L 8 AL 3242/06 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 3171/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3242/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer, der sich mit einer Klage gegen einen aufgrund von § 18 KSchG ergangenen Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit wendet, ist kein Versicherter iSd § 183 SGG.
2. Die Regelungen in §§ 17ff KSchG verfolgen primär einen arbeitsmarktpolitischen Zweck und dienen nicht dem Individualinteresse des von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmers; dieser wird davon nur mittelbar betroffen (vgl. BAG 23.03.2005 NJW 2006, 3161). Der Arbeitnehmer ist daher nicht berechtigt, gerichtliche gegen Entscheidungen der Bundesagentur nach § 18 KSchG vorzugehen.
3. Beigeladene, die nicht zum Kreis der nach § 183 SGG kostenrechtlich Privilegierten gehören, können eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Aufwendungen erhalten.
Die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf je 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beigeladene - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - erstattete im Dezember 2004 der Beklagten eine Entlassungsanzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die von den Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer, darunter der Kläger, waren in der Anlage 1 der Entlassungsanzeige aufgeführt. Die Beigeladene begründete die geplanten Entlassungen mit der Fremdvergabe von bisher in Eigenregie erbrachten Leistungen. Der am 27.01.1961 geborene Kläger war damals als Mitarbeiter im Hol- und Bringedienst bei der Beigeladenen beschäftigt. Mit einem an die Beigeladene gerichteten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 18.05.2005 (Bl. 78 der Verwaltungsakte der Beklagten) teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, welche Entscheidung sie nach Prüfung der Entlassungsanzeige getroffen hat.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 08.06.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2005 sei davon auszugehen, dass die Regularien der Massenentlassung zumindest auch im Interesse des zu kündigenden Arbeitnehmers zu beachten seien. Daraus ergebe sich ein Rechtsschutzinteresse der Betroffenen und insbesondere die Befugnis, soweit die Verwaltungsakte der Beklagten eine Drittbelastung zu Lasten der Betroffenen beinhalte, Rechtsmittel einzulegen. Gegen den Bescheid vom 18.05.2005 oder gegen jeden anderen Bescheid, der eine Freifrist für seine Entlassung feststelle, lege er deshalb Widerspruch ein. Die Widerspruchsstelle der Beklagten verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 als unzulässig. Mit der angefochtenen Entscheidung seien Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt worden. Der Bescheid sei gegenüber der Beigeladenen ergangen.

Am 12.08.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 18.05.2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Massenentlassungsanzeige der Beigeladenen unwirksam war (Schriftsatz vom 10.08.2005). Die Beiladung der Arbeitgeberin ist mit Beschluss des SG vom 07.10.2005 erfolgt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2005 den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG dargelegt, die Klage sei bereits unzulässig. Der Bescheid vom 18.05.2005 regele im Wesentlichen die Entlassungssperre für 20 Arbeitnehmer der Beigeladenen. Die Entscheidung berühre jedoch keine eigene anerkannte und geschützte Rechtsposition der Arbeitnehmer. Weder aus dem nationalen Recht noch aus der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. Nr. 225/16 vom 12.08.1998, im Folgenden MERL) ergebe sich eine Rechtsposition für den Kläger, in die mit dem angefochtenen Bescheid hätte eingegriffen werden können. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.02.2006 zugestellt worden.

Am 07.03.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, gegenüber den vom SG zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) habe sich die Rechtslage durch die MERL und die hierzu ergangenen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), zuletzt mit Urteil vom 27.01.2005, grundlegend geändert. Die gemeinschaftskonforme Auslegung der §§ 17ff KSchG lasse nur das Ergebnis zu, dass die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffen worden seien.

Die Beklagte und die Beigeladene sind dem Berufungsbegehren des Klägers entgegen getreten und haben beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass seiner Kündigungsschutzklage bestandskräftig stattgegeben worden sei. Die Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits habe sich somit erledigt. Er beantrage, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (1.). Ihm werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt (2.). Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (3.).

1. Die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat, ergeht auf der Grundlage von § 197a SGG iVm § 161 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 - BGBl I S. 2144 - genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier nicht erfüllt, es liegt vielmehr ein Fall des § 197a SGG vor. Der Kläger gehört ersichtlich nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis. Auch eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger ist nicht möglich. Der Wortlaut des § 183 SGG bedarf nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr der einschränkenden Auslegung (BSG 20.12.2005 SozR 4-1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.

Nach § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Eine Erledigung ist hier dadurch eingetreten, dass der Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe gegen die Kündigung stattgegeben wurde und der Kläger das Verfahren deshalb für erledigt erklärt hat. Die Beklagte geht ebenfalls davon aus, dass das Verfahren ohne Urteil beendet wurde (Schriftsatz vom 20.07.2006), sodass ein Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung anzunehmen ist. Liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten vor, endet die Rechtshängigkeit, ohne dass es einer Einstellung des Verfahrens durch Beschluss bedarf. Unerheblich ist, ob die Beigeladene den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt oder der Erklärungen der Hauptbeteiligten zustimmt. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entscheidet stets das zuletzt angegangene Gericht über die Kosten des gesamten Rechtsstreits, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren durch Urteil oder anders erledigt worden ist (BSG 07.09.1998 SozR 3-1500 § 193 Nr. 10).

Bei der vom Senat zu treffenden Kostenentscheidung kommt es auf den vermutlichen Verfahrensausgang an, der nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilen ist. Hängt die Entscheidung über den (vermutlichen) Ausgang des Verfahrens von der Auslegung schwieriger und umstrittener Rechtsfragen ab, so kann das Gericht davon absehen, zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung zu nehmen (vgl. BSG 25.05.1957 SozR Nr. 4 zu § 193 SGG). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtpunkte gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG aus den vom SG dargelegten Gründen vermutlich zurückgewiesen worden wäre. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Urteils vom 26.01.2006 verwiesen werden (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren keine andere Entscheidung gerechtfertigt hätte. Ebenso wie das SG ist der Senat der Ansicht, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 wegen fehlender Beschwer (Klagebefugnis) unzulässig war.

