L 12 B 1575/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 490/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 1575/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. September 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und der Rechtsanwalt N B, S Straße, L, mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Kläger ab März 2007 monatliche Raten in Höhe von 95 (fünfundneunzig) Euro zu zahlen hat.

Gründe:

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 (B 4 RA 60/02 R) die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige, aber auch ausreichende "hinreichende" Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Anders als in dem vom Bundessozialgericht durch das vom Sozialgericht angeführte Urteil vom 10. Dezember 2003 (B 5 RJ 18/03 R) entschiedenen Fall hat vorliegend der Kläger nicht die zur Verrechnung gestellten Forderungen dem Grund und der Höhe nach anerkannt, sondern bereits im Verwaltungsverfahren um Erläuterung ihrer Zusammensetzung ersucht (vgl. Bl. 41 der Verwaltungsakte); eine solche Aufschlüsselung und nachvollziehbare Berechnung hielt die Beklagte indes nicht für erforderlich.

Ob die nach Klageerhebung auf Veranlassung des Sozialgerichts von der Beigeladenen nachgereichte Aufstellung genügt, um nunmehr die Verrechnungserklärung der Beklagten als hinreichend bestimmt anzusehen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären und nicht bereits im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das den beabsichtigten Rechtsschutz nicht bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

Auf seinen Antrag ist dem Kläger auch der zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Gerichtsverfahren ungeachtet des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, 2103 f.).

Die Höhe der vom Kläger aufzubringenden Raten ergibt sich aus § 115 Abs. 2 ZPO. Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens verweist der Senat auf die dem Kläger zugänglich gemachte Berechnung des Sozialgerichts, gegen die er nichts erinnert.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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