L 3 R 1034/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 157/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1034/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1959 geborene Kläger erlernte von September 1976 bis Juli 1978 den Beruf eines Baufacharbeiters, Spezialisierung Feuerungsbau. Er war im Anschluss an die Ausbildung nach seinen Angaben bis April 1985 als Feuerungsmaurer und von 1985 bis 1986 als Ofenarbeiter tätig. Ab September 1986 bis April 1992 arbeitete er weiter als Maurer. Daran schloss sich eine Tätigkeit als Verkäufer bis Mai 1993 und eine erneute Tätigkeit als Maurer bis Juni 1997 an. Von Mai 1998 bis Februar 2003 war der Kläger als Dachdeckergehilfe tätig.

Am 24. März 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, sich seit Ende 1990 wegen Arm- und Wirbelsäulenbeschwerden für erwerbsgemindert zu halten. Er könne nur noch leichte Arbeiten 4 bis 5 Stunden täglich verrichten. Der Beklagten lag der Heilverfahrensentlassungsbericht des R- und Gzentrums C GmbH vom 18. Juni 2001 mit den Diagnosen Arthrose rechtes Ellenbogengelenk mit sekundärer Einsteifung, Zustand nach offener Arthrolyse bei Kapsulotomie und Exophytenresektion am 19. März 2001 und der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung eines täglich 6 Stunden und mehr bestehenden Leistungsvermögens für mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen ohne Kälte und Nässe und ohne Vibrationen vor. In einem weiteren Heilverfahrenentlassungsbericht der Eklinik B W GmbH vom 20. Mai 2003 wurden die Diagnosen chronisches Cervicalsyndrom, Arthrose beider Ellenbogengelenke mit sekundärer Einsteifung, Gonalgie beidseits, Lumbalsyndrom und Hypertonie gestellt. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne besondere Anforderungen an die Arme, ohne dauernde Geh- und Stehbelastung für 6 Stunden und mehr verrichten. Mit Bescheid vom 08. August 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach den Heilverfahrenentlassungsberichten könne er seine bisherige berufliche Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr ausüben. Er leide an ständigen Schmerzen in den Ellenbogen sowie im Rücken und Halswirbelbereich, die sich in den letzten Monaten verstärkt hätten. Eine Linderung der Schmerzen sei ihm nicht in Aussicht gestellt worden. Die Beklagte holte zunächst eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, des Dachdeckermeisters P P, vom 22. September 2003 ein, die dieser später per Fax vom 14. Januar 2004 dahingehend korrigierte, die Tätigkeit des Klägers sei nicht die eines Dachdeckers sondern laut Arbeitsvertrag die eines Dachdeckerhelfers gewesen. Außerdem zog sie einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dipl. med. G vom 18. Februar 2003 bei. Dann ließ die Beklagte den Kläger durch den Chirurgen Dr. F untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 17. November 2003 diagnostizierte Dr. F eine Arthrose beider Ellenbogengelenke mit Teilversteifung, ein Cervico-Brachial-Syndrom links bei degenerativen Veränderungen C5/C6 und ein Lumbalsyndrom. Der Kläger könne noch täglich 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Griffsicherheit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Über-Kopf-Arbeiten verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, denn der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Dachdeckerhelfers. Nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema sei der Kläger als Angelernter im unteren Bereich einzuordnen und somit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Cottbus eingelegten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Facharbeiter zu beurteilen, da er überwiegend als Maurer und nicht als Dachdeckerhelfer gearbeitet habe. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er die Tätigkeiten als Maurer und Dachdeckergehilfe nicht mehr ausüben.

Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der B H-T-Bauunternehmung GmbH in Gesamtvollstreckung vom 01.07.2004, bei der der Kläger vom 10. Mai 1993 bis 12. Juni 1997 als Maurer gearbeitet hatte und nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, Berufsgruppe V vergütet wurde, sowie eine weitere Arbeitgeberauskunft des Dachdeckermeisters PP vom 11. Juli 2004 eingeholt, die mit Schreiben vom 07. September 2004 ergänzt worden ist. Dann hat das Sozialgericht Befundberichte von dem Chirurgen Dr. B vom 05. Juli 2004 und der Allgemeinmedizinerin Dipl. med. G vom 12. Juli 2004 beigezogen. Im Anschluss daran hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr. T, Chefarzt der Fachklinik für Orthopädie und Onkologie des R-Zentrums L, vom 01. März 2005 veranlasst. Der Sachverständige hat bei dem Kläger ein chronisches lokales HWS-Syndrom bei leichten bis mäßigen degenerativen Veränderungen und leichten Funktionsstörungen, ein chronisches lokales LWS-Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen, mukulärer Dysbalance und leichten Funktionsstörungen, Ellenbogenarthrose beidseits mit mäßigen Funktionsstörungen, ein belastungabhängiges femuropatellares Schmerzsyndrom links bei klinischem Verdacht auf Retropatellararthrose, eine initiale Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts (klinisch asymptomatisch), einen belastungsabhängigen symptomatischen Fersensporn beidseits sowie eine per Knochendichtemessung festgestellte Schenkelhalsosteopenie diagnostiziert. Dem Kläger seien gleichwohl noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich und regelmäßig bei Beachtung qualitativer Einschränkungen zuzumuten. Der Kläger weise im Bereich der Wirbelsäule nur leichte Funktionsstörungen auf, wobei auch sensomotorische Ausfälle nicht hätten festgestellt werden können. Zudem sei das Streck- und Beugedefizit der Ellenbogen von leichter Natur und beeinträchtige die Einsatzfähigkeit des Armes nur geringfügig. Eine ausreichend bis gut ausgeprägte Oberarm- und Unterarmmuskulatur beidseits untermauere diese Tatsache. Die leichten Gebrauchsspuren an den Handinnenflächen bewiesen, dass der Kläger handwerkliche Tätigkeiten (wenn auch nur gelegentlich) ausübe. Die Tätigkeit als Pförtner und/oder Versandfertigmacher sei gemäß der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Der Kläger sei auch im Besitz eines Führerscheins und fahre seinen eigenen PKW. Die konservative orthopädische Behandlung in der Ambulanz sei nicht ausgeschöpft und könne optimiert werden.

Durch Urteil vom 11. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zu dieser Schlussfolgerung gelange die Kammer aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Feststellungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 01. März 2005, dessen nachvollziehbaren Feststellungen sich die Kammer anschließe. Aufgrund der feststehenden Gesundheitsstörungen sei das Leistungsvermögen derart eingeschränkt, dass er nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten könne. Arbeiten mit häufigem Knien oder Bücken, mit Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, auf Gerüsten und unter besonderem Zeitdruck, Über-Kopf-Arbeiten, mit ständigen Rumpfzwangshaltungen und mit besonderen Anforderungen an die maximale Beweglichkeit und maximale Kraft der Ellenbogen sowie mit besonderen Anforderungen an die Gehstrecke könnten vom Kläger nicht mehr verrichtet werden. Er sei jedoch noch in der Lage, geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten, Arbeiten mit gelegentlich einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, in geschlossen Räumen und im Freien bei angepasster Kleidung, mit geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr oder ähnlichen Umständen, Arbeiten auf Leitern und in allen drei Schichten auszuführen. Es bestünden keine Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Auch die behandelnde Ärztin des Klägers, Dipl. med. G habe den Kläger für in der Lage gehalten, zumindest leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn er sei nicht berufsunfähig. Hauptberuf des Klägers sei seine zuletzt vom 11. Mai 1998 bis 28. Februar 2003 ausgeübte Tätigkeit als Dachdeckerhelfer. Hierbei handele es sich um die zuletzt ausgeübte und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit. Die vorhergehenden Tätigkeiten, insbesondere die zuletzt als Maurer bei der Firma B Hoch-Tief ausgeübte Beschäftigung sei nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden, sondern wegen der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Tätigkeit als Dachdeckerhelfer könne der Kläger nicht mehr verrichten, denn dabei handele es sich um körperlich schwere Arbeiten, die ihm nicht mehr zumutbar seien. Der Kläger sei gleichwohl nicht berufsunfähig, denn ausgehend von seiner Tätigkeit als Dachdeckerhelfer, die nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts der Stufe der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen sei, könne der Kläger noch zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Bei der Dachdeckertätigkeit handele es sich um eine angelernte Tätigkeit, denn der Kläger habe in diesem Beruf keine einschlägige Ausbildung erhalten, der Arbeitgeber habe eine Anlernzeit von max. 6 Monaten angegeben und ihn nach einer Entlohnungsgruppe für Gehilfen bezahlt.

