L 14 B 482/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 10315/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 482/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben. Es fehlt an der nach den §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung jedenfalls erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klagebegehren in der Hauptsache.

Mit der gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 gerichteten Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zu einem von ihr beabsichtigten Wohnungswechsel geltend und verlangt eine Übernahmeerklärung für die Mietkosten durch den Beklagten. Insoweit ist schon das Rechtsschutzinteresse fraglich, weil die Erteilung der Zustimmung zu einem beabsichtigten Wohnungswechsel auch nach neuem Recht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch [SGB II] in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung) keine Voraussetzung dafür ist, dass ein Hilfebedürftiger nach einem Umzug weiter Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhält, soweit sie die vor dem Umzug erbrachten Leistungen nicht übersteigen. In der Klagebegründung trägt die Klägerin aber vor, dass sie nicht beabsichtige, höhere Unterkunftskosten zu verursachen, sondern lediglich begehre, dass der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug in Höhe der bisher gewährten Leistungen übernehme. Da dieser Anspruch nicht von der Erteilung einer Zustimmung zum Umzug abhängt, ist nicht ersichtlich, welches anerkennenswerte rechtliche Interesse die Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren verfolgt. Auch wenn Bescheid und Widerspruchsbescheid insoweit missverständlich sein mögen und der Beklagte demgemäß Anlass für die Klageerhebung gegeben haben dürfte, hat er doch die Beachtung der genannten Rechtslage in der Klageerwiderung – und damit bei Bewilligungsreife – klargestellt.

Aus dem bisherigen Klagevorbringen ergibt sich nicht, dass die Klägerin darüber hinaus die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug erfüllen würde, welche Anspruch auf weitere Leistungen begründen, nämlich Erstattung auch einer höheren Miete im Rahmen der Angemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II). Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Für die erste Voraussetzung macht die Klägerin nur geltend, dass sie sich in ihrer bisherigen Wohnung unsicher fühle. Die Erforderlichkeit eines Umzuges setzt aber zumindest voraus, dass ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 80). Die von der Klägerin angeführte Stimmungslage kann dafür nicht ausreichen. Denn es wird in keiner Weise erläutert, durch welche objektiven Faktoren das Unsicherheitsgefühl verursacht wird, so dass es weder überprüft noch nachvollzogen werden kann. Die weitergehende Frage, welchen Grad die Unsicherheit erreicht haben müsste, um einen Umzug als erforderlich erscheinen zu lassen, stellt sich damit erst gar nicht.

Unter diesen Voraussetzungen kann der Senat offen lassen, ob der Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zum Umzug – wie das Sozialgericht gemeint hat – stets voraussetzt, dass (noch) ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt, auf das sich die Zusicherung beziehen kann.

Nach alledem konnte die Beschwerde kein Erfolg haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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