S 26 R 74/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 74/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 19/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die am 00.00.1927 in W in Rumänien geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit 1961 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.

Ein erster Antrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung vom Oktober 1998 wurde von der Beklagten 1999 abgelehnt, weil erforderliche Antragsunterlagen nicht eingereicht wurden und nach Aktenlage bisher keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen würden.

Die Klägerin beantragte am 29.09.2003 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, nun unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Nähre Angaben machte sie nicht. Die Beklagte zog die Unterlagen der Claims Conference bei. Dort hatte die Klägerin angegeben, von Anfang Mai 1944 bis Ende Mai 1944 im Ghetto von Koloszvar (früher Cluj, auch Klausenburg) gewesen zu sein. Die Beklagte zog auch die Vorgänge nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Bezirksregierung Düsseldorf bei. Dort hatte die Klägerin angegeben "im Mai 1944 wurde ich in das streng abgeschlossene und bewachte Ghetto in Klausenburg verbracht und noch im selben Monat nach Auschwitz deportiert ...". Diese Angabe wurde damals auch von Zeugen bestätigt.

Mit Bescheid vom 07.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der geltend gemachten Beitragszeit habe der Ort Cluj im nördlichen Siebenbürgen gelegen, einem Raum, der durch den Wiener Schiedsspruch an Ungarn abgetreten worden sei. Ungarn sei am 19.03.1944 von der deutschen Wehrmacht besetzt worden und ab dem 16.04.1944 habe man begonnen, die Juden in Ghettos zu deportieren. Diese Art Ghettos seien hermetisch abgeriegelt gewesen, von einem Judenrat verwaltet worden und hätten nur zwischen einer Woche und ca. sechs Wochen bestanden. Die Lebenssituation der jüdischen Bevölkerung in den sich in Ungarn befindlichen Ghettos sei geprägt gewesen von Unterdrückung, Gewalt und Konzentration zum alleinigen Zweck der baldigen Deportation in die Vernichtungslager. In Anbetracht der fortgeschrittenen Dauer des 2. Weltkrieges und der sich abzeichnenden Niederlage Deutschlands hätten sich in diesen Ghettos erheblich andere Umstände ergeben als in den zu Beginn des Krieges z. B. in Polen errichteten Ghettos. Unter Würdigung der geschichtlichen Erkenntnisse halte es die Beklagte für ausgeschlossen, dass in den im besetzten Ungarn gelegenen Ghettos noch freie entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse möglich gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.04.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, sie habe von Anfang bis Ende Mai 1944 in Cluj bei der Ghetto-Verwaltung des Judenrats gearbeitet. Sie habe vor allem Kranke, besonderes Typhuskranke, betreut und in der Küche gearbeitet. Die Lebenssituation der Juden im Ghetto Cluj sei im Mai 1944 ziemlich normal gewesen, außer dem Typhus und dem Mangel an Medikamenten. Bekommen habe sie als Währung Pengö. Die Deportationen hätten erst ab dem 29.05.1944 begonnen. Die Beklagte möge mangels Gegenbeweisen ihre eidesstattlichen Angaben anerkennen. Sie habe freiwillig und entgeltlich in Cluj gearbeitet. Dafür sei das ZRBG vorgesehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 (abgesandt am 02.12.2005, Bl. 50 der Verwaltungsakte, und der Klägerin nach dem Vorbringen ihres Bevollmächtigten am 08.12.2005 zugegangen – Bl. 6 der Gerichtsakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung zum Teil ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, Ziel des provisorischen Ghettos Cluj sei nur die Konzentration der Juden zur anschließenden Deportation nach Auschwitz gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am Montag, dem 06.03.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses durch ihren Bevollmächtigten. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit – Krankenbetreuung und Küchenarbeit, 8-10 Stunden täglich – habe sie Lohn in Form von Essen und Geld in Form von Pengö erhalten, in welcher Höhe erinnere sie sich nicht. Sie habe bei den Krankenschwestern im Ghetto gelebt. Das Ghetto Cluj sei kein provisorisches Ghetto gewesen. Der Judenrat, Vorstand G, habe zwei Angestellte gehabt, eine Krankenschwester und sie selbst. Erst Anfang Juni 1944 sei sie verlegt worden in Zwangsarbeitslager bzw. Konzentrationslager. Ende April 1945 sei sie in Bergen-Belsen befreit worden. Wegen der Verfolgung stünden ihr auch Ersatzzeiten zu.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihr im Ghetto von Cluj von Anfang bis Ende Mai 1944 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung – und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten im Zeitraum vom 06.04.1941 bis 31.12.1949 eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 00 RJ 00/00 R) sei hier von schon nicht ausreichendem "Entgelt" im Sinne des ZRBG auszugehen, bzw. sei ein solches Entgelt auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allein gute Verpflegung reiche nach der vorgenannten Entscheidung nicht für den Entgeltbegriff aus. Der eigene Vortrag der Klägerin zur Form der Entlohnungen in Form von Essen und eines nicht mehr erinnerlichen Barlohns in Pengö lasse es nicht zu, von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 ZRBG auszugehen. Falls eine Ghetto-Beitragszeit anerkannt werden sollte, kämen dann Ersatzzeiten vom 01.05.1944 bis 31.07.1945 in Betracht, mit den Versicherungszeiten der Klägerin in Israel wäre dann auch fiktiv die Wartezeit erfüllt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt (Bl. 24, 27 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung der Kammer war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in dieser Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten wie auch die Beklagte sich schriftsätzlich mit dieser Verfahrensweise, die nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) möglich ist, einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung der Kammer ist auch zustande gekommen entsprechend den Bedingungen in der Einverständniserklärung des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27.09.2006.

Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere mit inzwischen vorliegender Vollmacht der Klägerin erhoben. Sie wurde auch fristgerecht erhoben, denn nach dem glaubhaften Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin ging der am 02.12.2005 unstreitig erst abgesandte Widerspruchsbescheid der Klägerin im Ausland in Israel 6 Tage später am 08.12.2005 zu. Die Klagefrist lief damit wegen der Auslandszustellung 3 Monate lang bis zum Ablauf des 08.03.2006; die Klage ging beim Sozialgericht Düsseldorf schon 2 Tage zuvor am 06.03.2006 ein.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.

Wegen des Wortlautes der für eine eventuelle Rentengewährung maßgeblichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 07.01.2005; dort hat die Beklagte diese Vorschrift mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung auch der Vorschriften des ZRBG sind jedoch nicht erfüllt. Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat die Klägerin aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu ihren Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland, scheitert hier schon daran, dass sie keine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss darzustellen geeignet wäre.

I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer regelmäßigen – auch entgeltlichen – Tätigkeit, für die ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste, um rentenrechtlich relevant zu sein (§ 1227 der 1944 geltenden Reichsversicherungsordnung). Nach den Angaben der Klägerin in den Entschädigungsvorgängen des Regierungspräsidiums Düsseldorf und der Claims Conference und ihren heutigen Angaben kann – sofern man von einer Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Cluj im Mai 1944 ausgeht – allenfalls von Tätigkeit zur Sicherung des Überlebensbedarfs ausgegangen werden, nicht aber von einem echten "Entgelt" im Sinne eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Lohn, wie es bisher das Bundessozialgericht erfordert. Nach der von der Beklagten bereits zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 00 RJ 00/00 R) reicht nicht einmal "gute Verpflegung" aus, um Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG und im Sinne der RVO zu begründen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat inzwischen mit Urteil vom 06.03.2006 – L 3 (18) R 72/05 – in Bezug auf Ghettos in Ungarn entschieden, dass selbst der Erhalt von wöchentlich 10 Pengö neben den gewährten Lebensmitteln nicht ausreiche, um den Entgeltbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG zu erfüllen. Hier kann sich die Klägerin nicht einmal daran erinnern, in welchem Umfang sie Pengö erhalten haben will, sodaß nach Beweislastgrundsätzen im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG nicht hinreichend dargetan wurden. Darüberhinaus sind bei der Kammer erhebliche Zweifel geblieben, ob die Klägerin wie geschildert im Ghetto Cluj als Betreuerin von Kranken und Arbeiterin in der Küche gearbeitet haben kann. Gerade diese Kombination der geschilderten Tätigkeit – Betreuung von Typhuskranken und Mitarbeit in der Küche – weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrages. Denn Typhus ist eine hoch infektiöse Erkrankung, die extrem ansteckend ist, sodaß man die Klägerin bei Betreuung von auch Typhuskranken im Mai 1944 schwerlich gleichzeitig bzw. parallel auch hätte in der Küche einsetzen können, denn dann hätte die hohe Gefahr der Weiterverbreitung von Typhus bestanden. Der Judenrat, bei dem die Klägerin beschäftigt gewesen sein will, dürfte erhebliche Probleme gehabt haben, die Klägerin gleichzeitig als Betreuerin von Typhuskranken und als Küchenarbeiterin einzusetzen, wie von der Klägerin geschildert. Letztlich kann aber dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Klägerin in der Küche oder in der Betreuung von Kranken arbeitete und evtl. erst nur in der Küche und später erst in der Betreuung von Kranken, denn maßgeblich für die Abweisung der Klage ist hier schon die fehlende Glaubhaftmachung eines auch ausreichenden ansatzweise versicherungspflichtigen Entgeltes.