Gegen das am 14. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Juli 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, aus dem Gutachten des Dr. T werde eine aktuelle fachmedizinische Einschätzung nicht ausreichend erkennbar. Ob die offensichtlich vom Gerichtsgutachter beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte ausreichend seien, werde angezweifelt. Diese verwerteten Berichte gäben teilweise nicht seine wahrhaftige Leistungsfähigkeit wieder. Im Übrigen verfüge er über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Betonfacharbeiter. Insoweit sei dieser Abschluss als Hauptberuf anzusehen. Die vom Gericht vorgenommene Einordnung als Angelernter im unteren Bereich, basierend auf der letzten Tätigkeit als Dachdeckerhelfer, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er besitze letztendlich einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren. Er brauche sich aufgrund des vorliegenden Facharbeiterabschlusses nicht auf Tätigkeiten als Pförtner oder Versandfertigmacher verweisen lassen.

Der Kläger hat eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 27. Mai 1998 mit dem Dachdeckermeister P P vorgelegt. Danach wurde er ab 11. Mai 1998 als Maurer eingestellt und nach der Tarifgruppe IV des Tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (17,50 DM pro Stunde) vergütet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Mai 2005 und den Bescheid vom 08. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Februar 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Fachärztin für Orthopädie/Rheumatologie Dr. S am 29. Mai 2006 ein Gutachten über den Kläger erstattet, in dem sie eine versteifende Ellenbogengelenksarthrose beidseits, ein degenerativ bedingtes Cervical- und Lumbalsyndrom, eine beginnende Coxarthrose beidseits, ein diskretes femoro-patellares Schmerzsyndrom rechts größer als links, ein Sulcus ulnaris-Syndrom links, ein depressives Syndrom, eine Bluthochdruckerkrankung und Adipositas diagnostiziert hat. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten, ohne ständige Zwangshaltungen wie Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen mittelschwerer oder schwerer Lasten, ohne häufige Anforderungen an die Beweglichkeit und Kraft der Ellenbogengelenke beidseits sowie ohne Zeitdruck mindestens 6 Stunden und mehr täglich verrichten.

Im Hinblick auf das diagnostizierte depressive Syndrom hat der Senat einen Befundbericht des den Kläger seit 20. Juni 2005 vierteljährlich behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 07. September 2006 eingeholt. Der behandelnde Arzt hat einen unauffälligen neurologischen Status beschrieben und die Psyche als dysphorisch-gereizt, stimmungslabil mit einem reduzierten Antrieb bezeichnet. Die Beschwerden seien wechselnd, hätten sich im Wesentlichen teilweise gebessert, z.B. die Schlafstörungen. Auf die Frage, ob der Kläger aus der Sicht seines Fachgebiets noch in der Lage sei, täglich mindestens 6 Stunden leichte Arbeiten zu verrichten, hat der Arzt ausgeführt, dies sei seines Erachtens bei Vermeidung von Zwangshaltungen und bei Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten möglich.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. November 2006 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.

Der ab 01. Februar 2003 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach Auswertung der im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten, insbesondere des Orthopäden und Chirurgen Dr. T vom 01. März 2005, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Der Kläger leidet an einem chronischen HWS- und LWS-Syndrom, einer Ellenbogengelenksarthrose beidseits, einem femuropatellaren Schmerzsyndrom links, einer initialen Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, einem Fersensporn beidseits, einer Schenkelhalsosteopenie sowie einem arteriellen Hypertonus und Adipositas. Der Kläger kann aufgrund dieser Gesundheitsstörungen keine schweren Arbeiten als Maurer oder Dachdeckerhelfer mehr verrichten. Ihm sind jedoch noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen möglich.

