L 8 AS 6425/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2498/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 6425/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch,
darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des
Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).
2. Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur
unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft
und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen
(vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu
Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris).
3. Ob der Hilfebedürftige seine Obliegenheit erfüllt hat, lässt sich im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens (häufig) nicht aufklären. Deshalb ist in einem solchen Fall über den Antrag
anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juni 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter und bewilligter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 809,83 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis 31. Juli 2007.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.

Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Jahren arbeitslos und bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Er bewohnt seit 1998 eine ca 45 m² große 1-Zimmer-Wohnung in B. K ... Die Kaltmiete betrug bis zum 31.03.2006 monatlich 403,92 EUR; in diesem Betrag enthalten waren auch 25,00 EUR für die Miete eines Pkw-Stellplatzes und 25,56 EUR für die Miete der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einbauküche. Seit dem 01.04.2006 beträgt die Kaltmiete 426,93 EUR einschließlich 25,00 EUR für den Stellplatz und 32,10 EUR für die Einbauküche. Bis zum 30.04.2006 akzeptierte die Antragsgegnerin die volle Kaltmiete abzüglich der Miete für den Stellplatz und die Einbauküche sowie Nebenkosten und Heizung. Dies ergab zuletzt einen monatlichen Leistungsbetrag in Höhe von 809,83 EUR (Bescheid vom 27.04.2006).

Für die Zeit ab 01.05.2006 anerkannte die Antragsgegnerin nur noch eine Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR sowie Heizkosten (23,77 EUR) und sonstige Nebenkosten (71,23 EUR) im selben Umfang wie zuvor. Dies ergab einen monatlichen Leistungsbetrag von 669,95 EUR (Bescheide vom 27.04.2006 und 19.10.2006). Die Antragsgegnerin begründete den geringeren Leistungsbetrag für die Zeit ab 01.05.2006 damit, dass die tatsächlich vom Antragsteller geschuldete Kaltmiete unangemessen hoch sei und der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsteller macht im Rahmen seines am 24.05.2006 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, er habe sich intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht, eine andere Wohnung zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen bislang aber nicht finden können. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2006 ab. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.11.2006 zugestellt. Mit einem am 19.12.2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unterschied zwischen der Höhe der bis zum 30.04.2006 und der ab 01.05.2006 gezahlten Leistungen rund 140,00 EUR beträgt und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache fast die Hälfte der Regelleistung (345,00 EUR) für die Miete abzuzweigen.

Die Erfolgsaussichten einer Klage sind offen, weil zur endgültigen und nicht nur summarischen Prüfung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, die aber im Rahmen des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens nicht geleistet werden kann (und muss).

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. 21 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -).

Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 (GABl S. 240) idF der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)).

Die Wohnung des Antragstellers ist mit 45 m² in Bezug auf die Wohnungsgröße nicht unangemessen groß. Allerdings geht der Senat derzeit davon aus, dass die Miethöhe unangemessen hoch ist, wenngleich die endgültige Feststellung der marktüblichen Wohnungsmieten im unteren Bereich am Wohnort des Antragstellers für Wohnungen mit einer Größe von 45 m² dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - und 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B -).

Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann nur unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Ob der Antragsteller seine Obliegenheit in der Vergangenheit erfüllt hat, ist zwar fraglich. Dies lässt sich aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht aufklären. Denn dazu bedarf es konkreter Feststellungen, welche Bemühungen der Antragsteller unternehmen musste und welche er tatsächlich unternommen hat. Kommt es insoweit auf die Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben an, ist dieser ggf. vor der Kammer anzuhören. Offen ist auch, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige trotz Hinweises durch den Leistungsträger zunächst keine ausreichenden Bemühungen um eine Kostensenkung unternommen hat, später aber doch begonnen hat, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstigere Wohnalternative zu kümmern.

Damit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Das Interesse des Antragstellers, in seiner bisherigen Wohnung zu bleiben, ist - auch, aber nicht nur - mit Blick auf sein Lebensalter (59 Jahre) höher zu bewerten, als das Interesse der Antragsgegnerin, nur die angemessenen Kosten übernehmen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 1998 in dieser Wohnung lebt und schon vor In-Kraft-Treten des SGB II am 01.01.2005 auf staatliche Unterstützung (Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) angewiesen war. Das Risiko, die (in Bezug auf die Wohnungsgröße angemessene) Wohnung zu verlieren, weil er die Miete nicht mehr bezahlen kann, ist ihm nur zuzumuten, wenn eindeutig feststeht, dass er seiner Verpflichtung zu Bemühungen um eine Kostensenkung (Wohnungssuche) nicht nachgekommen ist. Eine eindeutige Feststellung dahingehend lässt sich derzeit aber nicht treffen.

Der Senat sieht es als sachgerecht an, die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung nach dem bis zum 30.04.2006 von der Antragsgegnerin zugesprochenen Betrag zu bemessen. Mit diesem Betrag ist der Antragsteller auch in der Vergangenheit zurechtgekommen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschlüsse des Senats vom 25.01.2006 und 09.11.2006 aaO). Im vorliegenden Fall hält es der Senat für angemessen, die einstweilige Anordnung bis zum 31.07.2006 zu begrenzen.

Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (24.05.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hält es für ausreichend, wenn dem Antragsteller die höhere Leistung ab 01.06.2006 gewährt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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