Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 454/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 9/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1953 geboren. Er hat von September 1970 bis August 1973 den Beruf des Technischen Zeichners für Maschinenbau in drei Jahren mit Abschluss erlernt. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Technischer Zeichner bis 1980 tätig. Seit dem 01.10.1980 ist er bei den T1 T2 als Sachbearbeiter in der Leitungsdokumentation angestellt. Für diese Tätigkeit ist nach der Auskunft des Arbeitgebers eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker erforderlich. Es handele sich um eine körperlich leichte Bürotätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Gehen oder Stehen. Sie wird nach Tarifgruppe Vc/Vb BAT im Wege des Bewährungsaufstieges bezahlt (Bl. 31 - 44 GA). Ab dem 13.10.2003 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben (Bl. 16 RA). Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich noch fort. Seitdem ist der Kläger weiter arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen bzw. inzwischen arbeitslos gemeldet, mit Bezug von Arbeitslosengeld I. Es beträgt nach den Angaben des Klägers monatlich ca. 1.132,- Euro.
Am 13.08.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem er im November 2003 aus einer Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig entlassen wurde. Zur Begründung des Rentenantrags wurden diverse Leiden angegeben. Diverse Berichte wurden zur Akte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines internistischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch A und G. Diese Gutachter hielten den Kläger noch für in der Lage, Tätigkeiten verrichten zu können, dies auch sechs Stunden und mehr täglich. Er könne auch noch als Sachbearbeiter in der grafischen Datenverarbeitung sechs Stunden täglich arbeiten, bei nur mäßigen Konzentrationsdefiziten.
Mit Bescheid vom 26.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten im bisherigen Beruf und solche des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von §§ 240, 43 SGB VI.
Dagegen legte der Kläger am 22.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand. Er sei - bestätigt durch den MDK - weiter krank geschrieben. Weitere ärztliche Berichte wurden eingeholt. Die Beklagte veranlasste daraufhin noch die Erstellung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Frau B-S. Diese hielt den Kläger auch noch für in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich als Techn. Sachbearbeiter oder Zeichner tätig zu sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Arbeitsunfähigkeit sei nicht gleichbedeutend mit Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.10.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit falsch beurteilen. Wie sich aus dem von ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung eingereichten Schreiben seines Arbeitgebers vom 21.11.2006 ergebe, habe die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der grafischen Datenverarbeitung in den letzten Jahren an Komplexität gewonnen und erfordere eine hohe und andauernde Konzentrationsfähigkeit am Bildschirm. Dies könne er auch mit den von den Sachverständigen gemachten Einschränkungen nicht mehr leisten. Damit sei er zumindest als berufsunfähig anzusehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit -, auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 13.10.2003 (bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten bestätigten letztlich ihre Auffassung. Der Kläger sei auch in einer Tätigkeit als Sachbearbeiter weiterhin sechs Stunden täglich einsetzbar so wie das auch in ihrer berufskundlichen Stellungnahme vom 21.09.2006 dargestellt sei (Bl. 118 GA). Allein auf den letzten Arbeitsplatz komme es nicht an. Der Kläger könne nur nicht gefordert werden mit ständig hohem Zeitdruck und ständig besonders hohe Konzentration erbringen. Das sei aber im Beruf eines Techn. Zeichners bzw. eines Sachbearbeiters in der Leitungsdokumentation nicht generell gefordert. In solchen Berufen lägen die Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, gemessen an einer beruflichen Tätigkeit, die üblicherweise nach einem mittleren Bildungsabschluss bei gut ausgeprägtem mathematischen und technischen Verständnis erlernt werden könne, noch auf durchschnittlichem Niveau. Das Merkmal besonders hoher Konzentrationsleistung treffe auf die üblichen Anforderungen an einen Techn. Zeichner bzw. Vermessungstechniker in der Vergütungsgruppe Vc BAT nicht zu. Wesentliche Einschränkungen lägen daher nicht vor. Bei Büroinnendiensttätigkeiten sei auch gewährleistet, dass jederzeit sanitäre Einrichtungen kurzfristig erreicht werden könnten.
Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen.
Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde C kommt unter Berücksichtigung eines internistischen Zusatzgutachtens durch den Chefarzt C2 von den Kliniken T. M zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor: Nervenärztlicherseits liege eine Anpassungsstörung vor mit leichten depressiven und leichten hirnorganischen Veränderungen (ICD-10:F43.2). Internistischerseits liege vor: Narbenbruch nach Cholezystektomie, Neigung zu imperativem Stuhldrang bei Zustand nach diversen Operationen. Mit diesen Befunden könne der Kläger noch, so diese Ärzte, vollschichtig, also acht Stunden täglich, eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, auch überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und Wechselschicht und ohne besonderen Zeitdruck und ohne Witterungseinwirkung. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe für die üblichen Bürotätigkeiten nicht. Nur für Arbeiten bei besonders hoher Konzentration wäre eine Einsetzbarkeit auf fünf Stunden zu begrenzen. Das Umstellungsvermögen sei genügend. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Techn. Sachbearbeiter oder Zeichner, dies acht Stunden täglich. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x 500 m täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15 - 20 Minuten für 500 m) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen Pkw als Fahrer. Die Beurteilung gelte auch seit August 2004 und ca. drei Monate zuvor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch die maßgeblichen Vorschriften der §§ 240, 43 SGB VI bereits wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Auch nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts, also auch nach den Gutachten von C1 und C2, besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne von §§ 240, 43 SGB VI. Denn auch nach diesen Gutachten kann der Kläger noch vollschichtig - also acht Stunden täglich und damit auch noch zumindest sechs Stunden täglich - eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, auch überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung, bei Meidung nur von Tätigkeiten mit andauernd besonders hoher Konzentrationsleistung. Substantiierte Einwendungen gegen dieses sog. positive und negative Leistungsbild hat der Kläger gegen diese Gutachten nicht erhoben, auch nicht mit dem Schriftsatz vom 21.09.2006. Allein auf die Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte könnte das Gericht eine Entscheidung nur im Sinne des Klägers ohnehin nicht stützen, da behandelnde Ärzte in der Regel erfahrungsgemäß ihre Patienten eher unterstützen möchten; die von dem Kläger angeführten Leiden bzw. Leistungseinschränkungen waren daher durch Einholung der Gutachten von C1 und C2 zu objektivieren, die ihr o. g. Votum abgegeben haben.
Kann der Kläger somit noch wie oben beschrieben körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit den gemachten Einschränkungen nur ohne besonders hohe Anforderungen an die konzentrative Belastung noch sechs Stunden (und mehr) täglich verrichten, so ist er nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht einmal als nur teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI anzusehen. Berufsunfähigkeit könnte erst dann angenommen werden, wenn der Kläger sowohl als Techn. Sachbearbeiter wie auch im erlernten Beruf des Techn. Zeichners nicht mehr regelmäßig sechs Stunden täglich mehr arbeiten könnte, wobei es auf die Besonderheiten allein des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ankommt, sondern auf die üblichen allgemeinen Anforderungen an Techn. Sachbearbeiter bzw. Techn. Zeichner. Insoweit schließt sich die Kammer hier den Ausführungen der berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten vom 21.09.2006 an. Diese überzeugt. Wenn der Kläger als Techn. Zeichner bzw. als Techn. Sachbearbeiter eingesetzt würde, ist zu beachten, dass es um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geht, die üblicherweise nach einem mittleren Bildungsabschluss erlernt werden kann, also generell auf durchschnittlichem Niveau hinsichtlich körperlicher und geistiger Anforderungen liegt. Dabei wird eine regelmäßig besonders hohe Konzentrationsleistung, wie sie C1 ausschließt, nicht gefordert. So werden auch in der berufskundlichen Literatur (Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis: Systematisches Handbuch der Berufe - ISBN 3-8214-7200-6- zu "Techn. Zeichner") Eignungsrisiken für den Beruf eines Techn. Zeichners bzw. Sachbearbeiters nur gesehen bei Hirnschäden oder schweren psychischen Leiden mit deutlicher Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit; dies kann hier so aber nicht angenommen werden, weil bei dem Kläger nur leichte hirnorganische Störungen vorliegen, wie C1 in seinem Gutachten ausführlich beschrieben hat (s. u. a. S. 19 u. 20 seines Gutachtens). Dort heißt es, dass massive hirnorganische Störungen nie festgestellt wurden, auch nicht bei früheren psychologischen Testungen, vielmehr nur Grenzbefunde leichterer Art. So hat auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bereits angenommen, dass der Beruf eines Techn. Zeichners nicht generell mit Zeitdruck verbunden sei (Urteil vom 02.03.2001 - L 4 RA 41/99). Dabei kommt es allein auf den letzten Arbeitsplatz mit seinen jeweiligen konkreten Anforderungen nach der Rechtsprechung nicht an, so dass das Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 21.11.2006 hier nichts wesentlich neues bringt. Im Übrigen entsprechen die körperlich an den Kläger noch stellbaren Anforderungen (leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, in wechselnder Körperhaltung, auch überwiegend im Sitzen) sogar dem Leistungsprofil der Arbeitgeberauskunft.