Das Sozialgericht hat die medizinischen Gutachten umfassend ausgewertet und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründe der Annahme, das Leistungsvermögen des Klägers sei erhalten, zu folgen ist. Der Kläger hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das im Berufungsverfahren gem. § 109 SGG erstellte Gutachten der Orthopädin Dr. S vom 29. Mai 2006 berufen. Denn auch diese Sachverständige hat die bisher gestellten Diagnosen bestätigt und dem Kläger ebenfalls unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen, die im Wesentlichen mit den bisher bereits genannten übereinstimmen, ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, begründen weder die erstmals diagnostizierte Bluthochdruckerkrankung noch die Adipositas ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Soweit die Sachverständige ebenfalls erstmals ein depressives Syndrom als weitere Gesundheitsstörung benannt hat, kann daraus zur Überzeugung des Senats kein aufgehobenes Leistungsvermögen hergeleitet werden. Denn der den Kläger seit 20. Juni 2005 behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. S hat in seinem Befundbericht vom 07. September 2006 die Frage, ob der Kläger noch in der Lage sei, täglich mindestens 6 Stunden leichte Arbeiten zu verrichten, bejaht. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass Zwangshaltungen zu vermeiden seien und die Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen zu verrichten sind. Die von ihm genannten qualitativen Leistungseinschränkungen beruhen offensichtlich nicht auf den psychischen Erkrankungen des Klägers, die im Übrigen von ihm als im Wesentlichen gebessert bezeichnet werden. Für den Senat ergeben sich aufgrund des Befundberichts deshalb keine Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen, denn auch der behandelnde Arzt sieht in Überseinstimmung mit den übrigen Sachverständigen keine Gründe, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen bedingen könnten.

Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hat. Zwar hat der Kläger, wie sich aus seinem Facharbeiterzeugnis vom 13. Juli 1978 ergibt, den Beruf eines Baufacharbeiters erlernt und auch jahrelang ausgeübt, allerdings kommt es darauf dann nicht mehr an, wenn sich der Versicherte, wie hier der Kläger ab 1998, von diesem Beruf aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst und einer neuen Beschäftigung zugewandt hat. Die letzte Tätigkeit des Klägers als Maurer endete am 12. Juni 1997, weil sein Arbeitgeber insolvent wurde. Dies folgt aus der Arbeitgeberbescheinigung der Firma B H-T-Bauunternehmung GmbH in Gesamtvollstreckung vom 01. Juli 2004. Aus den Arbeitgeberauskünften und Bescheinigungen des letzen Arbeitgebers des Klägers, des Dachdeckermeisters PP vom 22. September 2003, 14. Januar 2004, 11. Juli 2004 und 07. September 2004 ergibt sich, dass der Kläger dort als Dachdeckerhelfer ab 11. Mai 1998 beschäftigt war und zwar offensichtlich zunächst im Rahmen einer einjährigen Strukturanpassungsmaßnahme. Zwar ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 1998 eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Maurer, der Kläger gibt jedoch in Übereinstimmung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Tätigkeit bei der Firma P als Dachdeckergehilfe an. Dem entspricht auch die Entlohnung nach der Tarifgruppe IV des Tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Danach werden Dachdeckerhelfer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen und bis zum 30. Juni 1999 eingestellt wurden, entlohnt. Der Arbeitgeber hat auch klargestellt, dass eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft einer sechsmonatigen "Probezeit" bedürfe, um die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit vollwertig zu verrichten. Bei einer Anlernzeit von 6 Monaten gehört der Kläger jedoch nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich. Denn die Gruppe der Angelernten im oberen Bereich sind gekennzeichnet durch eine regelmäßige

Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angelernte des unteren Bereichs sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 43, 243 ff.) auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der der Ungelernten verweisbar, soweit es sich dabei nicht um Tätigkeiten von ganz geringem qualitativen Wert handelt. Nur für Angelernte des oberen Bereichs sind Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen. Da der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Dachdeckergehilfe der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich angehört, ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort gibt es eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem Leistungsvermögen des Klägers gerecht werden, beispielsweise die Tätigkeit eines Pförtners.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved