Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 3302/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 425/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 wird als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K G gewährt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - in Verbindung mit § 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Es mangelt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners.
Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der vom Sozialgericht Berlin erlassenen einstweiligen Anordnung vom 20. April 2006, dem Antragsteller für die Zeit von März bis Juli 2006 monatlich 370,00 Euro (ggfs. zzgl. 154,00 Euro) zu bewilligen, nachgekommen, hat ihm nämlich mit Bescheid vom 27. April 2006 für besagten Zeitraum monatlich (offenbar unter Außerachtlassung der vom Sozialgericht angewendeten Regelung des § 41 Abs. 2 SGB II) 523,62 Euro gewährt. Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat er hingegen erst am 19. Mai 2006 und damit deutlich danach eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte sich die einstweilige Anordnung erledigt.
Der Antragsgegner hat kein schützenswertes Interesse an der Abänderung der einstweiligen Anordnung. Es geht ihm im Beschwerdeverfahren letztlich um die Feststellung, dass er die bereits vor Einlegung der Beschwerde gewährten Leistungen nur darlehensweise zur Verfügung stellen muss. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 08. Dezember 2005 (Verfahren L 5 B 1231/05 AS ER) ausgeführt, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 14 B 1147/05 AS ER, Beschluss vom 04. November 2005) jedoch davon aus, dass das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Recht, eine daraufhin erbrachte Leistung behalten zu dürfen. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig uneingeschränkt oder nur als Darlehen zusteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, das der Antragsgegner ggfs. herbeizuführen hat (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 926 ZPO).
Vor diesem Hintergrund konnte auch der Beschluss des Senats vom 06. Juli 2006 bzgl. der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 keine Bedeutung mehr entfalten.
Dem Antragsteller als Beschwerdegegner war für das Beschwerdeverfahren – unabhängig von den Erfolgsaussichten – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - in Verbindung mit § 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Es mangelt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners.
Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung aus der vom Sozialgericht Berlin erlassenen einstweiligen Anordnung vom 20. April 2006, dem Antragsteller für die Zeit von März bis Juli 2006 monatlich 370,00 Euro (ggfs. zzgl. 154,00 Euro) zu bewilligen, nachgekommen, hat ihm nämlich mit Bescheid vom 27. April 2006 für besagten Zeitraum monatlich (offenbar unter Außerachtlassung der vom Sozialgericht angewendeten Regelung des § 41 Abs. 2 SGB II) 523,62 Euro gewährt. Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat er hingegen erst am 19. Mai 2006 und damit deutlich danach eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte sich die einstweilige Anordnung erledigt.
Der Antragsgegner hat kein schützenswertes Interesse an der Abänderung der einstweiligen Anordnung. Es geht ihm im Beschwerdeverfahren letztlich um die Feststellung, dass er die bereits vor Einlegung der Beschwerde gewährten Leistungen nur darlehensweise zur Verfügung stellen muss. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 08. Dezember 2005 (Verfahren L 5 B 1231/05 AS ER) ausgeführt, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 14 B 1147/05 AS ER, Beschluss vom 04. November 2005) jedoch davon aus, dass das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Recht, eine daraufhin erbrachte Leistung behalten zu dürfen. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig uneingeschränkt oder nur als Darlehen zusteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, das der Antragsgegner ggfs. herbeizuführen hat (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 926 ZPO).
Vor diesem Hintergrund konnte auch der Beschluss des Senats vom 06. Juli 2006 bzgl. der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2006 keine Bedeutung mehr entfalten.
Dem Antragsteller als Beschwerdegegner war für das Beschwerdeverfahren – unabhängig von den Erfolgsaussichten – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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