Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 7/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 83/04 NZB -14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2004 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
In der Sache streiten die Beteiligten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für 16 Leistungstage mit einem täglichen Leistungssatz von 20,02 EUR.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. August 2004 die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Nach der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Urteil steht den Beteiligten die Berufung nicht zu, weil sie vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Weiter wird darüber belehrt, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Berlin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Berufung sei zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung habe, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder bestimmter anderer Gerichte abweiche und auf dieser Abweichung beruhe oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht werde, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem am 8. Oktober 2004 zugestellten Urteil richtet sich die am 5. November 2004 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts eingegangene, an das Sozialgericht gerichtete Beschwerde, die zunächst der Kammer des Sozialgerichts, die das Urteil erlassen hat, sodann auf deren Veranlassung am 10. November 2004 der Hauptregistratur und am 18. November 2004 dem Landessozialgericht vorgelegt worden ist. Begründet wird die Beschwerde mit einem Verfahrensmangel bei der Sachverhaltsaufklärung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2004 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass es zweifelhaft sei, ob die eingelegte Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
-
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb eines Monats und damit nicht fristgemäß nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht eingelegt worden ist (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Beschwerde hätte bis zum 8. November 2004 beim Landessozialgericht erhoben werden müssen, ist dort jedoch frühestens am 10. November 2004 eingegangen. Der Kläger hat zwar per Telefax am Freitag, dem 5. November 2004, eine Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Berufung übersandt. Die Beschwerdeschrift ist jedoch an das unzuständige Sozialgericht Berlin gerichtet und am 5. November 2004 nach 18:00 Uhr bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Sozialgerichts und Landessozialgerichts Berlin eingegangen. Die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte ändert nichts daran, dass jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger der dort eingehenden Schriftstücke ist. Mit dem Eingang bei einer solchen Stelle ist daher ein Schriftsatz bei dem Gericht eingereicht, an das es adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - NJW 1983, 123; Beschluss vom 10. Januar 1990 - NJW 1990, 990; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - NJW 2002, 845; BSG, Urteil vom 16. Oktober 1991 – SozR 3 - 4100 § 91 Nr. 1).
Danach ist die an das Sozialgericht gerichtete Beschwerdeschrift des Klägers am 5. November 2004 nur beim Sozialgericht eingegangen. Es besteht auch keine Regelung oder Vereinbarung dahingehend, dass die bei der gemeinsamen Annahmestelle eingehenden Briefe für das Landessozialgericht in Empfang genommen werden, vielmehr erfolgt eine Zuordnung gemäß dem Adressaten. Deshalb ist die Beschwerdeschrift des Klägers im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zunächst entsprechend dem angegebenen Aktenzeichen unverzüglich der vormals zuständigen Kammer und dem vormals zuständigen Richter vorgelegt worden, der mit Verfügung vom 9. November 2004 die Beschwerdeschrift der Hauptregistratur zugeleitet hat. Im weiteren Geschäftsablauf ist die Beschwerdeschrift am 10. November 2004 bei der Hauptregistratur eingegangen. Selbst wenn der Eingang bei der Hauptregistratur bereits als ausreichend für den Eingang beim Landessozialgericht angesehen wird, reicht dies zur Fristwahrung nicht aus, weil die Beschwerde bis zum 8. November 2004 hätte erhoben worden sein müssen.
