschwerde und gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 10. Oktober 2005 keine Klagen erhoben worden sind, weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb angesichts der dem Kläger bekannten, vom Sozialgericht genannten Gründe eine die Frist des § 88 Abs. 2 SGG wahrende Widerspruchsentscheidung so dringlich war, dass sie mit einer Untätigkeitsklage hätte erzwungen werden müssen. Unter diesen Umständen entspräche es nicht billigem Ermessen, den Beklagten mit den (unnütz verursachten) Kosten des Klägers zu belasten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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