Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 3361/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 545/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen für eine solche Regelungsanordnung liegen hier nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird deshalb zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass: Ein Anspruch des Antragstellers auf die Erbringung der begehrten Leistung als Sachleistung ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) können Versicherte die Versorgung mit Hör- und Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln beanspruchen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die letztgenannten Ausnahmen liegen bei Kniebewegungsschienen nicht vor. Ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist dann erforderlich, wenn es dazu dient, natürliche Funktionen auszugleichen, fehlende Körperteile und Funktionen wieder herzustellen, zu ermöglichen, zu ersetzen, zu erleichtern oder zu ergänzen. Dabei genügt eine nur unwesentliche Verbesserung nicht. Das Hilfsmittel muss unentbehrlich oder unvermeidlich sein, um die Ziele bzw. Zwecke der Krankenbehandlung zu erreichen (so bereits Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 182 b Nr. 30, 33 mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse beim Behinderten bzw. Erkrankten, wobei insoweit auch eine Abwägung von Kosten und Nutzen anzustellen ist. Im Rahmen der Krankenversicherung hat ein Versicherter nur Anspruch auf eine ausreichende Versorgung nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik, nicht aber auf eine optimale Ausstattung zum umfassenderen Ausgleich in allen Lebensbereichen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 34) (so insgesamt zutreffend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 05.04.2005 -L 11 KR 2161/04- JURIS).
Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt, dass die vom Antragsteller erwünschte Kniebewegungsschiene nicht nur einer rascheren Genesung förderlich, sondern im vorgenannten Sinne tatsächlich erforderlich sein könnte, um einer drohenden Versteifung entgegenzuwirken, wie das SG unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankversicherung (MDK) richtig ausgeführt hat. Der MDK ist dabei von einer Tibiakopffraktur ausgegangen. Die Stellungnahme ist verwertbar. Die Ärzte des Me¬dizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nach § 275 Abs. 5 SGB V nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
Gegen eine Notwendigkeit der Benutzung einer Kniebewegungsschiene spricht ferner, dass dieses Hilfsmittel von den insoweit sachverständigen Spitzenverbänden der Krankenkassen generell aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen für eine solche Regelungsanordnung liegen hier nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird deshalb zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass: Ein Anspruch des Antragstellers auf die Erbringung der begehrten Leistung als Sachleistung ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) können Versicherte die Versorgung mit Hör- und Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln beanspruchen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die letztgenannten Ausnahmen liegen bei Kniebewegungsschienen nicht vor. Ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist dann erforderlich, wenn es dazu dient, natürliche Funktionen auszugleichen, fehlende Körperteile und Funktionen wieder herzustellen, zu ermöglichen, zu ersetzen, zu erleichtern oder zu ergänzen. Dabei genügt eine nur unwesentliche Verbesserung nicht. Das Hilfsmittel muss unentbehrlich oder unvermeidlich sein, um die Ziele bzw. Zwecke der Krankenbehandlung zu erreichen (so bereits Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 182 b Nr. 30, 33 mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse beim Behinderten bzw. Erkrankten, wobei insoweit auch eine Abwägung von Kosten und Nutzen anzustellen ist. Im Rahmen der Krankenversicherung hat ein Versicherter nur Anspruch auf eine ausreichende Versorgung nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik, nicht aber auf eine optimale Ausstattung zum umfassenderen Ausgleich in allen Lebensbereichen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 34) (so insgesamt zutreffend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 05.04.2005 -L 11 KR 2161/04- JURIS).
Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt, dass die vom Antragsteller erwünschte Kniebewegungsschiene nicht nur einer rascheren Genesung förderlich, sondern im vorgenannten Sinne tatsächlich erforderlich sein könnte, um einer drohenden Versteifung entgegenzuwirken, wie das SG unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankversicherung (MDK) richtig ausgeführt hat. Der MDK ist dabei von einer Tibiakopffraktur ausgegangen. Die Stellungnahme ist verwertbar. Die Ärzte des Me¬dizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nach § 275 Abs. 5 SGB V nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
Gegen eine Notwendigkeit der Benutzung einer Kniebewegungsschiene spricht ferner, dass dieses Hilfsmittel von den insoweit sachverständigen Spitzenverbänden der Krankenkassen generell aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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