II. Im übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG oder auch "Ghetto-Gesetz" in der vorliegenden, so von der Bundesregierung 2002 initiiert und vom Bundestag verabschiedeten Form, von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut dieses Gesetzes reicht eben nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich eines Aufenthaltes in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen (vgl. BSG Urteil vom 07.10.2004 wie bereits oben zitiert; LSG NRW Urteile vom 03.06.2005 – L 4 R 3/05 und vom 18.07.2005 – L 3 RJ 101/04 und vom 13.01.2006 – L 4 RJ 113/04). Von der Klägerin wurde nichts vorgetragen, was im Lichte dieser vorgenannten Entscheidungen und dem dort abgesteckten Rahmen zu den Anforderungen an eine Ghetto-Tätigkeit hier die Ghetto-Tätigkeiten der Klägerin anders bewerten könnte. Eine Abgeltung bzw. Entschädigung in Form einer Rente für die von der Klägerin behaupteten 1944 im Ghetto Cluj verrichteten Arbeiten wäre nur durch eine Abänderung bzw. Korrektur der gesetzlichen Vorschriften des ZRBG möglich, nicht aber im Klagewege mit dem derzeitigen Wortlaut des ZRBG. Denn nach den vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW oben genannten Entscheidungen und dem dort abgesteckten Rahmen können Ansprüche nach dem ZRBG gar nicht erst entstehen, wenn – wie hier – allenfalls Tätigkeiten angenommen werden können ohne nennenswertes tatsächlich auch glaubhaft gemachtes angemessenes ausreichendes Entgelt für geleistete Arbeit, das nicht über die Lebenssicherung auch hinausging. Im übrigen hat kürzlich auch die Bundesregierung sich zu den ZRBG-Fällen im Juni 2006 geäußert, auf eine kleine Anfrage der Fraktion "die Linke" zur Frage der Überarbeitung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (Bundestags-Drucksache 16/1955 und 16/1785). Danach soll das ZRBG auch angesichts der hohen Ablehnungsquote nicht geändert werden und auch die Bundesregierung geht davon aus, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Kriterien wie Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzungen sind für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit; ansonsten würden der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zugewiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung hätten. Soweit und sofern Arbeiten erbracht worden seien, die als Zwangsarbeiten zu qualifizieren seien, bleibe es allenfalls bei den bisherigen dafür vorgesehenen Leistungen nach anderen Entschädigungsgesetzen, auch soweit diese bereits ausgelaufen seien. Die Antwort der Bundesregierung war insofern jedoch nicht weiter relevant für die Entscheidung der Kammer, da schon nach den vorstehenden Ausführungen die Kriterien für die Anwendbarkeit des ZRBG in der Person der Klägerin nicht gegeben waren.

III. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG in der bisherigen Form gibt solches für sie nicht her.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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