Im Übrigen ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich. Das Risiko der Vermittelbarkeit des Klägers fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger ist damit auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI; denn diese Vorschriften setzen eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI auch nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist (weiterhin) die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1953 geboren. Er hat von September 1970 bis August 1973 den Beruf des Technischen Zeichners für Maschinenbau in drei Jahren mit Abschluss erlernt. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Technischer Zeichner bis 1980 tätig. Seit dem 01.10.1980 ist er bei den T1 T2 als Sachbearbeiter in der Leitungsdokumentation angestellt. Für diese Tätigkeit ist nach der Auskunft des Arbeitgebers eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker erforderlich. Es handele sich um eine körperlich leichte Bürotätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Gehen oder Stehen. Sie wird nach Tarifgruppe Vc/Vb BAT im Wege des Bewährungsaufstieges bezahlt (Bl. 31 - 44 GA). Ab dem 13.10.2003 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben (Bl. 16 RA). Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich noch fort. Seitdem ist der Kläger weiter arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen bzw. inzwischen arbeitslos gemeldet, mit Bezug von Arbeitslosengeld I. Es beträgt nach den Angaben des Klägers monatlich ca. 1.132,- Euro.
Am 13.08.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem er im November 2003 aus einer Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig entlassen wurde. Zur Begründung des Rentenantrags wurden diverse Leiden angegeben. Diverse Berichte wurden zur Akte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines internistischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch A und G. Diese Gutachter hielten den Kläger noch für in der Lage, Tätigkeiten verrichten zu können, dies auch sechs Stunden und mehr täglich. Er könne auch noch als Sachbearbeiter in der grafischen Datenverarbeitung sechs Stunden täglich arbeiten, bei nur mäßigen Konzentrationsdefiziten.
Mit Bescheid vom 26.11.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten im bisherigen Beruf und solche des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von §§ 240, 43 SGB VI.
Dagegen legte der Kläger am 22.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand. Er sei - bestätigt durch den MDK - weiter krank geschrieben. Weitere ärztliche Berichte wurden eingeholt. Die Beklagte veranlasste daraufhin noch die Erstellung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Frau B-S. Diese hielt den Kläger auch noch für in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich als Techn. Sachbearbeiter oder Zeichner tätig zu sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Arbeitsunfähigkeit sei nicht gleichbedeutend mit Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.10.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit falsch beurteilen. Wie sich aus dem von ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung eingereichten Schreiben seines Arbeitgebers vom 21.11.2006 ergebe, habe die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der grafischen Datenverarbeitung in den letzten Jahren an Komplexität gewonnen und erfordere eine hohe und andauernde Konzentrationsfähigkeit am Bildschirm. Dies könne er auch mit den von den Sachverständigen gemachten Einschränkungen nicht mehr leisten. Damit sei er zumindest als berufsunfähig anzusehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit -, auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 13.10.2003 (bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten bestätigten letztlich ihre Auffassung. Der Kläger sei auch in einer Tätigkeit als Sachbearbeiter weiterhin sechs Stunden täglich einsetzbar so wie das auch in ihrer berufskundlichen Stellungnahme vom 21.09.2006 dargestellt sei (Bl. 118 GA). Allein auf den letzten Arbeitsplatz komme es nicht an. Der Kläger könne nur nicht gefordert werden mit ständig hohem Zeitdruck und ständig besonders hohe Konzentration erbringen. Das sei aber im Beruf eines Techn. Zeichners bzw. eines Sachbearbeiters in der Leitungsdokumentation nicht generell gefordert. In solchen Berufen lägen die Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, gemessen an einer beruflichen Tätigkeit, die üblicherweise nach einem mittleren Bildungsabschluss bei gut ausgeprägtem mathematischen und technischen Verständnis erlernt werden könne, noch auf durchschnittlichem Niveau. Das Merkmal besonders hoher Konzentrationsleistung treffe auf die üblichen Anforderungen an einen Techn. Zeichner bzw. Vermessungstechniker in der Vergütungsgruppe Vc BAT nicht zu. Wesentliche Einschränkungen lägen daher nicht vor. Bei Büroinnendiensttätigkeiten sei auch gewährleistet, dass jederzeit sanitäre Einrichtungen kurzfristig erreicht werden könnten.
Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen.
Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde C kommt unter Berücksichtigung eines internistischen Zusatzgutachtens durch den Chefarzt C2 von den Kliniken T. M zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor: Nervenärztlicherseits liege eine Anpassungsstörung vor mit leichten depressiven und leichten hirnorganischen Veränderungen (ICD-10:F43.2). Internistischerseits liege vor: Narbenbruch nach Cholezystektomie, Neigung zu imperativem Stuhldrang bei Zustand nach diversen Operationen. Mit diesen Befunden könne der Kläger noch, so diese Ärzte, vollschichtig, also acht Stunden täglich, eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, auch überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und Wechselschicht und ohne besonderen Zeitdruck und ohne Witterungseinwirkung. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe für die üblichen Bürotätigkeiten nicht. Nur für Arbeiten bei besonders hoher Konzentration wäre eine Einsetzbarkeit auf fünf Stunden zu begrenzen. Das Umstellungsvermögen sei genügend. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Techn. Sachbearbeiter oder Zeichner, dies acht Stunden täglich. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x 500 m täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15 - 20 Minuten für 500 m) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen Pkw als Fahrer. Die Beurteilung gelte auch seit August 2004 und ca. drei Monate zuvor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 26.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch die maßgeblichen Vorschriften der §§ 240, 43 SGB VI bereits wiedergegeben.
Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Auch nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts, also auch nach den Gutachten von C1 und C2, besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne von §§ 240, 43 SGB VI. Denn auch nach diesen Gutachten kann der Kläger noch vollschichtig - also acht Stunden täglich und damit auch noch zumindest sechs Stunden täglich - eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, auch überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung, bei Meidung nur von Tätigkeiten mit andauernd besonders hoher Konzentrationsleistung. Substantiierte Einwendungen gegen dieses sog. positive und negative Leistungsbild hat der Kläger gegen diese Gutachten nicht erhoben, auch nicht mit dem Schriftsatz vom 21.09.2006. Allein auf die Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte könnte das Gericht eine Entscheidung nur im Sinne des Klägers ohnehin nicht stützen, da behandelnde Ärzte in der Regel erfahrungsgemäß ihre Patienten eher unterstützen möchten; die von dem Kläger angeführten Leiden bzw. Leistungseinschränkungen waren daher durch Einholung der Gutachten von C1 und C2 zu objektivieren, die ihr o. g. Votum abgegeben haben.
Kann der Kläger somit noch wie oben beschrieben körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit den gemachten Einschränkungen nur ohne besonders hohe Anforderungen an die konzentrative Belastung noch sechs Stunden (und mehr) täglich verrichten, so ist er nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht einmal als nur teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI anzusehen. Berufsunfähigkeit könnte erst dann angenommen werden, wenn der Kläger sowohl als Techn. Sachbearbeiter wie auch im erlernten Beruf des Techn. Zeichners nicht mehr regelmäßig sechs Stunden täglich mehr arbeiten könnte, wobei es auf die Besonderheiten allein des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ankommt, sondern auf die üblichen allgemeinen Anforderungen an Techn. Sachbearbeiter bzw. Techn. Zeichner. Insoweit schließt sich die Kammer hier den Ausführungen der berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten vom 21.09.2006 an. Diese überzeugt. Wenn der Kläger als Techn. Zeichner bzw. als Techn. Sachbearbeiter eingesetzt würde, ist zu beachten, dass es um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geht, die üblicherweise nach einem mittleren Bildungsabschluss erlernt werden kann, also generell auf durchschnittlichem Niveau hinsichtlich körperlicher und geistiger Anforderungen liegt. Dabei wird eine regelmäßig besonders hohe Konzentrationsleistung, wie sie C1 ausschließt, nicht gefordert. So werden auch in der berufskundlichen Literatur (Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis: Systematisches Handbuch der Berufe - ISBN 3-8214-7200-6- zu "Techn. Zeichner") Eignungsrisiken für den Beruf eines Techn. Zeichners bzw. Sachbearbeiters nur gesehen bei Hirnschäden oder schweren psychischen Leiden mit deutlicher Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit; dies kann hier so aber nicht angenommen werden, weil bei dem Kläger nur leichte hirnorganische Störungen vorliegen, wie C1 in seinem Gutachten ausführlich beschrieben hat (s. u. a. S. 19 u. 20 seines Gutachtens). Dort heißt es, dass massive hirnorganische Störungen nie festgestellt wurden, auch nicht bei früheren psychologischen Testungen, vielmehr nur Grenzbefunde leichterer Art. So hat auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bereits angenommen, dass der Beruf eines Techn. Zeichners nicht generell mit Zeitdruck verbunden sei (Urteil vom 02.03.2001 - L 4 RA 41/99). Dabei kommt es allein auf den letzten Arbeitsplatz mit seinen jeweiligen konkreten Anforderungen nach der Rechtsprechung nicht an, so dass das Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 21.11.2006 hier nichts wesentlich neues bringt. Im Übrigen entsprechen die körperlich an den Kläger noch stellbaren Anforderungen (leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, in wechselnder Körperhaltung, auch überwiegend im Sitzen) sogar dem Leistungsprofil der Arbeitgeberauskunft.
Im Übrigen ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich. Das Risiko der Vermittelbarkeit des Klägers fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger ist damit auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI; denn diese Vorschriften setzen eine noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI auch nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist (weiterhin) die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
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