Eine Verletzung von Rechten des Klägers ist allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Bescheid vom 18.05.2005 sich nur an die Beigeladene gerichtet hat. Denn maßgebend ist nicht, an wen die Behörde ihre Entscheidung gerichtet hat, sondern was die Entscheidung regelt. Um eine Anfechtungsbefugnis zu bejahen, muss ein Drittbetroffener allerdings nach der Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG und zu § 42 Abs. 2 VwGO behaupten können, dass der angefochtene Verwaltungsakt in seine eigenen rechtlichen Interessen eingreift (BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; BSGE 86, 126 , 130 = SozR 3-2500 § 85 Nr 37; BVerfGE 83, 182 , 196 = SozR 3-1100 Art 19 Nr. 2, jeweils mwN). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht generell beantworten, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet. Dabei ist im Einzelfall maßgebend, ob die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen des Drittbetroffenen bezweckt (BSG SozR Nr 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30 , 31 f = SozR 3-2200 § 368n Nr. 1; BSGE 68, 291 , 293 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7). Eine Anfechtungsbefugnis ist also gegeben, wenn der maßgeblichen Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den Individualinteressen des Anfechtenden zu dienen bestimmt ist; nicht ausreichend ist dagegen eine Reflexwirkung in dem Sinne, dass sich aus einer im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse eines bestimmten Personenkreises erlassenen Norm zugleich auch eine Begünstigung einzelner Dritter ergibt (zum Ganzen BSG 19.12.2001 - 11 AL 57/01 R - BSGE 89, 119 mwN).

Die Regelungen in den §§ 17ff KSchG verfolgen primär einen arbeitsmarktpolitischen Zweck. Die beklagte Bundesagentur soll die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder Verzögerung umfangreicher Arbeitslosigkeit einzuleiten und für anderweitige Beschäftigung von Entlassenen zu sorgen (BAG 23.03.2006 - 2 AZR 343/05 - NJW 2006, 3161; vgl. auch BSG 14.08.1980 SozR 1500 § 54 Nr. 44). Sie dienen nicht dem Individualinteresse des von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmers; dieser wird davon nur mittelbar betroffen. Daran hat sich entgegen der Auffassung des Klägers durch die Rechtsprechung des EuGH nichts geändert.

In seiner Entscheidung vom 27.01.2005 (C-188/03), auf die sich der Kläger bezieht, hat der EuGH festgestellt, dass als Entlassung im Sinne der Art 2 bis 4 MERL die Kündigungserklärung des Arbeitsgebers zu verstehen ist. Seine Entscheidung hat der EuGH ua damit begründet, dass Art 2 MERL zum Ziel habe, Kündigungen zu vermeiden oder ihre Zahl zu beschränken. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfände. Damit hat der EuGH im Ergebnis auch den arbeitsmarktpolitischen Zweck der §§ 17ff KSchG betont. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auffassung des EuGH angeschlossen und fordert nunmehr ebenfalls, dass § 17 Abs. 1 KSchG im Hinblick auf die MERL dahin ausgelegt werden muss, dass die Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss (BAG 13.07.2006 - 6 AZR 198/06 - juris und BAG 23.06.2006 aaO). Dies hat zwar insofern eine Verbesserung des Individualrechtsschutzes für den einzelnen Arbeitnehmer zur Konsequenz, weil nun ein Unterlassen der Massenentlassungsanzeige vor der Kündigung in der Regel dazu führt, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht auflösen kann und daher der Kündigungsschutzklage stattzugeben ist (BAG 13.07.2006 aaO Rn 21). Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen in den §§ 17ff KSchG auch bei richtlinienkonformer Auslegung kein Recht des Klägers begründen, gerichtlich gegen Entscheidungen der Bundesagentur nach § 18 KSchG vorzugehen. Die Anzeigepflicht bezweckt nach wie vor nicht den Schutz des Arbeitnehmers vor Entlassung, sondern dient dem Ziel einer effektiven Verwaltung der Massenentlassung und der Massenarbeitslosigkeit. Dementsprechend werden auch keine relevanten individual-rechtlich geschützten Interessen des Arbeitnehmers betroffen (so ausdrücklich BAG 23.03.2006 aaO Rn 45).

2. Rechtsgrundlage für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen GmbH ist § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind danach nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Es entspricht grundsätzlich der Billigkeit iSd § 162 Abs. 3 VwGO, dass nur derjenige Beigeladene, der selbst ein Kostenrisiko trägt, auch eine Erstattung von Aufwendungen beanspruchen kann (vgl. Kopp/Schenke VwGO 13. Aufl. § 163 Rn 23 mwN). Da die Beigeladene nicht zum Personenkreis der nach § 183 SGG kostenrechtlich Privilegierten gehört und sie daher - anders als die kostenrechtlich Begünstigten (vgl. § 197a Abs. 2 S. 2 SGG) - im Falle der Antragstellung auch ein eigenes Kostenrisiko trägt (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann sie umgekehrt auch eine Erstattung ihrer Aufwendungen erhalten. Sie hat - ebenso wie die Beklagte - eine Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung beantragt und hätte deshalb nach dem vermutlichen Verfahrensausgang obsiegt.

3. Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren beträgt 5.000 Euro. Im vorliegenden Fall ist der Regelwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen, da der Sachstand für die konkrete Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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