Im Gegensatz zu allgemeinen Beschwerden, die – wegen der Abhilfemöglichkeit – beim Sozialgericht einzulegen sind und bei denen der Eingang beim Landessozialgericht die Frist wahrt (§ 173 Satz 2 SGG) und anders als bei Berufungen (§ 151 Abs. 2 SGG) kann bei Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG das Rechtsmittel nicht fristwahrend beim Sozialgericht erhoben werden. Dementsprechend war es nach der früheren Regelung des § 173 SGG aF nicht ausreichend, dass die Beschwerde beim Beschwerdegericht eingelegt wurde, wenn sie nicht rechtzeitig weitergeleitet werden konnte, so dass sie beim Sozialgericht noch fristgerecht eingeht (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. § 173 Rdnr. 2 mwN). § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eindeutig und der (im Übrigen rechtskundig vertretene) Kläger in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß darüber belehrt worden. Deshalb ist der Hinweis auf Rechtsmittelbelehrungen zu allgemeinen Beschwerden oder Berufungen verfehlt. Auch die Mitteilung eines unrichtigen Datums der Beschwerdeeinlegung heilt das Fristversäumnis nicht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder beantragt worden, noch sind Wiedereinsetzungsgründe erkennbar.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Rüge des Klägers überhaupt einen Verfahrensmangel bezeichnet oder nicht lediglich die Beweiswürdigung des Sozialgerichts betrifft.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
In der Sache streiten die Beteiligten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für 16 Leistungstage mit einem täglichen Leistungssatz von 20,02 EUR.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. August 2004 die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Nach der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Urteil steht den Beteiligten die Berufung nicht zu, weil sie vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Weiter wird darüber belehrt, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Berlin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Berufung sei zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung habe, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder bestimmter anderer Gerichte abweiche und auf dieser Abweichung beruhe oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht werde, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem am 8. Oktober 2004 zugestellten Urteil richtet sich die am 5. November 2004 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts eingegangene, an das Sozialgericht gerichtete Beschwerde, die zunächst der Kammer des Sozialgerichts, die das Urteil erlassen hat, sodann auf deren Veranlassung am 10. November 2004 der Hauptregistratur und am 18. November 2004 dem Landessozialgericht vorgelegt worden ist. Begründet wird die Beschwerde mit einem Verfahrensmangel bei der Sachverhaltsaufklärung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2004 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass es zweifelhaft sei, ob die eingelegte Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb eines Monats und damit nicht fristgemäß nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht eingelegt worden ist (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Beschwerde hätte bis zum 8. November 2004 beim Landessozialgericht erhoben werden müssen, ist dort jedoch frühestens am 10. November 2004 eingegangen. Der Kläger hat zwar per Telefax am Freitag, dem 5. November 2004, eine Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Berufung übersandt. Die Beschwerdeschrift ist jedoch an das unzuständige Sozialgericht Berlin gerichtet und am 5. November 2004 nach 18:00 Uhr bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Sozialgerichts und Landessozialgerichts Berlin eingegangen. Die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte ändert nichts daran, dass jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger der dort eingehenden Schriftstücke ist. Mit dem Eingang bei einer solchen Stelle ist daher ein Schriftsatz bei dem Gericht eingereicht, an das es adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - NJW 1983, 123; Beschluss vom 10. Januar 1990 - NJW 1990, 990; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - NJW 2002, 845; BSG, Urteil vom 16. Oktober 1991 – SozR 3 - 4100 § 91 Nr. 1).
Danach ist die an das Sozialgericht gerichtete Beschwerdeschrift des Klägers am 5. November 2004 nur beim Sozialgericht eingegangen. Es besteht auch keine Regelung oder Vereinbarung dahingehend, dass die bei der gemeinsamen Annahmestelle eingehenden Briefe für das Landessozialgericht in Empfang genommen werden, vielmehr erfolgt eine Zuordnung gemäß dem Adressaten. Deshalb ist die Beschwerdeschrift des Klägers im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zunächst entsprechend dem angegebenen Aktenzeichen unverzüglich der vormals zuständigen Kammer und dem vormals zuständigen Richter vorgelegt worden, der mit Verfügung vom 9. November 2004 die Beschwerdeschrift der Hauptregistratur zugeleitet hat. Im weiteren Geschäftsablauf ist die Beschwerdeschrift am 10. November 2004 bei der Hauptregistratur eingegangen. Selbst wenn der Eingang bei der Hauptregistratur bereits als ausreichend für den Eingang beim Landessozialgericht angesehen wird, reicht dies zur Fristwahrung nicht aus, weil die Beschwerde bis zum 8. November 2004 hätte erhoben worden sein müssen.
Im Gegensatz zu allgemeinen Beschwerden, die – wegen der Abhilfemöglichkeit – beim Sozialgericht einzulegen sind und bei denen der Eingang beim Landessozialgericht die Frist wahrt (§ 173 Satz 2 SGG) und anders als bei Berufungen (§ 151 Abs. 2 SGG) kann bei Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG das Rechtsmittel nicht fristwahrend beim Sozialgericht erhoben werden. Dementsprechend war es nach der früheren Regelung des § 173 SGG aF nicht ausreichend, dass die Beschwerde beim Beschwerdegericht eingelegt wurde, wenn sie nicht rechtzeitig weitergeleitet werden konnte, so dass sie beim Sozialgericht noch fristgerecht eingeht (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. § 173 Rdnr. 2 mwN). § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eindeutig und der (im Übrigen rechtskundig vertretene) Kläger in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß darüber belehrt worden. Deshalb ist der Hinweis auf Rechtsmittelbelehrungen zu allgemeinen Beschwerden oder Berufungen verfehlt. Auch die Mitteilung eines unrichtigen Datums der Beschwerdeeinlegung heilt das Fristversäumnis nicht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder beantragt worden, noch sind Wiedereinsetzungsgründe erkennbar.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Rüge des Klägers überhaupt einen Verfahrensmangel bezeichnet oder nicht lediglich die Beweiswürdigung des Sozialgerichts betrifft.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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