Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 541/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1205/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und der Rechtsanwalt V T, Bstraße, C, beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige, aber auch ausreichende "hinreichende" Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Allerdings dürfte das dem Kläger ausgezahlte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 13. Juni 2005 (für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) als Einkommen (und nicht als Vermögen) anzusehen sein. Dieses Guthaben ist dem Kläger nach seinen Angaben (Äußerung vom 19. Dezember 2005, Bl. 47 der Leistungsakte; s. auch Vermerk der Widerspruchsstelle vom 24. Mai 2006, Bl. 72 der Leistungsakte), an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Hinweise bestehen, freilich – erst – im August 2005 überwiesen worden. Schon deshalb dürfte die Beklagte nicht berechtigt gewesen sein, die Bewilligung der Leistung für den Monat Juli 2005 teilweise aufzuheben.
Im übrigen wäre nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht die Leistung "pauschal" um das zugeflossene Einkommen zu mindern; vielmehr sollten danach Leistungen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Die Abweichung von dieser Verfahrensweise hat die Beklagte jedenfalls nicht begründet.
Zumindest wäre von der als Einkommen anzusehenden Erstattung ein Freibetrag nach § 3 (jetzt: Abs. 1) Nr. 1 Alg II-V abzusetzen, jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Überzahlung aus der Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs stammt.
Hinzukommt, dass durchaus noch ungeklärt ist, ob Erstattungen von Betriebskostenvorauszahlungen, die der (jetzt) Hilfebedürftige vor Beginn des Leistungsbezuges geleistet hat, überhaupt oder allenfalls nur teilweise anzurechnen sind. So sollen nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 (S 37 AS 11625/05; Berufung anhängig beim LSG Berlin-Brandenburg: L 5 AS 278/06) derartige Einkommenszuflüsse, die auf Aufwendungen des Hilfebedürftigen zurückgehen, die er aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, jedenfalls bis zu einem Betrag von 172,50 Euro von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen bleiben. Ob dem zu folgen ist, ist im Hauptsacheverfahren zu klären und nicht bereits im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das den beabsichtigten Rechtsschutz nicht bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
Auf seinen Antrag ist dem Kläger auch der zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Gerichtsverfahren ungeachtet des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, 2103 f.). Unerheblich ist für die Beiordnung, ob die Rechtssache (noch) grundsätzliche Bedeutung hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige, aber auch ausreichende "hinreichende" Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Allerdings dürfte das dem Kläger ausgezahlte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 13. Juni 2005 (für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) als Einkommen (und nicht als Vermögen) anzusehen sein. Dieses Guthaben ist dem Kläger nach seinen Angaben (Äußerung vom 19. Dezember 2005, Bl. 47 der Leistungsakte; s. auch Vermerk der Widerspruchsstelle vom 24. Mai 2006, Bl. 72 der Leistungsakte), an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Hinweise bestehen, freilich – erst – im August 2005 überwiesen worden. Schon deshalb dürfte die Beklagte nicht berechtigt gewesen sein, die Bewilligung der Leistung für den Monat Juli 2005 teilweise aufzuheben.
Im übrigen wäre nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht die Leistung "pauschal" um das zugeflossene Einkommen zu mindern; vielmehr sollten danach Leistungen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Die Abweichung von dieser Verfahrensweise hat die Beklagte jedenfalls nicht begründet.
Zumindest wäre von der als Einkommen anzusehenden Erstattung ein Freibetrag nach § 3 (jetzt: Abs. 1) Nr. 1 Alg II-V abzusetzen, jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Überzahlung aus der Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs stammt.
Hinzukommt, dass durchaus noch ungeklärt ist, ob Erstattungen von Betriebskostenvorauszahlungen, die der (jetzt) Hilfebedürftige vor Beginn des Leistungsbezuges geleistet hat, überhaupt oder allenfalls nur teilweise anzurechnen sind. So sollen nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 (S 37 AS 11625/05; Berufung anhängig beim LSG Berlin-Brandenburg: L 5 AS 278/06) derartige Einkommenszuflüsse, die auf Aufwendungen des Hilfebedürftigen zurückgehen, die er aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, jedenfalls bis zu einem Betrag von 172,50 Euro von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen bleiben. Ob dem zu folgen ist, ist im Hauptsacheverfahren zu klären und nicht bereits im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das den beabsichtigten Rechtsschutz nicht bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
Auf seinen Antrag ist dem Kläger auch der zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Gerichtsverfahren ungeachtet des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, 2103 f.). Unerheblich ist für die Beiordnung, ob die Rechtssache (noch) grundsätzliche Bedeutung hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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