L 13 AL 5107/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5107/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 5086/06 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 5086/06 und Beiordnung von Rechtsanwalt Wernicke war schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat.

Dem Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2006 war entgegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kein mit Belegen versehener und ausgefüllter Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Auf die gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergangene Aufforderung vom 28. Dezember 2006 hat die Klägerin nicht geantwortet. Damit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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